Art. 145 OR, Art. 346 OR; fixed-term employment contract and expropriation-related impossibility of use: the employer's monetary wage obligation is not extinguished by impossibility under Art. 145 OR merely because the intended work becomes impossible. In employment, unlike in the work contract, there is no automatic dissolution for impossibility of the employer's project; the loss of use may, however, constitute an important reason for premature termination under Art. 346 OR. Where neither party is at fault, the economic consequences of early termination are to be determined by the judge according to equity and local usage (Art. 346(3) OR). The expropriation law affords no claim for compensation of purely indirect loss suffered through an employed third person (consid. 1).
daß dieser für die Monate Oktober und November statt eines Vertragslohnes von 7 Fr. nur 5 Fr. Maurerlohn erhalten habe, wodurch ihm ein Ausfall von 104 Fr. erwachsen sei. Infolge der ungefähr während weiterer 4 Monate herrschenden Arbeits losigkeit im Maurergewerbe habe er einen Lohnausfall von 728 Fr. erlitten. Seit er wieder Arbeit finden konnte (d. h. seit 24. März) sei er ununterbrochen zu einem Lohnansatze von 6 Fr. 30 Cts. beschäftigt. Der daherige Ausfall komme indessen nur noch für einen Monat in Betracht; denn nach dem fachmännisch beratenen Urteil des Gerichts hätten auf dem Bauland der Beklagten, von dessen Überbauung die Vertragsdauer abhängig gemacht worden war, nicht mehr als 6 weitere Häuser gebaut werden können, wornach der Vertrag spätestens Ende April 1900 sein Ende würde gefunden haben; es kommen dem Kläger somit noch 18 Fr. an Lohnausfall zu gut. An Provisionen habe der Kläger, da nicht mehr als etwa 6 Häuser an der Freiburgerstraße gebaut worden wären, noch 1200 Fr. erwarten können; hievon gehen jedoch die Provisionen von 400 Fr. ab, die er während der Vertragszeit durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft von der Beklagten bezogen habe. Es rechtfertige sich, die sich hieraus ergebende Gesamtsumme von 1650 Fr. auf 1600 Fr. zu ermäßigen, mit Rücksicht darauf, daß der Kläger einerseits laut dem Zeugnis seines nunmehrigen Arbeitgebers schon im September 1899 lohnende Beschäftigung gefunden, und andrer seits sein Haus zum Selbstkostenpreis der Beklagten erhalten habe, womit ihm ein nicht unwesentlicher Teil der ihm gebühren den Vertragsleistungen bereits voll zugekommen sei. 3. Während nun der Kläger dieses Urteil anerkennt, verlangt die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage (mit Ausnahme des nicht bestrittenen Taglohnes vom 17. März 1898), indem sie geltend macht: Der Dienstvertrag sei für die Dauer der Ver bauung der Freiburgerstraße abgeschlossen worden; nun habe aber die Publikation der Bausperre ein Weiterbauen unmöglich ge macht, was die Beklagte berechtigt habe, den Kläger sofort zu entlassen. Das Dienstverhältnis habe zwar weiter gedauert, allein es sei nunmehr nach Art. 343 O. R. auf gesetzliche Frist künd bar gewesen; innert dieser Frist sei es gekündet, und so der Ver trag regelrecht aufgehoben worden. Die Beklagte geht bei dieser Argumentation, wie sich insbesondere auch aus dem heutigen Vortrage ihres Anwaltes deutlich ergibt, davon aus, daß der zwischen den Parteien ursprünglich auf bestimmte Zeit abge schlossene Dienstvertrag gemäß Art. 145 O. R. wegen Unmög lichkeit der Erfüllung untergegangen sei. Dieser Annahme kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die klägerische Forderung gemäß Art. 145 O. R. als erloschen zu gelten habe, weil die von der Beklagten geschul deie Leistung durch Umstände, die sie nicht zu verantworten habe, unmöglich geworden sei; denn die Verbindlichkeit der Beklagten besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch Geld leistung; diese konnte nach wie vor stattfinden, sie ist durch das Expropriationsverfahren keineswegs unmöglich geworden. Es ist aber auch nicht richtig, wenn die Beklagte annimmt, sie sei des halb ohne weiteres vom Vertrage frei geworden, weil der Kläger ihn nicht mehr habe erfüllen können. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage, der unzweifelhaft als Dienst vertrag zu betrachten ist, hatte der Kläger lediglich die von ihm verlangten persönlichen Dienste zu leisten; seine Verpflichtung ging nicht auf die Leistung eines fertigen Arbeitsproduktes, auf die Erstellung fertiger Häuser. Er hatte deshalb auch nicht die Möglichkeit, daß diese Häuser erstellt werden konnten, zu gen. Dies war nach dem Vertrage Sache der Beklagten; sie hatte dem Kläger die Arbeit anzuweisen. Demnach genügte der Kläger seiner Vertragspflicht, und ging seines Anspruchs auf die versprochene Vergütung nicht verlustig, wenn er der Beklagten seine Dienste zur Verfügung stellte, und deren Anweisungen ge wärtigte. Es kann daher eigentlich auch nicht von einer Un möglichkeit der Erfüllung von Seite des Klägers gesprochen werden, sondern die rechtliche Situation war nach dem Gesagten einfach die, daß die Beklagte der Dienste des Klägers, die dieser, was seine Person anbetrifft, hätte leisten können, nicht mehr be durfte; daß ihr die Verwendung derselben unmöglich geworden ist, und zwar wegen eines bei ihr eingetretenen Zufalles. Wäh rend nun beim Werkvertrag, gemäß Art. 370 O. R., bei Verunmöglichung der Vollendung des Werkes durch einen beim
Besteller eingetretenen Zufall, der Vertrag bezüglich der noch nicht geleisteten Arbeit allerdings als erloschen gilt, und der Besteller daher zu weiterer Gegenleistung, als der Vergütung bereits ge leisteter Arbeit und Auslagen nicht verpflichtet ist, stellt das eid genössische Obligationenrecht für den Dienstvertrag eine analoge Bestimmung nicht auf. Daraus folgt, daß der Dienstherr dadurch, daß er infolge eines bei ihm eingetretenen Zufalls an der An nahme der Dienste des Dienstpflichtigen verhindert ist, von dem Vertrage nicht ohne weiteres entbunden wird. Dagegen wird die bei ihm durch Zufall und ohne sein Verschulden eingetretene Un möglichkeit, von den Diensten des Angestellten Gebrauch machen zu können, allerdings in der Regel ein wichtiger Grund sein, aus welchem gemäß Art. 346 O. R. die Aufhebung des Dienst vertrages vor Ablauf der Dienstzeit verlangt werden kann (vgl. Hafner, Komm. zum Obligationenrecht, Art. 346, Anm. 1). Nach Art. 346 O. R. beurteilt sich demnach die für das Schick sal der Klage entscheidende Frage, ob die Beklagte berechtigt ge wesen sei, den Kläger, wie es geschehen ist, zu entlassen, und welche Ansprüche diesem aus dem Dienstvertrage noch zustehen. Daß nun die Verhängung des Expropriationsbannes über einen Teil des Terrains, auf welchem die von der Beklagten projektier ten Häuser erstellt werden sollten, und die daraus entstandene Unmöglichkeit, die Dienste des Klägers für die dafür in Aussicht genommenen Arbeiten zu verwenden, als wichtiger Grund für die vorgenommene Kündigung anzusehen sei, darf nach den Akten ohne weiteres angenommen werden. Dieser Auflösungsgrund ist keinem Verschulden eines Vertragsteiles zuzuschreiben; es sind daher nach Art. 346 Abs. 3 die ökonomischen Folgen der vor zeitigen Auflösung des Vertrages vom Richter nach freiem Er messen, unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauches zu bestimmen. Als wegleitend hat die Erwägung Platz zu greifen, daß einerseits die Wirkung der Auflösung in der Regel billiger weise denjenigen zu treffen hat, in dessen Person die Ursache ein getreten ist, andrerseits aber das Gesetz die Verpflichtung zu vollem Schadenersatz nur an vertragswidriges Verhalten knüpft. In Anbetracht aller Umstände erscheint es hiernach als gerecht fertigt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Schaden, welchen die kantonalen Gerichte in unanfechtbarer Weise auf den Betrag von 1600 Fr. festgestellt haben, die Hälfte zu ersetzen. Bei Zuerkennung des vollen Schadenersatzes sind die kantonalen Instanzen von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte in der Lage sei, im Expropriationsprozesse vom Exproprianten Ersatz auch desjenigen Schadens zu verlangen, der nicht nur unmittel bar sie selbst, sondern mittelbar auch den Kläger infolge der Ex propriation betroffen hat; für einen solchen Entschädigungsanspruch, der aus der Person eines mit dem Expropriaten in einem Dienst verhältnis stehenden Dritten hergeleitet wird, bietet jedoch das eidg. Expropriationsgesetz keine Grundlage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu leisten hat, auf 800 Fr. herabgesetzt wird.