- Urteil vom 13. Juli 1900 in Sachen
Meier Naß gegen Minery.
Dienstvertrag auf bestimmte Zeit. Vom Arbeitgeber behaupteter Unter
gang infolge Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 145 O.-R.); Ab
weisung dieses Standpunktes. Wichtiger Grund zur vorzeitigen
Auflösung des Dienstvertrages, Art. 346 O.-R. Hat der Dienst
herr, der infolge Expropriation den Dienstvertrag vorzeitig auf
lösen und deshalb den Dienstnehmer entschädigen muss, einen
Anspruch gegen den Exproprianten auf Ersatz der geleisteten Ent
schädigung?
A. Durch Urteil vom 28. Mai 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des
selben die Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 7 Fr.
übersteigt, abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers be
antragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag, den die Parteien im Frühjahr 1898 mit
einander abgeschlossen haben, stellte die Beklagte den Kläger als
Bauführer in ihrem Baugeschäfte an, und zwar bis zur voll
ständigen Verbauung der Façade des beklagtischen Landes an der
Freiburgerstraße in Basel, auf welchem die Beklagte eine Reihe
von Häusern zu erstellen beabsichtigte. Dem Kläger wurde ein
Taglohn von 7 Fr. nebst einer Provision von 200 Fr. für jeden
von ihm errichteten Neubau zugesichert; außerdem sollte er eines
der ersten von ihm zu erbauenden Häuser zum Verkaufswerte
als Eigentum erhalten, in der Meinung, daß die genannten
Provisionen am Kaufpreis zu verrechnen seien. Als bereits fünf
Häuser erbaut waren (von welchen der Kläger eines erworben
hat), erfolgte am 18. Januar 1899 die regierungsrätliche Publi
kation betreffend Expropriation für den Umbau des badischen
Bahnhofes, laut welcher den Eigentümern der in die Expropria
tionszone fallenden Liegenschaften nach Maßgabe von Art. 23 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes jede Veränderung an der
äußerlichen Beschaffenheit ihrer Liegenschaften untersagt wurde.
In dieses Gebiet fiel auch zum Teil das für die Bauten der Be
klagten an der Freiburgerstraße bestimmte Land, teils aber wurde
eine rentable Verwertung des restierenden Baulandes mit den
projektierten Wohnhäusern durch die Nähe des Bahnhofes, sowie
dadurch erschwert, daß die Weiterführung der Freiburgerstraße in
Frage gestellt wurde. Die Beklagte kündigte nun mit Hinweis
auf diese Bausperre dem Kläger am 1. September 1899 seine
Stelle auf Monatsfrist, nachdem sie vorerst noch zwei Häuser in
Hüningen durch ihn hatte erbauen lassen, und ihn zur Errich
tung einer Backsteinfabrik verwendet hatte. Der Kläger protestierte
gegen seine Entlassung, und forderte mit Klage vom 3. Februar
1900 von der Beklagten Zahlung von 4542 Fr., nebst 5%
Prozeßzinsen. Von dieser Summe betreffen 7 Fr. einen unbe
zahlten Taglohn vom 17. März 1898 und 135 Fr. Schadenersatz
für Mängel des Hauses, das der Kläger von der Beklagten er
worben hat. Der Rest der Klageforderung setzt sich aus folgenden
Posten zusammen:
- Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1899
bis zum 1. April 1900 seinen vollen Gehalt mit 200 Fr. per
Monat, gleich 1200 Fr., sowie
- für den Schaden, der ihm dadurch erwachsen werde, daß er
keine so sichere und so günstige Anstellung mehr finden könne,
eine Aversalentschädigung von 1000 Fr., endlich
- macht er geltend, daß ihm laut Vertrag für jedes Haus
200 Fr. Provision garantiert worden sei; diese Provision habe
er für 5 Häuser erhalten, für die 11 andern Häuser, die zur
vollständigen Verbauung der Freiburgerstraße erforderlich wären,
verlange er 2200 Fr.
- Die beiden kantonalen Gerichte haben übereinstimmend dem
Kläger wegen der vorzeitigen Aufhebung des Dienstvertrages einen
Schadenersatz im Betrage von 1600 Fr. zugesprochen, die Mehr
forderung dagegen abgewiesen. Über die Höhe des Schadenersatzes
führt das angefochtene Urteil aus: Es ergebe sich aus den Akten
und aus dem Zeugnis des jetzigen Arbeitgebers des Klägers,
daß dieser für die Monate Oktober und November statt eines
Vertragslohnes von 7 Fr. nur 5 Fr. Maurerlohn erhalten habe,
wodurch ihm ein Ausfall von 104 Fr. erwachsen sei. Infolge
der ungefähr während weiterer 4 Monate herrschenden Arbeits
losigkeit im Maurergewerbe habe er einen Lohnausfall von 728 Fr.
erlitten. Seit er wieder Arbeit finden konnte (d. h. seit 24. März)
sei er ununterbrochen zu einem Lohnansatze von 6 Fr. 30 Cts.
beschäftigt. Der daherige Ausfall komme indessen nur noch für
einen Monat in Betracht; denn nach dem fachmännisch beratenen
Urteil des Gerichts hätten auf dem Bauland der Beklagten, von
dessen Überbauung die Vertragsdauer abhängig gemacht worden
war, nicht mehr als 6 weitere Häuser gebaut werden können,
wornach der Vertrag spätestens Ende April 1900 sein Ende
würde gefunden haben; es kommen dem Kläger somit noch 18 Fr.
an Lohnausfall zu gut. An Provisionen habe der Kläger, da
nicht mehr als etwa 6 Häuser an der Freiburgerstraße gebaut
worden wären, noch 1200 Fr. erwarten können; hievon gehen
jedoch die Provisionen von 400 Fr. ab, die er während der
Vertragszeit durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
von der Beklagten bezogen habe. Es rechtfertige sich, die sich
hieraus ergebende Gesamtsumme von 1650 Fr. auf 1600 Fr.
zu ermäßigen, mit Rücksicht darauf, daß der Kläger einerseits
laut dem Zeugnis seines nunmehrigen Arbeitgebers schon im
September 1899 lohnende Beschäftigung gefunden, und andrer
seits sein Haus zum Selbstkostenpreis der Beklagten erhalten
habe, womit ihm ein nicht unwesentlicher Teil der ihm gebühren
den Vertragsleistungen bereits voll zugekommen sei.
3. Während nun der Kläger dieses Urteil anerkennt, verlangt
die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage (mit Ausnahme des
nicht bestrittenen Taglohnes vom 17. März 1898), indem sie
geltend macht: Der Dienstvertrag sei für die Dauer der Ver
bauung der Freiburgerstraße abgeschlossen worden; nun habe aber
die Publikation der Bausperre ein Weiterbauen unmöglich ge
macht, was die Beklagte berechtigt habe, den Kläger sofort zu
entlassen. Das Dienstverhältnis habe zwar weiter gedauert, allein
es sei nunmehr nach Art. 343 O. R. auf gesetzliche Frist künd
bar gewesen; innert dieser Frist sei es gekündet, und so der Ver
trag regelrecht aufgehoben worden. Die Beklagte geht bei dieser
Argumentation, wie sich insbesondere auch aus dem heutigen
Vortrage ihres Anwaltes deutlich ergibt, davon aus, daß der
zwischen den Parteien ursprünglich auf bestimmte Zeit abge
schlossene Dienstvertrag gemäß Art. 145 O. R. wegen Unmög
lichkeit der Erfüllung untergegangen sei. Dieser Annahme kann
nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte kann sich nicht darauf
berufen, daß die klägerische Forderung gemäß Art. 145 O. R.
als erloschen zu gelten habe, weil die von der Beklagten geschul
deie Leistung durch Umstände, die sie nicht zu verantworten habe,
unmöglich geworden sei; denn die Verbindlichkeit der Beklagten
besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch Geld
leistung; diese konnte nach wie vor stattfinden, sie ist durch das
Expropriationsverfahren keineswegs unmöglich geworden. Es ist
aber auch nicht richtig, wenn die Beklagte annimmt, sie sei des
halb ohne weiteres vom Vertrage frei geworden, weil der Kläger
ihn nicht mehr habe erfüllen können. Nach dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vertrage, der unzweifelhaft als Dienst
vertrag zu betrachten ist, hatte der Kläger lediglich die von ihm
verlangten persönlichen Dienste zu leisten; seine Verpflichtung
ging nicht auf die Leistung eines fertigen Arbeitsproduktes, auf
die Erstellung fertiger Häuser. Er hatte deshalb auch nicht
die Möglichkeit, daß diese Häuser erstellt werden konnten, zu
gen. Dies war nach dem Vertrage Sache der Beklagten; sie
hatte dem Kläger die Arbeit anzuweisen. Demnach genügte der
Kläger seiner Vertragspflicht, und ging seines Anspruchs auf die
versprochene Vergütung nicht verlustig, wenn er der Beklagten
seine Dienste zur Verfügung stellte, und deren Anweisungen ge
wärtigte. Es kann daher eigentlich auch nicht von einer Un
möglichkeit der Erfüllung von Seite des Klägers gesprochen
werden, sondern die rechtliche Situation war nach dem Gesagten
einfach die, daß die Beklagte der Dienste des Klägers, die dieser,
was seine Person anbetrifft, hätte leisten können, nicht mehr be
durfte; daß ihr die Verwendung derselben unmöglich geworden
ist, und zwar wegen eines bei ihr eingetretenen Zufalles. Wäh
rend nun beim Werkvertrag, gemäß Art. 370 O. R., bei
Verunmöglichung der Vollendung des Werkes durch einen beim
Besteller eingetretenen Zufall, der Vertrag bezüglich der noch nicht
geleisteten Arbeit allerdings als erloschen gilt, und der Besteller
daher zu weiterer Gegenleistung, als der Vergütung bereits ge
leisteter Arbeit und Auslagen nicht verpflichtet ist, stellt das eid
genössische Obligationenrecht für den Dienstvertrag eine analoge
Bestimmung nicht auf. Daraus folgt, daß der Dienstherr dadurch,
daß er infolge eines bei ihm eingetretenen Zufalls an der An
nahme der Dienste des Dienstpflichtigen verhindert ist, von dem
Vertrage nicht ohne weiteres entbunden wird. Dagegen wird die
bei ihm durch Zufall und ohne sein Verschulden eingetretene Un
möglichkeit, von den Diensten des Angestellten Gebrauch machen
zu können, allerdings in der Regel ein wichtiger Grund sein,
aus welchem gemäß Art. 346 O. R. die Aufhebung des Dienst
vertrages vor Ablauf der Dienstzeit verlangt werden kann (vgl.
Hafner, Komm. zum Obligationenrecht, Art. 346, Anm. 1).
Nach Art. 346 O. R. beurteilt sich demnach die für das Schick
sal der Klage entscheidende Frage, ob die Beklagte berechtigt ge
wesen sei, den Kläger, wie es geschehen ist, zu entlassen, und
welche Ansprüche diesem aus dem Dienstvertrage noch zustehen.
Daß nun die Verhängung des Expropriationsbannes über einen
Teil des Terrains, auf welchem die von der Beklagten projektier
ten Häuser erstellt werden sollten, und die daraus entstandene
Unmöglichkeit, die Dienste des Klägers für die dafür in Aussicht
genommenen Arbeiten zu verwenden, als wichtiger Grund für
die vorgenommene Kündigung anzusehen sei, darf nach den Akten
ohne weiteres angenommen werden. Dieser Auflösungsgrund ist
keinem Verschulden eines Vertragsteiles zuzuschreiben; es sind
daher nach Art. 346 Abs. 3 die ökonomischen Folgen der vor
zeitigen Auflösung des Vertrages vom Richter nach freiem Er
messen, unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauches
zu bestimmen. Als wegleitend hat die Erwägung Platz zu greifen,
daß einerseits die Wirkung der Auflösung in der Regel billiger
weise denjenigen zu treffen hat, in dessen Person die Ursache ein
getreten ist, andrerseits aber das Gesetz die Verpflichtung zu
vollem Schadenersatz nur an vertragswidriges Verhalten knüpft.
In Anbetracht aller Umstände erscheint es hiernach als gerecht
fertigt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Schaden,
welchen die kantonalen Gerichte in unanfechtbarer Weise auf den
Betrag von 1600 Fr. festgestellt haben, die Hälfte zu ersetzen.
Bei Zuerkennung des vollen Schadenersatzes sind die kantonalen
Instanzen von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte in
der Lage sei, im Expropriationsprozesse vom Exproprianten Ersatz
auch desjenigen Schadens zu verlangen, der nicht nur unmittel
bar sie selbst, sondern mittelbar auch den Kläger infolge der Ex
propriation betroffen hat; für einen solchen Entschädigungsanspruch,
der aus der Person eines mit dem Expropriaten in einem Dienst
verhältnis stehenden Dritten hergeleitet wird, bietet jedoch das eidg.
Expropriationsgesetz keine Grundlage.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger
zu leisten hat, auf 800 Fr. herabgesetzt wird.