- Urteil vom 7. Juli 1900 in Sachen
Zini Wepfer gegen Boßhard.
Werkvertrag; behauptete Erfüllung des auf Zahlung des Werklohns
belangten Bestellers durch Abtretung eines Schuldbriefes an Zahlungs
statt. Liegt derartige Abretung vor? Anwendung des eidgenössischen
Rechts (Art. 56 f. Org.-Ges.).
A. Durch Urtheil vom 25. April 1900 hat die 1. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 4159 Fr. 50 Cts.
nebst 5% Zins seit 31. Mai 1899 und 1 Fr. 50 Cts. Kosten
zu bezahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei in
Aufhebung desselben die Hauptklage abzuweisen und die Wider
klage gutzuheißen. In der heutigen Hauptverhandlung ist der
Beklagte und Berufungskläger weder anwesend noch vertreten.
Der Vertreter des Klägers beantragt namens desselben Abwei
sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Boßhard hat die Erstellung der Gas und
Wasserleitungen in dem Hause des Beklagten zum National in
Zürich III übernommen, und diese Arbeit im Frühling 1899
ausgeführt. Schon während der Arbeit, nachdem der Kläger ver
nommen, daß der Beklagte kein guter Zahler sei, verlangte er
von demselben Sicherheit sowohl für die bereits gemachten Lei
stungen als auch für die Fortsetzung und Beendigung der ganzen
Installation. Der Beklagte scheint zunächst dem Kläger eine Ab
tretung auf den Käufer des Hauses, namens Gramm, gegeben zu
haben. Mit Zuschrift vom 14. März 1899 teilte jedoch der Klä
ger dem Beklagten mit, Gramm habe erklärt, er übernehme gar
keine Zahlungsverpflichtungen mehr für den Beklagten, bis die
gegenseitige Abrechnung bei Übergabe des Hauses stattgefunden
habe. Der Kläger ersuchte den Beklagten deshalb, um ungestört
eine Arbeiten beendigen zu können, ihm eine andere Deckung zu
geben. Der Beklagte anerbot sich nun, dem Kläger einen Schuld
brief auf Otto Knoll in Straubikon im Betrage von 11,210 Fr.,
den er bei der Spar und Leihkasse Außersihl Wiedikon für
6000 Fr. verpfändet hatte, zu geben. Nach der Behauptung des
Beklagten sollte die Übergabe an Zahlungsstatt erfolgen; nach
der Behauptung des Klägers dagegen handelte es sich um bloße
Übergabe zu Faustpfand. Thatsache ist, daß der Beklagte am 18.
März 1899 dem Kläger folgenden Schein ausstellte: Abtretung.
Tit. Spar und Leihkassa Außersihl Wiedikon. Hiemit trette ich
den Kaufschuldbrief datiert d. 27. September 1898. Otto Knoll
Landwirt Brütten Straubikon an Herrn U. Boshard Ingenieur
Zürich I bei bezahlung den Betrag von 6000 Fr. sechstausend
Franken samt Zins vom 10. November 1898. und übergabe
des Faustpfand Bescheinigung. Den Rest habe erhalten durch
Lieferung von Arbeiten zum National Zürich d. 18. März 1899
(gezeichnet) K. Zini Wepfer, wogegen der Kläger dem Be
klagten am gleichen Tage die, wie es scheint, von diesem geschrie
bene Erklärung unterzeichnete: Erklärung. Der Unterzeichnete
Herr U. Boßhard Ingenieur Zürich I erklärt Hiemit bei bezah
lung der gelieferten Arbeit im National Zürich III. den ihm
abgetretenen Kaufschuldbrief im Betrage von 11,210 Fr. samt
Faustpfand Bescheinigung ohne Widerrede retour zugeben. Zürich
d. 18. März 1899. (gezeichnet) U. Boßhard. Am 9. Mai
gl. J. übersandte der Kläger dem Beklagten seine Schlußrechnung,
die sich auf 4159 Fr. 50 Cts. belief, und bemerkte, es wäre ihm
eine baldige Abschlagszahlung sehr erwünscht. Am 24. gl. Mts.
schrieb der Kläger dem Beklagten: Als ich dieser Tage eine à
conto Zahlung bei Ihnen erheben wollte, ließen Sie mir sagen,
Sie hätten kein Geld und versprachen Ihren persönlichen Besuch,
um mich über die Verhältnisse aufzuklären. Da aber dies bis
jetzt nicht geschah u. mein Buchhalter u. Chefmonteur Sie nie
treffen können, wünsche ich von Ihrer wiederholten Offerte, mir
eine Abtretung an Gramm zu geben, Gebrauch zu machen. Ich
ersuche Sie daher, den inliegenden Abtretungsschein gefl. zu unter
schreiben u. mir bis morgen Mittag retour zu schicken. Voraus
sichtlich kann sich die Entscheidung Ihres Prozesses mit Gramm
in die Länge ziehen, um aber nicht schroff gegen Sie vorgehen zu
müssen, werde ich dieselbe abwarten, wenn ich Ihre Abtretung an
Gramm besitze. Nach eingezogenen Erkundigungen wurde anno
1892 das Gewerbe von O. Knoll Straubikon Brütten auf
17,000 Fr. geschätzt; nun lasten aber die 6000 Fr. der Leihkasse
Außersihl inbegriffen 24,790 Fr. Vorstände darauf, folglich bietet
mir jener Schuldbrief bis 30,000 Fr. keine Sicherheit. Ich nehme
an, Sie werden ohne Anstand meinem Wunsch entsprechen, damit
diese Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden muß. Hierauf
ließ der Beklagte durch seinen Anwalt dem Kläger am 27. Mai
antworten: Herr Zini hat Ihnen unterm 18. März einen An
teil Kaufschuldbrief datiert 27. September 1898 per 11,210 Fr.
auf O. Knoll per saldo Ihrer Forderung aus geleisteter Arbeit
zu Eigentum abgetreten samt Faustpfandbescheinigung der Leihkasse
Außersihl, welch letztere Ihnen den Titel gegen Bezahlung von
6000 Fr. plus Zins seit 10. November 1898 auszufolgen hat;
Alles laut Inhalt der in Ihrem Besitz befindlichen Abtretungs
urkunde. Bei dieser Abmachung hat es sein Verbleiben, und be
streitet daher Herr Zini Ihnen noch etwas schuldig zu sein.
Mit Schreiben vom 31. Mai protestierte der Kläger gegen diese
Auffassung, und betonte, es habe sich bloß um eine Deckung ge
handelt. Er betrieb hierauf den Beklagten für seine Forderung
aus dem Werkvertrag, und als der Beklagte Rechtsvorschlag er
hob, leitete er beim Bezirksgericht Zürich Klage ein auf Bezah
lung derselben mit 4159 Fr. 50 Cts. samt 5% Zins seit 31.
Mai 1899, sowie 1 Fr. 50 Cts. Kosten. Der Beklagte beantragte
Abweisung der Klage, indem er sich auf den bereits in der Zu
schrift seines Anwalts an den Kläger vom 27. Mai 1899 ein
genommenen Standpunkt stellte. Im Wege der Widerklage forderte
er 54 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 1899,
und machte zur Begründung dieser Forderung geltend: Er habe
der Spar und Leihkasse Außersihl Wiedikon den Zins von den
6000 Fr. bis 1. Juli 1899 bezahlt, welche auf dem dem Kläger
abgetretenen Schuldbriefe haften. Dieser Zins im Betrage von
183 Fr. 30 Cts., abzüglich einer anerkannten Forderung des
Klägers im Betrag von 128 Fr. a Cts., sei dem Beklagten vom
Kläger zurückzuerstatten, da die Verzinsung auf Grund der er
folgten Abtretung des Schuldbriefes seine Sache sei. Die erste
Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die Klage gutgeheißen und
die Widerklage abgewiesen. Das Urteil beruht auf der auf das
Ergebnis des Beweisverfahrens gegründeten Erwägung, daß mit
dem zwischen den Parteien am 18. März 1899 abgeschlossenen
Rechtsgeschäft keine eigentliche Abtretung, sondern nur die Bestel
lung eines Faustpfandes beabsichtigt gewesen, und daher die For
derung des Klägers aus dem Werkvertrag nicht getilgt worden
sei. Die Gutheißung der Hauptklage bedinge ohne weiteres die
Abweisung der Widerklage; da der Schuldbrief dem Kläger nur
zu Faustpfand gegeben, nicht aber zu Eigenthum abgetreten wor
den sei, so habe der Kläger keinerlei Pflicht, für den Kapitalzins
aufzukommen und dem Beklagten den der Spar und Leihkasse
Außersihl Wiedikon bezahlten Zins zu ersetzen. Die zweite Instanz
hat dieses Urteil bestätigt.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist sowohl hinsichtlich
der Haupt als der Widerklage vorhanden. Der Streitwert er
reicht zwar bei der Widerklage den gesetzlichen Betrag von 2000 Fr.
nicht; wenn die in der Hauptklage und Widerklage geltend gemachten
Ansprüche einander ausschließen, ist jedoch gemäß Art. 60 Abs. 3
O. G. die Berufung bezüglich beider Klagen zulässig, sofern nur
für eine derselben die Zuständigkeit begründet ist. Diese beiden
Voraussetzungen treffen hier zu; die Widerklageforderung wird
aus dem gleichen Rechtsgeschäft hergeleitet, auf welches sich der
Beklagte und Widerkläger für die von ihm behauptete Tilgung
der Forderung des Klägers beruft; diese beiden Forderungen
können, ohne logischen Widerspruch, nicht gleichzeitig gutgeheißen
werden, sie schließen einander gegenseitig aus, und da für die
Hauptklage der gesetzliche Streitwert vorhanden ist, steht somit der
Berufung hinsichtlich der Widerklage der Umstand nicht entgegen,
daß der Streitwert dieser letztern unter dem gesetzlichen Betrag
bleibt. Auch in Ansehung des anzuwendenden Rechts ist die Kom
petenz des Bundesgerichts begründet. Die Klage macht einen An
spruch aus Werkvertrag, also einen Anspruch des eidgenössischen
Rechts geltend. Nun hängt zwar freilich die Entscheidung nicht
davon ab, ob und in welchem Umfange dieser Anspruch, nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des eidg. O. N., zur
Entstehung gelangt sei; denn hierüber herrscht unter den Parteien
kein Streit, indem der Beklagte nicht bestreitet, dem Kläger aus
dem mit diesem abgeschlossenen Werkvertrage die geforderte Summe
schuldig geworden zu sein, sondern seine Verteidigung einzig darauf
stützt, daß die Forderung des Klägers erloschen sei. Allein das
eidg. O. R. normiert auch die Erlöschungsgründe der bundes
rechtlich geordneten Obligationen, und eine Ausnahme hievon gilt
nur insoweit, als entweder das Bundesgesetz das kantonale Recht
ausdrücklich vorbehält oder die Geltung des kantonalen Rechts
dadurch vorbehalten ist, daß die Bundesgesetzgebung unterlassen
hat, bestimmte Materien zu regeln (vgl. bundesgerichtl. Entsch.
Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 202, Erw. 4). In casu handelt
es sich nun um den Untergang der Obligation des Beklagten
durch Erfüllung, indem der Beklagte behauptet, der Kläger habe
die Abtretung des Schuldbriefes auf O. Knoll an Stelle der
Zahlung angenommen und damit anerkannt, daß der Beklagte
durch diese Leistung seine vertragliche Verpflichtung erfüllt habe. Es
wird somit ein Erlöschungsgrund geltend gemacht, der seiner recht
lichen Natur nach dem Obligationenrecht angehört und dessen Re
gelung dem kantonalen Recht auch nicht etwa kraft bundesgesetzlicher
Anordnung ausdrücklich vorbehalten ist.
- Nach allgemeinem, auch für das eidg. D. R. geltendem
Grundsatze trifft nun die Beweiskast für den Untergang der an
sich anerkannten Obligation denjenigen Teil, der sich auf diesen
Untergang beruft, also den Beklagten. Der Beklagte hat somit
nachzuweisen, daß die Willensmeinung der Parteien bei der Ver
schreibung des fraglichen Schuldbriefes an den Kläger dahin ge
gangen sei, daß damit der Kläger abgefunden, die Verbindlichkeit
des Beklagten zur Zahlung des Werklohnes getilgt sein solle.
Dieser Beweis ist aber keineswegs schon dann als erbracht zu
betrachten, wenn die genannte Verschreibung sich überhaupt recht
lich als eine Abtretung, Cession, und nicht als Faustpfandbestel
lung qualifiziert. Denn die Cession einer Forderung, wie die
Tradition einer körperlichen Sache, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft,
welchem Verträge mit verschiedenartiger Rechtswirkung zu Grunde
liegen können, eine Form, welche zur Erreichung verschiedenartiger
Zwecke des rechtlichen Verkehrs zur Anwendung gebracht werden
kann. Sie kann gewählt werden nicht nur zum Zwecke des Kre
ditgebens oder der Erfüllung von Verbindlichkeiten (Cession zah
lungshalber oder an Zahlungsstatt), sondern auch zum Zwecke
bloßer Sicherheitsleistung für die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Deshalb beweist die Thatsache, daß der Schuldner seinem Gläu
biger mit Rücksicht auf das zwischen ihnen bestehende Schuldver
hältnis eine Forderung cediert hat, für sich allein noch nichts
dafür, ob dieses Schuldverhältnis seinem Bestand oder Inhalt
nach eine Anderung erlitten habe; die Frage kann vielmehr nur
entschieden werden durch die Feststellung des Zweckes, um dessen
willen die Cession vorgenommen wurde. Um seine Schutzbehaup
tung, die klägerische Forderung sei durch die Verschreibung des
fraglichen Schuldbriefes getilgt worden, zu begründen, hätte daher
der Beklagte darzuthun gehabt, nicht bloß, daß es sich dabei um
eine Cession und nicht um eine Pfandbestellung gehandelt habe,
sondern überdies, daß die Cession an Zahlungsstatt und nicht
etwa bloß zur Sicherheitsleistung (fiduciae causa) gegeben und
entgegengenommen worden sei. Dieser Beweis ist nun aber nicht
erbracht. Daß es sich nach der Meinung beider Parteien nur um
eine Sekuritätscession handeln konnte, ergiebt sich schon daraus,
daß der Beklagte sich gegen die Abtretung des Schuldbriefes vom
Kläger die Erklärung ausstellen ließ, bei Bezahlung der gelieferten
Arbeit diesen Schuldbrief wieder zurückzugeben; ebenso aus dem
Umstande, daß der Beklagte nachher, am 9. Mai, die Schluß
rechnung des Klägers für die geleisteten Arbeiten entgegennahm,
ohne gegen die Zustellung dieser Rechnung, und das damit ver
bundene Begehren um eine baldige Abschlagszahlung den Kläger
an die erfolgte Abtretung zu erinnern und den Standpunkt ein
zunehmen, daß die Sache durch diese Abtretung ja bereits er
ledigt sei. Aus diesem Verhalten muß geschlossen werden, daß der
Beklagte selbst die Abtretung, auf die er sich beruft, nur in dem
Sinne aufgefaßt hat, daß der Kläger zwar nach außen hin an
Stelle des Beklagten in dessen Gläubigerrechte nach Inhalt des
Schuldbriefes eingesetzt sein solle, um sich nötigenfalls schadlos
halten zu können, daß aber im Verhältnis der Parteien zu ein
ander hiedurch vorderhand sowohl das Recht des Klägers, seine
Werklohnforderung geltend zu machen, als das Recht des Be
klagten, sich seiner Schuldigkeit gegenüber dem Kläger durch Be
zahlung des Werklohnes zu entledigen, nicht aufgehoben sei. Diese
Vertragsmeinung wird auch bestätigt durch das von der Vorin
stanz festgestellte Ergebnis des Zeugenbeweises, gestützt auf welches
die Vorinstanz angenommen hat, daß überhaupt keine Abtretung,
sondern eine Faustpfandbestellung vereinbart worden sei.
- Die vom Beklagten erhobene Einrede der Zahlung erweist
sich somit als unbegründet, und es ist deshalb die Klage gutzu
heißen. Was die Widerklage anbetrifft, so erledigt sich dieselbe
hiernach ohne weiteres; nachdem dem Beklagten der Nachweis
dafür mißlungen ist, daß der Kläger den Schuldbrief auf Knoll
an Zahlungsstatt angenommen habe, fehlt auch jeder Anhalt für
die der Widerklage zu Grunde liegende Annahme, daß er die Schuld,
für welche der Schuldbrief verpfändet war, übernommen habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und das Urteil
der I. Appellationskammer des Obergeriches des Kantons Zürich
in allen Teilen bestätigt.