Art. 6 Abs. 3 Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr; Art. 69 lit. a T.R.; Frage der Erstreckung von Zuschlagsfristen auf bereits abgeschlossene Frachtverträge: Der Bundesrat ist bei ausserordentlichen Verkehrsverhältnissen befugt, Zuschlagsfristen auch für bereits bestehende Frachtverträge zu bewilligen. Die Beurteilung, ob solche ausserordentlichen Verkehrsverhältnisse vorliegen, ist verwaltungsrechtlicher Natur und der zuständigen Behörde vorbehalten; die Tragweite der erteilten Bewilligung auf bereits kontrahierte Sendungen ist dagegen Rechtsfrage und richterlich zu prüfen. Eine solche Auslegung ist geboten, weil sonst die Regelung bei unvorhergesehenen Verkehrsstörungen weitgehend wirkungslos würde (vgl. consid. 3).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zahlen mußte) Fr. 1194 90 Von diesen Forderungen hatte die erste Instanz diejenige sub 1 im Betrag von 500 Fr., die andern beiden im vollen Umfange gutgeheißen. Dagegen hat die Vorinstanz, wie aus ihrem Ein gangs mitgeteilten Urteile ersichtlich, die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Die Begründung dieses Urteils sowie der Anträge der Parteien geht, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Er wägungen hervor. 2. Auf den vorliegenden Prozeß kommen zur Anwendung: Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfracht verkehr vom 14. Oktober 1890 (Amtl. Samml. N. F. XIII, S. 61 ff.), soweit es die Sendung Blumenkohl betrifft; das Bun desgesetz betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampf schiffen vom 29. März 1893 (eod. S. 644 ff.; hier citiert als E. T. G.), speziell bezüglich der Sendung Gitzifleisch; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn und Dampfschiff fahrtunternehmungen vom 11. Dezember 1893 (eod. S. 762 ff.; hier citiert T. R.); endlich die Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen (eod. S. 116 ff.). Verlangt wird vom Kläger Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Versäumung der Lieferfrist. Mit Recht haben nun beide kantona len Instanzen erklärt, der vom Kläger in erster Linie ange rufene Art. 5 der internationalen Übereinkunft bezw. des E. T. G. finde auf die vorliegende Streitfrage keine Anwendung; und ihrer Motivierung: es werde nicht geklagt aus der Weigerung Frachtverträge abzuschließen, sondern aus der ungehörigen Er füllung abgeschlossener Frachtverträge ist nur noch beizufügen, daß wohl der Kläger selber diesen seinen Standpunkt nicht mehr
aufrecht hält, da er ihn wenigstens in der Berufungsschrift nicht mehr vertritt, ohne ihn freilich ausdrücklich fallen zu lassen. 3. Thatsächlich festgestellt von den Vorinstanzen ist nun, daß bei den beiden noch in Frage kommenden Sendungen die gesetzliche oder vielmehr die reglementarische Lieferfrist um je einen Tag über chritten worden ist. Die Beklagte gibt dies denn auch im Grunde zu; sie macht aber und darauf beruht in erster Linie ihr Antrag auf Abweisung der Klage geltend, es könne trotzdem nicht von Versäumung der Lieferfrist gesprochen werden, weil ihr die Frist durch Beschluß des Bundesrates vom 14./15. März 1897 verlängert worden sei und sie diese verlängerte Lieferfrist innegehalten habe. Erweist sich dieser Standpunkt als begründet, so hat in der That Abweisung der Klage zu erfolgen, und es ist daher auf die Prüfung dieses Standpunktes einzutreten. Nun bestimmt 6 der oben citierten Ausführungsbestimmungen, nach dem er die Maximallieferfristen festgesetzt hat, in Abs. 3: Die Gesetze und Reglemente der vertragschließenden Staaten bestim men, inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen ge stattel ist, Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 1. Für Messen. 2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. 3. Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine Ver bindungsbahn zu passieren hat, welche zwei am Transport teil nehmende Bahnen verbindet. 4. Für Bahnen von untergeord neter Bedeutung, sowie für den Übergang auf Bahnen mit an derer Spurweite. In der Schweiz ist durch 69 des Trans portreglementes der Bundesrat als die Behörde bezeichnet worden, welche die Zuschlagsfristen zu bewilligen hat; und er darf dies thun: a. bei außerordentlichen Verkehrsverhältnissen; b. für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite oder auf Dampf boote; c. für Güter, welche zu ausnahmsweise ermäßigten Taxen befördert werden. Diese Zuschlagsfristen sind gehörig zu publizieren (Abs. 4 leg. cit.). Von diesen Fällen kann vorliegend offenbar nur der unter Ziffer 2 Ausführungsbestim mungen litt. a T. R. erwähnte in Betracht kommen, wie sich denn auch die Beklagte nur hierauf beruft. Nach den an geführten Bestimmungen hatte der Bundesrat im vorliegen den Falle unzweifelhaft die Kompetenz, Zuschlagsfristen zu be willigen; denn die Prüfung darüber, ob außerordentliche Ver kehrsverhältnisse vorlagen, die diese Bewilligung rechtfertigten, stand ihm zu, wie denn überhaupt die Frage, ob die reglemen tarischen Voraussetzungen der Bewilligung der Zuschlagsfristen vorhanden seien, wesentlich verwaltungstechnischer Natur ist, und daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde, in der Schweiz also vom Bundesrate, endgültig zu entscheiden ist. Eine andere Frage ist dagegen die, inwieweit der Bundesrat Zuschlagsfristen auf schon abgeschlossene Frachtverträge erstrecken darf; diese Frage ist eine Rechtsfrage und untersteht als solche der Prüfung der Gerichte. Werden nun zum Entscheide dieser Rechtsfrage sämtliche Fälle, für welche nach den Ausführungsbestimmungen und nach dem Transportreglement Zuschlagsfristen bewilligt werden dürfen, auf ihre Natur hin mit einander verglichen, so ergibt sich, daß die hier nicht in Betracht kommenden Fälle (Ausführungsbe stimmungen Ziff. 1, 3 und 4, T. R. litt. b und c) solche von mehr regelmäßiger, dauernder Natur sind, während der hier in Betracht kommende Fall (Ziff. 2 Ausführungsbestimmungen, litt. a T. R.) im Gegensatze dazu Fälle vorübergehender, außer ordentlicher Verkehrsstörungen umfaßt (vgl. Eger, Komm. zum internationalen Übereinkommen, S. 250, der zu Ziff. 2 leg. cit. beispielsweise aufzählt: Krieg, Wassernot, Güterstockungen jeder Art). Während in jenen Fällen die Bewilligung der Zuschlagsfrist jeweilen bei Zeiten von den Bahnen wird einge holt werden und auch rechtzeitig gehörig wird publiziert werden können, so daß die Frage der Erstreckung auf schon abgeschlossene Frachtverträge hier kaum entstehen wird, verhält es sich bei den außergewöhnlichen oder außerordentlichen Verkehrsverhält nissen anders. Zwar können auch diese vorhergesehen sein (z. B. Truppenzusammenzüge, bevorstehende Nationalfeste), und als dann wird eine rechtzeitige Bewilligung und Publikation zu er folgen haben. Allein es fallen darunter gerade auch Ereignisse unvorhergesehener, plötzlicher Natur, und in solchen Fällen ent stehen jene oben aufgeworfenen Fragen. Während nun nach den Bestimmungen über Zuschlagsfristen in jenen regelmäßigen Fällen an eine Erstreckung auf schon abgeschlossene Frachtverträge kaum gedacht werden konnte, man vielmehr davon ausgehen muß, diese
Zuschlagsfristen müssen den mit der Bahn kontrahierenden Ab sendern, wie den Empfängern vor Abschluß des Frachtvertrages bekannt sein, kann es sich fragen, ob das Transportreglement dem Bundesrat für die Fälle unvorhergesehener Ereignisse eine weiter gehende Kompetenz einräumen wollte: Die Kompetenz, die Zu schlagsfristen auch auf schon abgeschlossene Frachtverträge, die also eingegangen wurden unter der gesetzlichen oder reglementarischen Lieferfrist, zu erstrecken. Es läßt sich nicht verkennen, daß gegen diese Interpretation der Bestimmungen über die Zuschlagsfristen das Bedenken spricht, daß dadurch in bestehende, privatrechtliche Ansprüche eingegriffen wird (wie denn auch die erste Instanz aus diesem Grunde dem Bundesrate das Recht abgesprochen hat, die Zuschlagsfristen auf die beiden in Frage kommenden Sendungen zu erstrecken); denn die Einwendung der Vorinstanz, es handle sich nicht um wohlerworbene Rechte, der Kläger habe den An spruch, der den Gegenstand seiner Klage bilde, niemals erworben, hält nicht Stich: Durch die Eingehung des Frachtvertrages ist für den Absender wie für den Empfänger der Anspruch auf ge hörige, somit auch auf rechtzeitige Erfüllung durch den Fracht führer erwachsen. Allein trotz diesem Bedenken erscheint es richtig, das Transportreglement dahin auszulegen, daß es dem Bundes rate jene allerdings weitgehende Befugnis einräume. Der Grund hiefür liegt darin, daß andernfalls das Recht auf Zuschlags fristen bei unvorhergesehenen außerordentlichen Verkehrsstörungen geradezu oder wenigstens nahezu illusorisch würde und seinen prak tischen Wert für viele Fälle verlöre. Dabei ist freilich zu wün schen, daß der Bundesrat von dieser weitgehenden Befugnis nur ausnahmsweise Gebrauch mache. Dies um so mehr, als der Bahn bei Versäumung der Lieferfrist nach Art. 39 internationales Übereinkommen und E. T. G. der Beweis offen steht, daß die Verspätung von einem Ereignis herrühre, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte, und diese Be stimmung offenbar auch eine Reihe unvorhergesehener außeror dentlicher Verkehrsstörungen trifft. Allein obschon demgemäß für diese Ereignisse (unter welche übrigens der Streik der Bahnange stellten nicht fällt, da die Bahn gemäß Art. 29 eod. unbedingt für ihre Leute haftet) schon in dem genannten Art. 39 Vorsorge getroffen ist, hindert das nicht, daß der Bundesrat bei denselben auch Zuschlagsfristen bewillige und hiebei nach dem Gesagten diese Fristen auch auf schon abgeschlossene Frachtverträge erstrecke. Hat demnach der Bundesrat, indem er vorliegend die Zuschlags risten auch für die reglementarisch schon abgelaufenen Frachten bewilligt hat worüber nach dem Wortlaute seines Beschlusses kein Zweifel sein kann innert den Schranken seiner Kompe tenz gehandelt, so ergibt sich, daß der Beklagten aus dieser Zu schlagsfristbewilligung eine Einrede zusteht, und daß demnach der Kläger mit seinen Ansprüchen, soweit sie den Schadenersatz wegen verspäteter Sendung des Blumenkohls und des Gitzifleisches be rühren, abzuweisen ist. Zu Zweifeln könnte höchstens noch die Frage, ob die Bewilligung gehörig publiziert worden sei, Anlaß geben; allein sie ist zu bejahen, da die Publikation im amtlichen Publikationsorgan des Bundes erfolgt ist. 4. Damit ist aber auch dem dritten noch streitigen Anspruche: Schadenersatz von 20 Fr. an Hotelier Bindschädler (Klageposten Nr. 14) der Bøden entzogen. Dieser Posten wäre übrigens auch bei Gutheißung der andern beiden Posten abzuweisen. Der Kläger begründet denselben folgendermaßen: Hotelier Bindschädler in Winterthur habe bei ihm am 11. März Lebensmittel für den 13. gl. Mts. bestellt und habe sie nun des Streikes der Ange stellten der Beklagten wegen am 13. in eigenem Wagen selbst abgeholt; hiefür habe er dem Kläger 20 Fr. in Rechnung ge bracht. Allein dieser Anspruch ist offensichtlich unbegründet, weil er, wie die Vorinstanz richtig ausführt, weder auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen und nicht gehörig ausgeführten Fracht vertrag, noch (wie die erste Instanz angenommen hatte) auf die Weigerung der Beklagten, einen Frachtvertrag abzuschließen, ge stützt werden kann, auch ein anderer Rechtsgrund für ihn nicht besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. April 1900 in allen Teilen bestätigt.