Revision petition inadmissible for lack of signature

BGE 26 II 489Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II10.01.1900Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bärwolff sought revision of a Federal Court judgment that had ordered him to pay August Zeiß Cie. additional amounts and costs. The petition was filed in writing but ended only with the words 'per Alfred Bärwolff' and contained no proper signature. The Federal Court held that a signature is required for written submissions under Art. 85 FCP and that failure to sign makes the filing ineffective. It therefore did not enter on the revision request.

Omnilex-Regeste

Art. 85 eidg. C.-P.-O.; requirement of signature for written submissions; a petition for revision of a Federal Court judgment must be filed in writing and signed by the party or its representative. The mere addition of the words 'per ...' does not constitute a valid signature. Non-compliance with this formal requirement entails ineffectiveness of the filing and justifies non-entry (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen Bärwolff gegen Zeiß Cie. Revisionsbegehren, Art. 95 Org.-Ges. 192 ff. eidg. C.-P.-O. Form. Schriftliche Eingaben müssen, um rechtsgültig zu sein, eine Unter schrift tragen. Art. 85 eidg. C.-P.-O. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 11. November 1899 hat das Bundes gericht in Gutheißung der Berufung der Kläger August Zeiß Cie. den Beklagten pflichtig erklärt, den Klägern außer den

anerkannten 1742 Fr. 37 Cts. 50% von weitern 3000 Fr. zu bezahlen, und dem Beklagten sämtliche gerichtliche und außerge richtliche Kosten überbunden B. Gegen dieses- ihm am 10. Januar 1900 insinuierte Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar gl. J. die Revision ergriffen, mit den Anträgen, die Revision sei zuzulassen und das Urteil in der Weise abzuändern, daß 1. der Kläger mit den geforderten 50% von 3000 Fr. abgewiesen werde; 2. die Kosten des Bundesgerichts dem Kläger ganz über bunden und diejenigen der kantonalen Instanz gemäß dem han delsgerichtlichen Urteile verlegt werden; 3. dem Kläger keine Prozeßentschädigung gesprochen werde, gegenteils er für das Ver fahren vor Bundesgericht den Beklagten angemessen zu entschädi gen habe. Die Revision stützt sich auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c eidg. C. P. O. Die Revisionseingabe enthält am Schlusse die Worte: per Alfred Bärwolff, aber keine eigentliche Unterschrift C. Der Vertreter der Revisionsbeklagten trägt auf Abweisung der Revision an; in Erwägung: Daß das Revisionsgesuch keine Unterschrift trägt, indem eine solche in den Worten per Alfred Bärwolff offenbar nicht er blickt werden kann, diese Worte vielmehr erst noch der Unterschrift bedürfen; daß das Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, wie aus Art. 96 Org. Ges. geschlossen werden muß, überdies in der Natur der Sache liegt und der ganzen Organisation der Bundesrechtspflege entspricht, in schriftlicher Eingabe zu stellen ist daß aber schriftliche Eingaben von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 85 eidg. C. P. O.); daß die Außerachtlassung dieser Vorschrift die Wirkungslosig keit der betreffenden Eingabe nach sich zieht; erkannt: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

revisionsignaturewritten submissionformal requirementsinadmissibilitynon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision petition was validly filed despite lacking a signature.

Extrahierter Entscheid

No. A written submission must be signed by the party or its representative; the words 'per Alfred Bärwolff' do not constitute a signature.

Extrahierte Begründung

Under Art. 85 FCP, written submissions must be signed. The court held that failure to comply renders the filing ineffective. A petition for revision of a Federal Court judgment must be submitted in writing, and the absence of a real signature is a fatal formal defect.

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