Suretyship for an open current-account credit limited to a maximum amount; overdraft known to the creditor need not be disclosed to the sureties, since their liability extends only to the periodic account balance within the agreed ceiling and not to an allegedly concealed excess debt. Payments made by the principal debtor are, vis-à-vis the sureties, to be allocated according to the purpose known to the creditor; if the creditor knows that funds were procured by the sureties specifically to reduce the guaranteed debt, it must, under the principle of good faith, treat the payment as partial discharge of the surety-covered obligation and may not recharacterize it as a mere account deposit (consid. 3-4).
zu ihren Gunsten von 23,912 Fr. (Soll: 30,482 Fr. 55 Cts., Haben: 6570 Fr. 55 Cts.) abschloß, und fügte bei: Wir er klären uns bereit, Ihnen die Bürgschaftsverpflichtung gegen Ent richtung des entsprechenden Rominalbetrages auszuhändigen, und sind ferner damit einverstanden, Ihre unverfallenen Wechsel unter dem gewohnten Vorbehalt zurückzubehalten, insofern Sie uns für den restierenden Saldo von 3912 Fr. das proponierte Kassa büchlein der allgemeinen Aargauischen Ersparnißkasse als vorüber gehende Sicherheit faustpfändlich hinterlegen. Auf den 15. De zember ließ Baumann der Klägerin durch die Aargauische Kredit anstalt 15,000 Fr. bezahlen, und stellte weitere Anschaffungen ür die nächsten Tage in Aussicht. Diese erfolgten jedoch nicht. Das Kontokorrentverhältnis wurde dann weiter fortgesetzt. Im Juni 1898 geriet Baumann in Konkurs; seine Schuld aus dem Kontokorrentverhältnis betrug am 28. Juni 1898 20,564 Fr. Mit Klage vom 16. Februar 1899 stellte die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagten unter solidarischer Haft zu verur teilen, ihr diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1898 zu bezahlen. 2. Gegenüber dieser Klage werden von den Beklagten heute noch zwei Einreden festgehalten. Diese Einreden gehen dahin: Die Klägerin habe den neuen Bürgen verschwiegen, daß der Schuldner die Kreditsumme nicht bloß voll benutzt, sondern er heblich überschritten hatte. Die Überschreitung habe am 30. Juni 1897 3655 Fr. betragen und 14 Tage nachher, auf den Zeit punkt des Inkrafttretens der neuen Bürgschaftsverpflichtung (15. Juli 1897) 4633 Fr., oder mit Hinzurechnung von 49 Fr. Anteil Zins und Provision 4682 Fr. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die diese Überschreitung des Kredites darstellende Summe mit der verbürgten Kreditsumme selber zu vermengen, und die auf die neue Bürgschaft folgenden Leistungen des Schuldners auch auf sie zu beziehen. Wenn die Klägerin die Bürgen zwar für einen künftigen und den bisherigen Kredit verpflichtet habe, aber nur in dem limitierten Betrage von 20,000 Fr. und wenn sie insbesondere die bisherige Kreditschuld nur auf diese 20,000 Fr. und nicht höher beziffert habe, so seien die Bürgen wohl für die künftige Bewegung des Kredites und die bisherige, aber für die bisherige nur bis zu 20,000 Fr. verpflichtet, und alle Leistungen, die der Kreditnehmer vom 15. Juli weg in den Kredit gemacht habe (wie andrerseits alle Bezüge daraus), hätten den Bürgen auf ihre Bürgschaftssumme verrechnet werden sollen. Wenn aber aus der Kreditrechnung vom 15. Juli 1897 an die den Bürgen verheimlichte Über schreitung von 4682 Fr. überhaupt wegzufallen habe, so habe sich die wirkliche Schuldigkeit der Bürgen auf den 15. Dezember 1897 überhaupt um diesen Betrag vermindert. In die Seite des Soll kommen somit in der Abrechnung vom 15. Dezember 1897 30,482 Fr. 55 Cts. 4682 Fr. Fr. 25,800 55 in die Seite des Haben unverändert. 6,570 55 so daß hiernach der wirkliche Saldo zu Lasten der Bürgen bloß Fr. 19,230 betrage. Von dieser Summe müssen aber im weitern die 15,000 Fr. in Abzug fallen, welche der Klägerin auf den 15. Dezember 1897 einbezahlt worden seien. Denn diese 15,000 Fr. seien keine bloße Leistung in den laufenden Kredit, sondern eine Tilgung der Kreditsumme, eine Abzahlung, gewesen; sie seien vom Kredit nehmer geleistet, und vom Kreditgeber empfangen worden, damit dadurch der verbürgte Kredit, der Bürgschein, ausgelöst werde. Die Tilgungszahlung sei erfolgt und entgegengenommen worden nicht auf die gesamte, faktisch vorhandene, sondern nur auf die verbürgte, den Bürgen seiner Zeit offenbarte Kreditschuld von 20,000 Fr. Dazu komme, daß die Bürgen selbst es gewesen seien, welche die 15,000 Fr. geliefert haben. Als nämlich Baumann den Plan gefaßt, den verbürgten Kredit in Zofingen abzulösen, habe er die Bürgen um die Übernahme einer gleich großen Bürg schaft bei der Kreditanstalt in Aarau ersucht, damit er daraus den Kredit bei der Klägerin decken könne. Diesem Gesuch hätten sie entsprochen, und es sei auch wirklich die Absicht Baumanns gewesen, die verbürgte Kreditschuld in Zofingen mit den 20,000 Fr die ihm die Bürgen nun in Aarau verschafft hätten, zu tilgen; nur habe er diesen Willen bei bloß ¾ der Summe ausgeführt, und die restierenden 5000 Fr. entgegen seinem Versprechen für sich behalten. 3. Die beiden kantonalen Instanzen haben übereinstimmend die hievor bezeichneten Einreden der Beklagten für begründet er achtet, und demgemäß die von denselben an die Klägerin zu be
zahlende Summe auf 4230 Fr., samt Zins à 5½ vom 1. Ja nuar 1898 an, angesetzt. Was die erste Einrede anbetrifft, so kann der Entscheidung der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz nimmt an, die Klägerin hätte, wenn sie beabsichtigte, die bei Eingehung der Bürgschaft bestehende Kreditüberschreitung im ordentlichen Konto korrentverkehr auszugleichen, die Pflicht gehabt, den Bürgen von dieser Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben. Die Klägerin habe dies nicht gethan, sondern die Bürgen in dem irrtümlichen Glauben gelassen, daß der dem Hauptschuldner gewährte Kredit blos 20,000 Fr. betragen habe; aus diesem Irrtum dürfe jedoch weder der Klägerin Nutzen, noch den Beklagten Schaden er wachsen, und es folge daraus, daß fene, den verbürgten Kredit überschreitenden 4633 Fr., welche aus Zahlungen im ordent lichen Kontokorrentverkehr getilgt worden seien, von der den Bürgen auffallenden Schuld in Abzug gebracht werden müssen. Dagegen ist zu bemerken: Die Beklagten haben sich nicht für eine bei Eingehung der Bürgschaft definitiv festgesetzte Schuld, deren Umfang sich um den Betrag der nachher folgenden Ein zahlungen des Schuldners vermindert hätte, verbürgt, sondern für einen offenen, in laufender Rechnung gewährten Kredit, und hafteten darnach für den jeweilen aus dem periodischen Abschluß der Kontokorrentrechnung zu Lasten des Kreditnehmers sich er gebenden Saldo bis zum vereinbarten Maximalbetrage von 20,000 Fr. nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Ob die Klägerin dem Hauptschuldner in höherem Betrage Kredit ge währte, als im Krediteröffnungsvertrag ausgemacht war, be rührte die Bürgen nicht, denn diese hafteten in keinem Falle für mehr als einen Rechnungssaldo von 20,000 Fr. nebst Zinsen u. s. w. Die Klägerin hatte deshalb auch keine Verpflichtung, den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft von der damals be standenen Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben: sie durfte ohne weiteres die Einzahlungen, welche der Hauptschuldner in den Kontokorrent leistete, auf den ganzen Kredit, den sie diesem gewährte, anrechnen, selbst wenn dieser Kredit den Betrag, für welchen die Beklagten sich verbürgt hatten, überstieg. 4. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß sich die Bürgschaftsschuld durch die Zahlung der 15,000 Fr. vom 15. Dezember 1897 um diesen Betrag vermindert hat. Aus der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner gewechselten Korrespondenz ergibt sich, daß der Hauptschuldner die Einzahlung der 15,000 Fr. zu dem Zwecke machte, um die verbürgte Kredit schuld abzulösen. Die Vorinstanz stellt ferner in nicht aktenwidri ger, und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise that sächlich fest, daß die Bürgen dem Hauptschuldner diese Summe zu dem angegebenen Zwecke verschafft haben und daß dieser Um stand der Klägerin bekannt gewesen sei. Nun ist freilich zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner das Kontokorrentverhältnis nachher gleichwohl fortgesetzt und die Zahlung der 15,000 Fr. nicht als teilweise Tilgung der Kontokorrentschuld, sondern als bloße Einzahlung in die laufende Rechnung behandelt worden; allein gegenüber den Bürgen mußte sich die Klägerin diese Zah lung auf die damals bestehende Kreditschuld anrechnen lassen; sie durfte sie ihnen gegenüber nach den Grundsätzen über Treu und Glauben nicht anders behandeln, denn als eine zum Zwecke der teilweisen Tilgung der verbürgten Schuld geleistete Zahlung, nachdem sie wußte, daß die Bürgen dem Hauptschuldner die betreffende Summe ausschließlich zu diesem Zwecke verschafft hatten. Durch jene Zahlung ist demnach die Summe, für welche die Bürgen fortan noch zu haften hatten, auf 5000 Fr. nebst den ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten reduziert worden. Diese Zinsen 2c. betragen, nach der unbestrittenen An gabe der Beklagten in der Duplik, 49 Fr. Die Beklagten sind daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von 5049 Fr. nebst den kantonal gerichtlich gutgeheißenen Prozeßzinsen zu bezahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin für begründet erklär daß die Summe, welche die Beklagten ihr zu bezahlen haben, auf 5049 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1898 erhöht wird. Im Übrigen wird das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt.