- Urteil vom 22. Juni 1900 in Sachen
Dieterle gegen Gordon.
Darlehen und Schuldanerkennung. Einreden des Irrtums und des
Betruges. Replik der Genehmigung, Art. 28 O.-R.; Beweislast. Stel
lung des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber. Der Anspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung kann auch einredeweise gettend
gemacht werden.
A. Durch Urteil vom 23. Januar 1900 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den
Anträgen:
- Das Klagebegehren sei zuzusprechen.
- Eventuell sei ein angemessenes Beweisurteil zu erlassen im
Sinne des untergerichtlichen Beweisurteils der diesbezüglichen
Appellation des Klägers an das Obergericht und der weitern
Behauptungen der Klage und der Replik.
C. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht vom 5. Mai
1900 wiederholt und begründet der Vertreter des Klägers diese
Berufungsanträge und trägt ganz eventuell auf Zusprechung
einer angemessenen Entschädigung aus dem Gesichtspunkte der
Maklergebühr an. Dabei erklärt er, an allem vor den kantonalen
Instanzen vorgebrachten festzuhalten.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung sei ab
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse ge
führt: Die Beklagte, Witwe Gordon, damals wohnhaft in Stutt
gart, beabsichtigte in den ersten Monaten des Jahres 1897 ein
Wohnhaus in der Schweiz zu kaufen, und beauftragte den Klä
ger, Dieterle, Evangelist in Basel, dessen Bruder ihre Schwester
geheiratet hatte, mit den hiefür nötigen Schritten; sie stellte ihm
zu diesem Zwecke am 13. Mai 1897 eine Vollmacht aus, das
Schloßgut des Dr. Gourieff (wohnhaft in Genf) zu Birrenlauf,
Kantons Aargau, zu kaufen, worin dem Kläger bezüglich des
Kaufpreises und der Kaufsbedingungen unbeschränkte Freiheit ge
lassen wurde. Der Kläger trat anfänglich mit dem von Dr.
Gourieff mit dem Verkaufe jener Villa beauftragten Maler Dünki
in Verbindung, dann aber mit Dr. Gourieff direkt; er reiste
zum Zwecke einer Unterredung am 19. Mai nach Genf. Am
gleichen Tage schrieb Dr. Gourieff der Beklagten, er erkläre sich
im Auftrage des Herrn Dieterle bereit, ihr seine Liegenschaft
für 125,000 Fr. zu verkaufen, zahlbar 35,000 Fr. sofort, der
Rest je in Beträgen von 30,000 Fr. je auf 1. Juni 1898,
1899 und 1900. Und ebenfalls am 19. Mai 1897 stellte Dr.
Gourieff dem Kläger die Erklärung aus, er werde ihm für die
Vermittlung des Verkaufes seiner Liegenschaft in Birrenlauf an
Frau Gordon für 125,000 Fr. fünftausend Franken geben. Der
Verkauf kam zu stande (am 22. Mai 1897) und die Fertigung
fand am 29. gl. Mts. statt; bei derselben handelten: für den
Verkäufer Dr. Gourieff: Maler Dünki; für die Käuferin, die
Beklagte: der Kläger. Am 1. Juni 1897 bezahlte der Kläger
die erste Kaufpreisrate von 35,000 Fr., und zwar mittelst
25,000 Fr., die ihm von der Beklagten gegeben worden waren,
ferner 5000 Fr., die er der Beklagten als Darlehen vorschoß,
und mittelst der ihm von Dr. Gourieff bezahlten Provision von
5000 Fr.; Dr. Gourieff übergab hierauf dem Kläger Quittung
für den Betrag von 35,000 Fr. Die Beklagte stellte hierauf dem
Kläger am 9. Juni 1897 einen Schuldschein aus, wonach sie
von ihm im Monat Juni 8000 Mark, verzinslich zu 4%,
geliehen bekommen habe. Diese 8000 Mark entsprechen den
10,000 Fr., von denen sie annahm, der Kläger habe sie ihr
zur Bezahlung der ersten Kaufpreisrate vorgeschossen. Am 17.
gl. Mts. schrieb der Kläger der Beklagten u. A.. An Herrn
Gourieff habe ich 35,000 Fr. bezahlt und daran haben Sie
mir 25,000 Fr. gesandt und ich habe 10,000 Fr. dazu gelegt.
Ich mußte aber etwas Wertpapiere verkaufen, welche mir 4½%
Zins getragen haben, und daher kann ich das Geld doch nicht
wohl zu einem billigeren Zinsfuß geben als es mich kostet...
im gleichen Briefe findet sich der Passus, er (der Kläger) sei
etwas schlecht finanziert, indem er noch 4000 Fr., die er auf
der Bank gehabt, habe holen müssen, um die 10,000 Fr. zu be
zahlen. Als die Beklagte dann im Verlaufe erfuhr, daß der
Kläger ihr in Wirklichkeit nur 5000 Fr. vorgeschossen hatte,
bezahlte sie ihm diesen Betrag, verweigerte aber für die weitern
5000 Fr. die Bezahlung. Infolgedessen erhob der Kläger, nach
dem er gegen die Beklagte Betreibung angehoben und gegen
ihren Rechtsvorschlag vergeblich provisorische Rechtsöffnung ver
langt hatte, Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zur
Bezahlung von 5000 Fr. samt Zins zu 4% seit 1. Juni 1897,
eventuell von der Betreibung hinweg, zu verurteilen.
2. Die Beklagte machte in der Antwort (wie schon gegenüber
dem Antrage des Klägers auf provisorische Rechtsöffnung) fol
gendes geltend: Der Kläger sei ihr Beauftragter gewesen. Der
Kaufpreis habe in That und Wahrheit nicht 125,000 Fr.,
sondern 120,000 Fr. betragen und der Kläger habe daher dem
Verkäufer Dr. Gourieff auch nur 30,000, nicht 35,000 Fr. be
zahlt, und ihr nur 5000, nicht 10,000 Fr. vorgeschossen. Die
gegenteiligen Urkunden seien der Ausfluß einer Abmachung zwischen
dem Kläger und Dr. Gourieff, die den erstern zu einer Provision
von 5000 Fr., und zwar aus der Tasche der Beklagten, verhelfen
sollten. Daher sei die Schuldanerkennung vom 9. Juni 1897,
soweit sie den Betrag von 5000 Fr. übersteige, wegen
rrtums
und Betrugs anfechtbar. Von dem wahren Sachverhalte habe die
Beklagte erst im Juni 1898 Kenntnis erhalten, und
sie habe
den Kläger alsdann sofort zur Rede gestellt. Der Kläger repli
zierte: Er sei nicht Beauftragter der Beklagten zum Kaufsab
schluß, sondern nur ihr Bevollmächtigter gegenüber Dr. Gourieff
gewesen. Die Einreden des Irrtums und Betrugs seien verjährt
und unzulässig, eventuell unbegründet. Er verstellte zum Beweis,
daß er nach seiner letzten Rückkehr aus Genf beim Bahnhofe
Schinznach dem Sohne der Beklagten mitgeteilt habe, Gourieff
gehe nicht unter 125,000 Fr. herunter, und wenn der Kauf zu
stande komme, erhalte er, der Kläger, von Gourieff 5000 Fr.,
und daß der Sohn der Beklagten hierauf geautwortet habe:
Wenn die Beklagte und er die Villa kaufen, könne Gourieff dem
Kläger geben, was er wolle; er solle nur recht viel geben,
dann müßten sie
die Käufer - nichts geben. Endlich
machte der Kläger eventuell geltend, er habe jedenfalls für
seine Bemühungen einen Anspruch auf Maklerlohn, den er auf
3%, d. h. auf 3750 Fr., fixiere. Duplicando erhob die Be
klagte gegen diesen letztern Standpunkt die Einrede der Unzu
lässigkeit. Während die erste Instanz (das Bezirksgericht Brugg)
jenes im Resume der Replik angeführte Beweisanerbieten des
Klägers für erheblich hielt, und demnach ihr Urteil dahin fällte,
der dort anerbotene Beweis sei dem Kläger abzunehmen,
die zweite Instanz (an welche beide Parteien appellierten) in
ihrem eingangs mitgeteilten Urteile davon ausgegangen, durch
jenen Beweis wäre die Einrede des Irrtums und Betrugs noch
nicht beseitigt, abgesehen davon, daß der Sohn der Beklagten
damals überhaupt noch minderjährig gewesen sei und seine Mutter
nicht habe verpflichten können. Die von der Beklagten erhobene
Einrede müsse daher gutgeheißen werden; das folge schon aus dem
Briefe des Klägers an die Beklagte vom 17. Juni 1897, worin
er ihr vorspiegle, daß er dem Dr. Gourieff 35,000 Fr. bezahlt
und der Beklagten 10,000 Fr. vorgeschossen habe, was aber der
der Wirklichkeit nicht entspreche.
3. (Hier wird ausgeführt, daß vom Bundesgericht nur der
rinzipale Standpunkt des Klägers, derjenige aus Darlehen, zu
behandeln sei, da der eventuelle Anspruch aus Maklergebühr
erstens vor der zweiten Instanz nicht geltend gemacht worden sei,
und zweitens ein bezügliches Begehren schon in der Berufungs
erklärung, nicht erst in der Verhandlung vor Bundesgericht
hätte gestellt werden müssen.)
4. Diesem Anspruche aus Darlehen gegenüber erhebt die
Beklagte zwei Einreden, diejenige des Irrtums und die des
Betruges; das Klagefundament: die Thatsache des Darlehens
bezw. der Schuldverpflichtung, bestreitet sie nicht, und ebenfo
wenig ist die Summe, für die sie sich verpflichtet hat, und die
jenige, die sie nach dem Worklaute der Schuldanerkennung noch
zu zahlen schuldig ist, bestritten. Der Beweis jener Einreden liegt
der Beklagten ob. Der Kläger hält ihnen auch heute noch ent
gegen, sie seien im Sinne des Art. 28 O. R. als verjährt
anzusehen, weil nicht bewiesen sei, daß die Beklagte innert der
Frist eines Jahres seit der Entdeckung des Willensmangels den
Mangel gerügt habe. Allein dieser Standpunkt des Klägers ist
unhaltbar: Art. 28 O. R. statuiert nicht eine Verjährungsfrist,
da mit Ablauf der Frist nicht etwa ein Recht (oder ein Anspruch)
untergeht, sondern er setzt eine Frist für die Gültigkeit bezw. für
die Anfechtbarkeit eines mit einem Willensmangel behafteten Ver
trages, in dem Sinne, daß der vorher anfechtbare und für den
einen Teil (auf dessen Seite sich der Willensmangel befindet)
unverbindliche Vertrag nunmehr verbindlich wird; es tritt m. a.
W. nach Ablauf der Frist Genehmigung des Vertrages ein. Der
Kläger macht daher in That und Wahrheit mit der sogenannten
Einrede der Verjährung die Replik der Genehmigung geltend, und
die Begründetheit dieser Replik hat er zu beweisen; derjenige Teil,
der den Vertrag wegen Irrtums, Betrugs oder Zwangs anficht,
hat seiner Beweispflicht genügt, wenn er den betreffenden Willens
mangel bewiesen hat (s. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Keller
et hoirs Huguenin c. Dumont, Amtl. Samml., Bd. XXII,
S. 824, Erw. 8). Der Beweis der Genehmigung ist nun vom
Kläger keineswegs erbracht, und es sind daher die Einreden der
Beklagten auf ihre Begründetheit zu prüfen.
5. Die Beklagte begründet dieselben folgendermaßen: Der
Kaufpreis, den der Verkäufer Dr. Gourieff verlangt, habe in
Wahrheit nur 120,000, nicht 125,000 Fr. betragen und sei,
im Einverständnisse des Verkäufers und des Klägers, nur des
halb um 5000 Fr. erhöht worden, um dem Kläger die ihm von
Dr. Gourieff versprochene Provision in diesem Betrage aus dem
Vermögen der Beklagten zuzuführen. Dieser Begründung kann
indessen nicht beigestimmt werden; denn es ist unrichtig, wenn
die Beklagte behauptet, der Kaufpreis habe nur 120,000, nicht
125,000 Fr. betragen. Unter Kaufpreis ist nämlich nicht das
jenige zu verstehen, was der Verkäufer als Gegenleistung der
verkauften Sache für sich, als seinen Nettoerlös, unter Abzug
allfälliger Vermittlerspesen, Fertigungskosten u. dgl., erhält, son
dern der gesamte Betrag, den der Käufer dem Verkäufer zu zahlen
hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer daraus Zuwen
dungen an Dritte zu machen hat, und diese Summe belief sich
in der That auf 125,000 Fr. Wenn die Beklagte annahm, der
Preis sei infolge eines betrügerischen Einverständnisses zwischen
Dr. Gourieff und dem Kläger auf diese Höhe gebracht worden,
so hätte ihr dies Anlaß gegeben, den Kauf sei es ganz, sei
es teilweise anzufechten; da sie das nicht gethan hat, steht
außer Zweifel, daß sie Schuldnerin des Dr. Gourieff für den
Betrag von 125,000 Fr. und nicht nur für denjenigen von
120,000 Fr. ist, da von einer Simulation des Kaufpreises keine
Rede ist. Und da nun Dr. Gourieff dem Kläger eine Quittung
für die erste Anzahlung im Betrage von 35,000 Fr. ausgestellt,
die Beklagte dem Kläger aber anerkanntermaßen nur 25,000 Fr.
gegeben hat, so folgt daraus, daß sie dem Kläger noch 10,000 Fr.
schuldet, indem nichts darauf ankommt, ob der Kläger die
10,000 Fr. vollständig in bar, oder zum Teil durch Verrechnung
mit einer Forderung an Dr. Gourieff gezahlt hat.
6. Allein damit ist die Frage, ob die Einreden der Beklagten
nicht doch begründet seien, noch nicht entschieden. Der Kläger
unterhandelte nämlich mit dem Verkäufer Dr. Gourieff ganz un
zweifelhaft in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter und Beauf
tragter der Beklagten, und nicht etwa als bloße Mittelsperson,
als zwischen den Parteien stehender Makler, der lediglich die
beiden Parteien zum Vertragsabschlusse zusammenführte. Der
Kläger ist unbestrittenermaßen im Auftrage der Beklagten und
auf ihre Kosten zur Unterredung mit Dr. Gourieff nach Genf
gefahren, und er war bei der abschließenden Unterhandtung, am
19. Mai 1897, mit der Vollmacht der Beklagten ausgerüstet,
wie er in der Replik vor erster Instanz selbst zugegeben hat.
Wenn auch die Vollmacht wie er behauptet dahin
schränkt gewesen wäre, daß der Vertragsabschluß nicht ohne Zu
stimmung der Beklagten hätte stattfinden dürfen, so würde
doch an der Thatsache, daß der Kläger als Bevollmächtigter und
Beauftragter der Beklagten auftrat, nichts ändern. Als Mandatar
der Beklagten war ihr nun der Kläger zu getreuer und sorg
fältiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes verpflichtet
(Art. 396 O. R.); dazu gehörte aber, daß er die Interessen der
Beklagten möglichst wahrnahm. Es war ihm daher jedenfalls
nicht erlaubt, sich vom Verkäufer eine Provision versprechen zu
lassen, und auf diese Weise den Kaufpreis zu erhöhen, ohne die
Beklagte hierüber aufzuklären. Daß er dies gethan hatte, ist
zwar von ihm behauptet worden, aber der Beweis dafür liegt
nicht vor. Seine Behauptung, er habe dem Sohn der Beklagten
davon Mitteilung gemacht, ist unerheblich nicht sowohl, weil dieser
Sohn damals minderjährig war, als deshalb, weil nicht der
Sohn, sondern die Beklagte Käuferin und Auftraggeberin war;
sie selber aber hatte nach der Feststellung der Vorinstanz keine
Kenntnis von jener Mitteilung, wie denn auch das Beweisaner
bieten des Klägers, die Beklagte habe mit ihrem Sohne nach der
Rückkehr des Klägers eine Unterredung gehabt, für die Kenntnis
der Beklagten nicht schlüssig ist. Jene Feststellung ist nicht akten
widrig und es kann daher der vom Kläger gegen dieselbe bean
tragte Beweis, der überdies gar nicht näher spezifiziert ist,
nicht abgenommen, bezw. es kann (was überhaupt einzig möglich
wäre) die Sache nicht zur Aktenvervollständigung an die Vorin
stanz zurückgewiesen werden. Unter diesen Umständen aber er
scheint die Stipulation einer Provision von Seiten des Ver
käufers und die Verschweigung dieses Vertrages gegenüber der
Beklagten als Verletzung der Pflichten des Klägers als Manda
tars der Beklagten; diese Verletzung aber hat der Beklagten
einen Schaden verursacht, der eben der Summe von 5000 Fr.,
um die der Kaufpreis erhöht wurde, entsprach. Nun war das
Schuldversprechen, aus dem der Kläger seinen heute streitigen
Anspruch herleitet, eine Folge dieses Vorgehens des Klägers:
Die Beklagte war im Glauben, der Kläger habe dem Dr. Gourieff
die fehlenden 10,000 Fr. an die erste Kaufpreisrate bar be
zahlt. Es ist unzweifelhaft, daß die Beklagte sich nicht als
Schuldnerin für einen Betrag von 10,000 Fr. (8000 M.) unter
schrieben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß von diesen
10,000 Fr. die Hälfte infolge des vertragswidrigen Verhaltens
des Klägers geschuldet wurde, daß sie dem Kläger selber, nicht
dem Verkäufer Dr. Gourieff zukam, und daß auf diese Art die
Beklagte die dem Kläger von Dr. Gourieff versprochene Provision
bezahlen sollte. Die Beklagte befand sich danach bei der Unter
schreibung der Schuldanerkennung vom 9. Juni 1897 ganz
offenbar in einem Irrtum. Ob nun dieser Irrtum als wesent
licher oder als unwesentlicher im Sinne der Art. 18 ff. O. R.
anzusehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn nach
dem Gesagten steht fest, daß der Kläger die verlangten 5000 Fr.
ohne rechtmäßigen Grund aus dem Vermögen der Beklagten
erhalten würde. Wie nun der Beklagten, wenn sie jenen Betrag
bezahlt hätte, der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung zustünde, so kann sie der Geltendmachung des
Schuldscheines in jenem Betrage die Einrede der Vermögenszu
wendung ohne rechtmäßigen Grund, oder die Einrede der Arglist
entgegensetzen; denn der Rechtssatz, welcher bei vollzogener Leistung
einer Nichtschuld zur Rückerstattung des ohne Grund Erlangten
verpflichtet, steht auch schon der Geltendmachung eines Ver
sprechens entgegen, durch dessen Erfüllung die Rückerstattungs
pflicht begründet würde (f. Urteil des Bundesgerichtes vom
9. März 1894 i. S. Eidgenössische Bank gegen Schweizerische
Centralbahn, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 216, Erw. 5). Die
Klage ist daher schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, ohne
daß es notwendig wäre, auch die Einrede des Betruges zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Januar
1900 in allen Teilen bestätigt.