Art. 80 O.G.; accident insurance; effect of statements in the proposal form and scope of coverage. A declaration in the insurance application is to be interpreted according to the local linguistic usage of the insured’s domicile. No forfeiture or invalidity arises unless the insurer shows that the allegedly incorrect statement was relevant to the conclusion of the contract or to the premium. Questions concerning the existence of machines in the insured’s business premises do not extend, absent clearer wording, to all professional activities outside that establishment. An exclusion based on gross negligence requires proof of a sufficiently established factual basis; mere participation in work near machinery does not suffice. A request raised for the first time in the appellate instance is inadmissible under Art. 80 O.G.
nicht geschehen, weil der Kläger die Frage im Antragsformular: Sind Aufzüge, Kreissägen, Hobel , Fräse oder sonstige Ma schinen vorhanden? verneint habe; denn dadurch habe der Kläger selbst die Unfälle, die durch derartige Maschinen eintreten sollten, nicht in den Kreis der Unfallversicherung einbezogen. Sodann habe der Kläger den Unfall seiner groben Fahrlässigkeit zuzu schreiben; denn grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand, dessen gewohnte Arbeit es nicht sei, an Fräsen, und insbesondere an solchen ohne Schutzvorrichtung arbeite. Das Maß der Entschädi gung betreffend werde eventuell geltend gemacht, daß gemäß 12 litt. B der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur eine Ent schädigung von 40% der für den Fall der Invalidität vorgesehenen Versicherungssumme zu bezahlen wäre. 2. Frägt es sich, ob der mit dem Kläger abgeschlossene Ver sicherungsvertrag wegen unrichtiger Angaben in dem Versiche rungsantrag für die Beklagte überhaupt unverbindlich sei, so er weist sich fürs erste die Behauptung, daß der Kläger als seinen ruf Baumeister angegeben habe, während er Zimmermeister sei, als unerheblich. Die kantonalen Gerichte stellen in dieser Bezie hung fest, der Kläger sei im Geschäfte seines Vaters thätig ge wesen, der in erster Linie sich allerdings mit Zimmerei, daneben auch mit Übernahme ganzer Bauten befaßt habe. Auch sei der Unterschied zwischen den Begriffen Zimmermeister und Baumeister speziell auf dem Lande ein unwesentlicher, indem gerade in der gegenwärtigen Bauperiode Neubauten sehr oft ihrem ganzen Um fange nach von einem Zimmermeister zur Ausführung übernom men werden, der dann für die nicht in sein Fach einschlagenden Arbeiten Unterakkordanten einstelle. So sei es geradezu Übung geworden, Zimmermeister (auch Maurermeister) in etwas aus gedehnteren Betrieben kurzweg Baumeister zu nennen. In Anbe tracht dieser thatsächlichen und nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, daß der Kläger sich mit seiner Berufsangabe einer falschen Deklaration schuldig gemacht habe; denn für die Auslegung derartiger Angaben des Versiche rungsnehmers ist grundsätzlich der Sprachgebrauch des Ortes, wo der Versicherungsnehmer wohnt, maßgebend, und nach diesem Sprachgebrauch war die vom Kläger gewählte Bezeichnung seines Berufes nicht unrichtig. Von einer Verwirkung des Versicherungs anspruches kann übrigens auch schon deshalb nicht die Rede sein, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, daß es für die Entschließung der Beklagten zur Eingehung des Versicherungsvertrages oder für die Höhe der Prämie von Einfluß gewesen sei, ob der Kläger den Beruf eines Baumeisters oder eines Zimmermeisters betreibe. Was sodann die Deklaration betreffend Fräsenbetrieb anbelangt, so ist es nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe erklärt, mit Fräsen nie in Berührung zu kommen. Der Kläger hat auf folgende beiden, im Antragsformular nach einander gestellte Fragen zusammen mit: Trifft nicht zu ge antwortet: Frage 5 c, Welche Betriebskraft kommt in Ihrem Geschäft zur Anwendung? Dampf, Wasser, Elektrizität, Gas, Tier oder Wind? und Frage 5 d, Sind Aufzüge, Kreissägen, Hobel , Fräse oder sonstige Maschinen vorhanden? . Die Frage, welche der Kläger verneint hat, bezog sich also auf die Einrich tung des klägerischen Geschäftes, und sie ist auch wahrheitsgetreu beantwortet, indem in diesem Geschäft thatsächlich keine Kreissägen und Fräsen vorhanden waren. Wenn die Beklagte, wie sie be hauptet, mit dieser Frage in Erfahrung bringen wollte, ob der Versicherte überhaupt in Ausübung seines Berufes mit Fräsen zu schaffen habe, so hätte sie sich allgemeiner ausdrücken sollen. Bei der Fassung der gestellten Frage hatte der Kläger keine Veran lassung, sich darüber auszusprechen, ob er überhaupt in der Aus übung seines Berufes mit derartigen Maschinen in Berührung komme oder nicht; er hatte lediglich eine Erklärung darüber ab zugeben, ob solche in dem klägerischen Geschäfte vorhanden seien und machte sich daher, wenn diese Erklärung den Thatsachen entsprach, auch keiner falschen Deklaration schuldig. 3. Ist aber hiernach der mit dem Kläger abgeschlossene Ver sicherungsvertrag für die Beklagte verbindlich, so ist sie auch verpflichtet, für die Folgen des Unfalles, welcher den Kläger be troffen hat, nach Maßgabe der Police Ersatz zu leisten. Denn der Vertrag gewährt allgemein, vorbehältlich der in der Police ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, Versicherung gegen die Fol gen körperlicher Verletzungen, von welchen der Versicherte durch äußerliche gewaltsame Veranlassung unfreiwillig betroffen wird.
Um eine solche Verletzung handelt es sich unbestreitbar im vor liegenden Falle, und es trifft auch keine der in der Police ge nannten Voraussetzungen zu, wonach die Verletzung entweder nicht als Unfall im Sinne des Vertrages anzusehen oder aus andern Gründen von der Versicherung nicht gedeckt wäre. Insbe sondere ist Verletzung durch Kreissägen oder Fräsen in den all gemeinen Vertragsbedingungen der Police von der Versicherung nicht ausgenommen, und wenn die Beklagte darauf abstellt, daß der Kläger im Antragsformular das Vorhandensein von solchen Maschinen in seinem Geschäftsbetrieb verneint habe, so ist dies für den vorliegenden Fall deshalb unerheblich, weil durch die ge dachte Erklärung des Klägers die Gefahr der Verletzung durch Fräsen und Kreissägen von der Versicherung nur insoweit aus geschlossen wurde, als es sich um den Betrieb des klägerischen Geschäftes handelt, der in Rede stehende Unfall sich aber nicht in diesem Geschäftsbetrieb, sondern im Betrieb eines andern Unter nehmens, der Sägerei des Konrad Bucher, ereignet hat. Denn es steht thatsächlich fest, daß der Kläger, bezw. fein Vater, nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Konrad Bucher zum Zweck des eigenen Sägens des Holzes gemietet, sondern daß Konrad Bucher das Sägen kraft Werkvertrages als Unternehmer übernommen hat, und die Aufgabe des Klägers sich darauf be schränkte, das Holz zur Säge hin und wieder zurückzubringen, dasselbe auf und abzuladen, nicht dagegen bei der Sägearbeit mitzuwirken. Der Unfall, der den Kläger in dieser Sägerei be troffen hat, wurde also nicht durch den Betrieb des im Antrags formular bezeichneten Geschäftes verursacht, er ereignete sich außer halb des durch dieses Geschäft bestimmten Gefahrskreises, und es sind deshalb auch die Deklarationen, welche in Bezug auf diesen Gefahrskreis im Versicherungsantrag gemacht wurden, für die Frage, ob der in Nede stehende Unfall von der Versicherung ge deckt sei, nicht maßgebend. 4. Daß der Kläger die Verletzung durch eigenes gřobes Ver schulden herbeigeführt habe, ist nicht bewiesen. Über das Unfall ereignis und dessen Veranlassung geben die Akten und die Fest stellungen der kantonalen Gerichte keine nähere Auskunft; es ist lediglich konstatiert, daß der Kläger sich beim Fräsen in der Weise beteiligte, daß er die Laden auf den Fräsentisch auflegte, und daß er bei diesem Anlaß mit der Hand an die Fräse geriet; dieser Thatbestand genügt aber nicht zu der Annahme, daß der Kläger sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. 5. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung hat die Vorinstanz darauf abgestellt, daß die Police nach der eigenen Erklärung der Beklagten für eine Verstümmelung der vorliegenden Art eine Entschädigung von 40¼ der für gänzliche Invalidität vereinbarten Versicherungssumme festsetze, und es muß hiebei sein Bewenden haben. Das Begehren der Beklagten, eventuell statt auf Kapttalabfindung auf Bezahlung einer Rente zu erkennen, ist in der bundesgerichtlichen Instanz neu vorgebracht und kann daher gemäß Art. 80 O. G. nicht berücksichtigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 28. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt.