Art. 524 OR; distinction between co-ordering, partnership, suretyship, and cumulative debt assumption in a work contract; a signature appended to the contract without surety wording may constitute a principal guarantee obligation rather than an accessory suretyship. Whether the guarantor undertook only part of the debt or the entire contractual price depends on interpretation of the declaration and the surrounding circumstances. If the record is incomplete and a named witness may clarify the scope of the undertaking, the appellate court may annul the judgment and remit for evidentiary completion under Arts. 82 Abs. 2 and 84 Org. Ges. (consid. 2-3).
urkunde darauf hin, daß als Besteller einzig Ott erscheinen sollte, sondern dafür spricht auch die Unterschrift der Bauherr, sowie der Umstand, daß der Beklagte kein Interesse daran hatte, als Mitbesteller aufzutreten. Letzterer Umstand spricht auch gegen das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Be klagten und Ott; übrigens würde es offenbar auch an den Er fordernissen der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln oder Kräften (Art. 524 O. R.) fehlen, Die Verpflichtung des Beklagten kann daher nur als Garantie verpflichtung, als Verpflichtung zur Sicherstellung des Klägers, aufgefaßt werden; darauf deuten auch die Ausführungen der Klage hin, welche darthun, daß Ott über keinen Kredit verfügte und der Kläger erst, nachdem der Beklagte erklärt habe, er hafte ür Ott, den Vertrag abgeschlossen hat. Und zwar liegt in dieser Garantieverpflichtung nicht eine Bürgschaft die Übernahme einer accessorischen Verpflichtung, sondern eine kumulative Schuldübernahme, also die Eingehung einer prinzipalen Verpflich tung; das folgt unmittelbar aus der Thatsache der Unterschrift des Beklagten unter derjenigen des Ott, der als Bauherr unter zeichnet hatte, in Verbindung mit der weitern Thatsache, daß der Beklagte seiner Unterschrift nicht die Worte als Bürge oder sonst eine ein Bürgschaftsverhältnis andeutende Bemerkung beige fügt hat. 3. Dagegen ist nun noch der Umfang dieser Schuldübernahme des Beklagten abzugrenzen. In dieser Beziehung hatte der Kläger schon in der Klage Ott als Zeugen angerufen dafür, daß er, Ott, beim Vorweisen des Vertrages erklärt habe, daß der Beklagte als Besteller und Auftraggeber mit ihm solidarisch hafte und des halb in dieser Meinung seine Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe; vor zweiter Instanz hat er wiederum auf Ott als Zeugen dafür abgestellt, daß der Beklagte sich wie dieser habe verpflichten wollen, nämlich für den ganzen Werklohn von 14,500 Fr. Die Vorinstanzen haben diesen Beweis nicht abgenommen, ohne in dessen zu erklären, weshalb. Dieses Beweisanerbieten ist nun aber von dem Standpunkte aus, auf den sich das Bundesgericht stellt, daß nämlich auf Seite des Beklagten eine kumulative Schuld übernahme vorliege durchaus nicht unerheblich. Es kann auch nicht gesagt werden, daß von vornherein die Umstände entscheidend dafür sprechen, daß der Beklagte sich nur für 10,000 Fr., oder aber dafür, daß er sich für den vollen Betrag von 14,500 Fr. habe verpflichten wollen. Für ersteres kann allerdings der Umstand angeführt werden, daß nur 10,000 Fr. bar, 4500 Fr. aber in be sonderer Art, durch Verrechnung mit einer künftigen Kaufpreis forderung, zu bezahlen waren, sowie die Erwägung, daß im Zwei fel eine Verpflichtung in dem dem Schuldner günstigen Sinne aus zulegen ist; gegen diese Umstände und Erwägungen, und dafür, daß der Beklagte für den ganzen Betrag habe garantieren wollen, kann hinwiederum geltend gemacht werden, daß die Beschränkung der Verpflichtung auf 10,000 Fr. ein leichtes gewesen wäre und bei der Unterlassung dieser Beschränkung die Vermutung für die Ver pflichtung auf das ganze streite. Bei dieser Sachlage erscheint die Einvernahme des als Zeugen angerufenen Ott als für die Entscheidung erheblich, und die Sache ist daher, in Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, zur Aktenvervollständigung im Sinne der Einvernahme dieses Zeugen an die Vorinstanz zurückzuweisen, gemäß den Art. 82 Abs. 2 und 84 Org. Ges. Dabei ist klar, daß es Sache des kantonalen Richters ist, sich darüber auszu sprechen, ob etwa Ott aus irgendwelchen prozessualischen Gründen nicht einvernommen werden könne; und ebenso untersteht die Würdigung der Aussagen, die Ott machen wird, falls seiner Einvernahme nicht Gründe des kantonalen Prozeßrechtes entgegen stehen, auf ihre Glaubwürdigkeit ausschließlich dem kantonalen Nichter. Ist aber die Einvernahme des Ott prozessualisch zulässig und wird er als glaubwürdiger Zeuge angesehen, so hat im Falle der Bestätigung dessen, wofür er als Zeuge angerufen ist, Gut heißung der Klage zu erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 12. März 1900 wird aufgehoben und die Sache zur Akten vervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.