- Urteil vom 19. Januar 1900 in Sachen
Probst Cie. gegen Simeon Parpan.
Kommission. Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, Art. 444. Der
Selbsteintritt ist (besondere Vereinbarungen vorbehalten) ausgeschlos
sen bei Waren etc., die keinen Börsen- oder Marktpreis haben.
Vereinbarungen betr. Selbsteintritt trotz Mangel dieser Voraussetzun
gen? Nachträgliche Genehmigung des Selbsteintrittes? An
sprüche des Kommittenten gegen den Kommissionär, der unbefugter
Weise den Selbsteintritt vorgenommen hat.
A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt,
welches gelautet hatte:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 11,078 Fr. 85 Cts. und
Zins zu 5% hievon seit 31. März 1899 an Kläger verurteilt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrage: Die Klage sei abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der
Vertreter der Beklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Jacques Sutter Cie. in Liestal, welche bei
der heutigen Beklagten E. Probst Cie., Bankgeschäft, in Basel,
110 Aktien der Magazine zum Wilden Mann in Basel als
Faustpfand hinterlegt hatte, erteilte der Beklagten mit Brief vom
- Dezember 1894 den Auftrag, diese Aktien bestmöglich, jedoch
nicht unter pari, d. h. 1000 Fr. minus 100 Fr. nichteinbezahlt
zu verkaufen und ihr den Gegenwert gutzuschreiben. Zu be
merken ist, daß diese Aktien an der Börse nicht kotiert sind. Am
- Dezember gleichen Jahres schrieb die Beklagte an Jacques
Sutter Cie.. Heute verkauften wir Ihrer Ordre vom 4. ct.
gemäß: 110 Aktien Magazine zum Wilden Mann à 1005/100
Fr. 99,550
fin déc.
wovon abzuschreiben seien Kommission, Cour
159 a tage und Stempel mit
so daß zu Gunsten der Verkäuferin verbleiben Fr. 99,390 20,
Valuta 2. Januar 1895, welche der Verkäuferin gulgeschrieben
werden. Am folgenden Tage antwortete die Firma Jacques Sutter
Cie., sie habe von diesem Schreiben Vormerk genommen, und am
- Februar 1895 genehmigte sie den ihr von der Beklagten pro
- Dezember 1894 zugestellten Rechnungsauszug, in welchem
die genannte Gutschrift enthalten war. Sie setzte alsdann ihren
Kontokorrentverkehr mit der Beklagten bis in den Dezember 1897
fort; als sie dann in Liquidation geraten war, übernahm der
Teilhaber Jacques Sutter ihre Aktiven. Dieser erfuhr im März
1898, daß E. Probst, der unbeschränkt haftende Teilhaber der
Beklagten, am 19. März 1895 die 110 Aktien der Basler De
positenbank zum Kurse von 1127½ minus 100, zusammen zu
113,025 Fr., verkauft hatte; er verlangte sofort von der Beklagten
Rechnungsstellung und Angabe des richtigen Kaufpreises, jedoch
vergeblich, und trat dann (im August 1898) sein Guthaben aus
diesem Verhältnisse an den heutigen Kläger ab. Dieser erhob im
Mai 1899 die vorliegende Klage, die auf Verurteilung der Be
klagten zur Zahlung von 13,777 Fr. 50 Cts. der Differenz
des Kaufpreises, der der Firma Jacques Sutter Cie. am
- Dezember 1894 gutgeschrieben war, und des Kurses, zu
dem die Beklagte am 19. März 1895 verkauft hatte nebst
Zins zu 5% seit 19. März 1895, sowie zur Rückzahlung von
159 Fr. a Cis. (Kommission, Courtage und Stempelgebühr
samt Zins zu 5% seit 6. Dezember 1894 geht. In der Folge
hat der Kläger hievon eine anerkannte Gegenforderung der Be
klagten von 4061 Fr. 90, Wert 31. März 1899, in Abzug ge
bracht. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Die
erste Instanz deren Erwägungen sich die Vorinstanz lediglich
angeschlossen hat hielt die Klage prinzipiell für begründet und
gelangte zu dem aus Fakt. A ersichtlichen Quantitativ mittelst
folgender Rechnung:
Dem Kläger sei gutzusprechen der aus den Aktien im März 1895
Fr. 113,025
erzielte Erlös von
abzüglich der ihm (bezw. der Firma J. Sutter
99,550
Cie.) gutgeschriebenen
Fr. 13,475
somit
Ferner habe die Beklagte zurückzuerstatten Cour
tage und Stempelgebühr, da ein Geschäft
mit einem Dritten nicht abgeschlossen wor
den sei, und Provision (letztere nach Art.
159 80
441 O. R.), zusammen
Fr. 13,634 a somit schulde sie dem Kläger
Davon komme in Abzug:
Zins zu 5% von 99,390 Fr. 20 Cts. vom
1,034 75
2. Januar bis 19. März 1895
Fr. 12,600 05
so daß verbleiben
Valuta 19. März 1895
2,540 70
dazu Zinsen zu 5% bis 31. März 1899
Summa Fr. 15,140 75
4,061 90
davon die in Abzug anerkannten
Fr. 11,078 85
verbleiben.
Valuta 31. März 1899.
2. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, die Beklagte habe
den ihr erteilten Auftrag nicht, wie sie fälschlich angegeben, am
6. Dezember 1894, sondern erst am 19. März 1895 ausgeführt
und ihm nun gemäß Art. 398 O. R. das herauszugeben, was
ihr infolge der Ausführung des Auftrages zugekommen sei. Die
Beklagte hält dieser Klagebegründung heute noch drei Einreden
entgegen: Erstens, sie habe die Kommission am 6. Dezember 1894
ausgeführt, indem sie als Selbstkäuferin der zum Verkaufe kom
mittierten Aktien eingetreten sei; weiter, der Kläger habe diese
Handlungsweise der Beklagten nachträglich genehmigt, und even
tuell, wenn dies beides nicht angenommen werde, die Klage sei
unrichtig gestellt, indem der Kläger nur entweder Vindikation der
Aktien oder Schadenersatz verlangen, nicht aber in das Geschäft
vom 19. März 1895 eintreten könne.
3. Die erste Einrede der Beklagten: sie sei als Selbstkäuferin
eingetreten, betreffend, ist in thatsächlicher Beziehung festgestellt,
und heute auch nicht mehr bestritten, daß die fraglichen Aktien
zur Zeit dieses angeblichen Selbsteintrittes weder einen Börsen
noch einen Marktpreis hatten. Dagegen nimmt die Beklagte den
Standpunkt ein, Art. 444 O. R. schließe das Selbsteintrittsrecht
des Kommissionärs bei Waren und Wertpapieren, welche keinen
Börsen oder Marktpreis haben, nicht aus, und sie beruft sich
hiefür noch speziell auf eine auf dem Platze Basel angeblich geltende
Usance; ferner macht sie geltend, das Selbsteintrittsrecht sei im
vorliegenden Falle vertraglich vereinbart worden. Nun kann jedoch
vorerst jener rechtlichen Auffassung der Beklagten über die Zuläs
sigkeit des Selbsteintrittes des Kommissionärs nicht beigetreten
werden. Zwar ist allerdings dem Wortlaute des Art. 444 O. R.
nach nicht ausdrücklich ausgeschlossen, daß der Selbsteintritt bei
Waren und Wertpapieren, die keinen Börsen oder Marktpreis
haben, statthaft sei; aus dem Wortlaute folgt nur, daß der Kom
missionär zum Selbsteintritte bei Waren 2c., die das genannte
sei. Allein schon die Natur desErfordernis erfüllen, berechtigt
vgl. insbesondere Art. 431 O. R.,
Kommissionsverhältnisses
wonach für das Kommissionsverhältnis im allgemeinen die Vor
spricht
schriften über den Auftrag zur Anwendung kommen
gegen eine Ausdehnung des Selbsteintrittsrechts über die im Ge
setze ausdrücklich zugelassenen Fälle hinaus: der Natur des Auf
trages, als welcher die Kommission hienach im allgemeinen an
zusehen ist, widerstreitet die Zulassung des Selbsteintritts; sie ist
den Bestimmungen über den Auftrag gegenüber etwas singuläres,
und der Selbsteintritt kann daher nur unter den vom Gesetz nor
mierten Voraussetzungen zugelassen werden. Dieses schon aus der
Natur des Rechtsverhältnisses gewonnene Resultat wird aber auf
das klarste bestätigt durch die geschichtliche Entwicklung des Selbst
eintrittsrechts des Kommissionärs, speziell die Entstehungsgeschichte
des sich darauf beziehenden Art. 444 O. R. Während der erste
Munzingersche Entwurf eines schweiz. Handelsrechts sich in dieser
Frage dem zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch ( 1627 u.
1633) anschloß, und demgemäß den Selbsteintritt ohne Zustim
mung des Kommittenten verbot, drang bald darauf in der Kom
mission die gegenteilige kaufmännische Auffassung durch, und
sofern der
wurde nun der Selbsteintritt ganz allgemein gestattet,
Kommissionär nachweisen konnte, daß der Kommittent durch Ab
schluß mit einem Dritten nicht in eine günstigere Lage gekommen
wäre (Munzingers Entwurf, Art. 280, Motive dazu, S. 266;
Kommissionsentwurf von 1869/72, gedruckt 1875, Art. 387;
Kommissionsentwurf von 1876, Art. 387); erst der Entwurf
des eidg. Justiz und Polizeidepartementes von 1879 (Art. 452)
schloß sich dann der Bestimmung des Art. 376 des D. H. G. B.
an und gab damit dem Selbsteintrittsrechte diejenige Regelung, die
dann Gesetz geworden ist; diese gesetzliche Bestimmung stellt also
das Resultat eines Kompromisses zwischen widerstreitenden An
schauungen dar (vgl. auch Schneider Fick, Großer Komment.
d. Oblig. Rechts, Art. 444, Anm. 1). Nach der geschichtlichen
Entwicklung des Selbsteintrittsrechtes in Deutschland und der
Entstehungsgeschichte des Art. 376 D. H. G. B. nun hinwiederum
ist zweifellos, daß das Selbsteintrittsrecht bewußtermaßen auf
Waren und Wertpapiere, die einen Markt oder Börsenpreis haben,
beschränkt worden und mangels dieser Voraussetzung gesetzlich aus
geschlossen ist (s. Urteil des R. O. H. G. vom 7. Januar 1874
i. S. Grub gegen Apels, Entsch. d. R. O. H. G., Bd. XII,
Nr. 61, S. 181 ff.; Entsch. d. R. G. in Civilsachen, Bd. 34,
S. 118 ff. und hier citierte Litteratur; dazu Staub, Komment.
zum D. H. G. B., Art. 376 1). Diese Auslegung ist auch
auf den entsprechenden Art. 444 O. R. anzuwenden, wozu außer
den schon erwähnten Gründen noch ein legislativer kommt, der
ebenfalls aus der geschichtlichen Entwicklung des Selbsteintritts
rechtes ersichtlich ist: Durch die Zulassung des Selbsteintritts
rechtes wird der Kommissionär in die zwiespältige Lage versetzt,
zugleich seines Kommittenten und seine eigenen Interessen, die sich
widerstreiten, wahren zu müssen; und die Erfahrung lehrt, daß
bei diesem Zwiespalt das Selbsteintrittsrecht nur zu oft zur allei
nigen Wahrung der Interessen des Kommissionärs benutzt wird
(siehe hierüber namentlich Eschenbach in Goldschmidts Zeitschrift,
Bd. 41, S. 1 ff.); gerade zur Einschränkung dieser Gefahr, und
um den Kommittenten nicht ganz dem Kommissionär auszulie
fern, ist die Bestimmung getroffen worden, daß das Selbstein
trittsrecht nur zulässig sei bei Waren und Wertpapieren, die einen
Markt oder Börsenpreis haben, da angenommen wird, es stehe
dann dem Kommittenten doch wenigstens eine gewisse Kontrolle,
ob der Kommissionär seine
des Auftraggebers Rechte
wahre, zu Gebot (vgl. freilich hiegegen Eschenbach, a. a. O.).
Die Entwicklung des Selbsteintrittsrechts ist denn auch neuestens
wieder rückläufig geworden; dieses Recht ist in der neuesten deut
schen Gesetzgebung wieder etwas eingeschränkt worden; vgl. zuerst
71 74 des deutschen Börsengesetzes vom 22. Juni 1896,
und jetzt das neue D. H. G. B., 400 ff. Eine Ausdehnung
des Selbsteintrittsrechts über die im Gesetze genau normierten
Fälle hinaus ist sonach vom Gesetze nicht gewollt, und die Be
klagte macht daher zu Unrecht geltend, es habe ihr ein solches
gesetzlich zugestanden. Alsdann aber kann sie sich auch nicht auf
einen angeblichen Handelsgebrauch auf dem Platze Basel, der ihr
den Selbsteintritt gestatten würde, berufen; denn nach dem Ge
sagten enthält Art. 444 O. R. in dem Sinne zwingendes Recht,
daß entgegenstehende Handelsgebräuche vor ihm nicht Stand
halten können; gerade gegenüber in Handelskreisen weit verbrei
teten Gebräuchen sind die gesetzlichen Bestimmungen über den
Selbsteintritt des Kommissionärs getroffen worden. Dagegen
schließt allerdings Art. 444 O. R. nicht aus, daß vertraglich
eine Abweichung von seinen Bestimmungen getroffen und speziell
vertraglich ein Selbsteintritt dort vereinbart werde, wo es sich um
Waren oder Wertpapiere, die keinen Markt oder Börsenpreis
haben, handelt; ein entgegenstehendes Verbot hätte, als dem dem
Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzipe der Vertragsfrei
heit widersprechend, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen
werden müssen, zumal sich dessen Selbstverständlichkeit keineswegs
aus dem Charakter des Selbsteintrittsrechtes und der Natur des
Kommissionsverhältnisses ergiebt. Es ist daher noch zu erörtern,
ob sich die Beklagte mit Recht auf eine vertragliche Vereinbarung
des Inhaltes, der Selbsteintritt sei ihr gestattet worden, beruft.
Aus der Setzung eines Limitums nun kann die Beklagte nichts
für ihren Selbsteintritt herleiten. Wenn ein Limitum gesetzt ist,
kommt die Vorschrift des Art. 436 O. R. zur Anwendung, wo
nach der Gewinn aus vorteilhafterem Ein oder Verkauf dem
Kommittenten, nicht dem Kommissionär, zufällt; das Setzen eines
Limitum ermächtigt also den Kommissionär nicht ohne weiteres
zum Selbsteintritt zu diesem Limitum, da andernfalls der ge
nannte Art. 436 O. R. geradezu illusorisch würde (vgl. betr. den
anglogen Art. 372 D. H. G. B.: Grünhut, Kommissionshandel,
S. 242; Staub, Komm., Art. 372 1). Noch weniger schlüssig
für die vertragliche Vereinbarung des Selbsteintrittes aber sind
die weiter von der Beklagten behaupteten Thatsachen: die Zah
lungsschwierigkeit der Kommittentin und deren Kenntnis der
Preislage; diese Umstände schlossen die Pfllicht der Beklagten als
Kommissionärin, die Interessen der Kommittentin zu wahren,
nicht aus, und ermächtigten sie nicht, entgegen gesetzlichen Be
stimmungen, zum Selbsteintritt.
4. Ihre zweite Einrede: die Kommittentin habe den Selbstein
ritt nachträglich genehmigt, begründet die Beklagte damit, diese
Genehmigung folge aus dem Briefe der Kommittentin vom
7. Dezember 1894, worin sie sich mit der Ausführung der Kom
mission einverstanden erklärte, aus der Genehmigung des Konto
korrentauszuges pro Ende 1894 und aus der Fortsetzung der
Geschäftsverbindung. Allein alle diese Thatsachen sind für die
daraus gezogene Folgerung der Genehmigung des Selbsteintrittes
nicht schlüssig, weil ihnen allen der Umstand entgegensteht, daß
der Selbsteintritt der Kommittentin damals noch gar nicht bekannt
war. Wenn die Beklagte sich bezüglich ihres Briefes vom 6. De
zember 1894 und der Antwort der Kommittentin vom folgenden
Tage auf Art. 446 O. R. beruft, um hieraus die Genehmi
gung des Selbsteintrittes abzuleiten, so ist dem entgegenzuhal
ten, daß, wie in Erwägung 3 ausgeführt, ein Fall des Art. 444
O. R., auf welchen Art. 446 verweist, gar nicht vorlag, da eben
die fraglichen Aktien keinen Börsen oder Marktpreis hatten; aus
den Ausdrücken aber, die in der Anzeige der Beklagten vom
6. Dezember 1894 enthalten waren, konnte die Kommittentin un
möglich ersehen, daß die Beklagte selbst als Käuferin eingetreten
sei, da darin von Courtage und Stempel die Rede war was
doch unzweideutig auf einen dritten Käufer und auf die Thätig
keit der Beklagten als bloßer Kommissionärin hindeutete; eine
Pflicht aber, sich bei der Beklagten darüber zu erkundigen, in
welcher Form oder gar mit wem sie den Verkauf abgeschlossen,
hatte die Kommittentin nicht. Damit und da die Kommittentin
bezw. Jacques Sutter vom Verkaufe der Aktien vom März 1895
festgestelltermaßen erst im März 1898 Kenntnis erlangt hat,
fallen auch die aus den weiteren Momenten gezogenen Schluß
folgerungen auf die Genehmigung des Selbsteintrittes dahin.
5. Die dritte Einrede der Beklagten betrifft den geltend ge
machten Anspruch. Aber auch dieser Einwand erweist sich als un
stichhaltig. Nach den bisherigen Ausführungen ist davon auszu
gehen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, als Selbstkäuferin
einzutreten, und daß sie diese ihre Absicht, da das Gesetz ihr
entgegenstand und gegenteilige Vereinbarungen nicht vorlagen,
auch nicht erreichen konnte. Ihr sogenannter Selbsteintritt vom
6. Dezember 1894 war danach ohne alle rechtliche Wirkung; die
Aktien giengen durch ihre einfache Anzeige von der angeblichen
Ausführung der Kommissien und durch ihre Absicht, sie für sich
zu erwerben, nicht auf sie über, vielmehr war die Kommission
noch nicht ausgeführt, und blieben die Aktien stetsfort noch Eigen
tum der Kommittentin, als deren Vertreter die Beklagte sie inne
hatte. Erst der wirkliche Verkauf an einen Dritten am 19. Mär
1895 stellte sich als gesetzmäßige Ausführung der Kommission
dar; die Beklagte hatte daher der Kommittentin gemäß Art. 436,
in Verbindung mit Art. 398 O. R. herauszugeben, was sie aus
der Ausführung der Kommission erhalten hatte (vgl. Hafner,
Komment., 2. Aufl., Art. 398, Anm. 2). Gewiß hätte der Kläger
(als Cessionar der Kommittentin) auch einen andern Anspruch:
Vindikation der Aktien oder Schadenersatz, geltend machen können;
aber ebenso ist er befugt, mit der Mandatsklage oder mit der
Bereicherungsklage Herausgabe dessen zu fordern, was der Be
klagten aus seines Rechtsvorgängers Vermögen in Ausführung
der Kommission zugekommen ist. Wollte man übrigens mit der
Beklagten annehmen, der Kläger könne kraft Mandates keinen
Anspruch auf den Kaufpreis vom März 1895 erheben, weil der
Wille der Parteien nicht auf dieses Geschäft gerichtet gewesen sei,
so wäre zu sagen, daß die Beklagte gemäß Art. 473 O. R. nach
den Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zur
Herausgabe verpflichtet ist: es wäre zu sagen: die Beklagte hat
ein obfektiv fremdes Geschäft da sie nie Eigentümerin der
Aktien geworden ist im eigenen Namen geführt, und der
Kläger bezw. dessen Cedent kann sich mit Recht das Resultat
dieser Geschäftsführung aneignen.
6. Danach ist denn der Hauptanspruch des Klägers auf Heraus
gabe der Differenz zwischen dem im Dezember 1894 gutgeschrie
benen und dem im März 1895 erzielten wirklichen Kaufpreise
begründet, und es fragt sich weiterhin, ob auch die Nebenansprüche
gutzuheißen seien. Nun ist sicher, daß die Beklagte der Kommit
tentin für die angebliche Ausführung der Kommission vom
6. Dezember 1894 weder Courtage, noch Stempel, noch Provi
sion berechnen durfte, da eben damals eine Ausführung der Kom
mission gar nicht erfolgt ist; die Beklagte hat sonach die betref
fenden Beträge ohne Grund erhalten, und hat sie daher heraus
zugeben. Ob sie diese Gebühren u. s. w. für die wirkliche
Ausführung der Kommission vom 19. März 1895 verlangen
könnte, oder ob ihr alsdann nicht Art. 441 O. R. wonach
der Anspruch auf Provision bei unredlicher Handlungsweise
wegfällt mit Erfolg entgegengehalten würde, kann deshalb
unerörtert bleiben, weil diese Nebenansprüche von der Beklagten
nicht für jene wirkliche Ausführung der Kommission gefordert
werden.
7. Betreffend die von der Klagesumme zu machenden Abzüge
genügt die Verweisung auf die in Erwägung 1 hievor wiederge
gebene Berechnung der ersten Instanz, welche von keiner Partei
angefochten worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
30. Oktober 1899 in allen Teilen bestätigt.