- Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen
Garantie Fédérale gegen Strickler.
Sach-(Pferde-)Versicherung. Auslegung der Vertragsbestimmung, dass der
Versicherer nicht hafte für Schadenfälle, die herrühren vom Er
trinken.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1536 Fr. nebst Zins
zu 5% seit 29. März 1899 zu bezahlen; die Mehrforderung
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit der Erklärung:
Die Berufung beziehe sich nur auf die prinzipielle Frage, ob
angesichts der Bestimmung, enthalten in Art. 10 Ziff. 3 der
Statuten, die Gesellschaft für Schäden, welche von Ertrinken her
rühren, hafte oder nicht, m. a. W. ob bei richtiger Auslegung
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages
die Beklagte nicht entschädigungspflichtig sei. In diesem Sinne
werde der Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 8. Februar
1900 gestellt.
Der Anwalt des Klägers beantragt in seiner schriftlichen Be
antwortung der Berufung Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hatte laut Vertrag vom 1. März 1892 seine
Pferde bei der beklagten, auf Gegenseitigkeit gegründeten Vieh
und Pferdeversicherungsgesellschaft nach Maßgabe der Policebe
stimmungen versichert. Laut 8 dieser Bestimmungen sind die
Schäden, gegen welche die Gesellschaft versichert, folgende:
- Die durch Krankheit oder Unfall vorgekommenen Todesfälle,
deren Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist.
- Das Abschlachten der Tiere auf Anordnung der Behörden,
eines Tierarztes oder der Direktion, welches aus der Natur oder
Gefährlichkeit der vorgekommenen Krankheiten oder Unfälle geboten
ist, die in nachfolgendem Art. 10 aufgeführten Fälle ausge
nommen.
In Art. 10 ist gesagt, die Gesellschaft leiste keine Garantie für
diejenigen Schadensfälle, welche herrühren: 1. von Krieg oder
Aufruhr; 2. von Feuersbrunst, Blitzschlag außerhalb der Gebäude
jedoch ausgenommen; 3. von einer Überschwemmung oder von
Ertrinken, bei letzterem jedoch die Fälle ausgenommen, wenn die
Tiere an kleinen Bächen oder an einem regelrechten Tränkeplatz
getränkt werden.
Am 14. Oktober 1898 fuhr ein Knecht des Klägers mit zwei
der versicherten Pferde auf das Auffüllungsgebiet am südlichen
Ende des Seequais in der Enge bei Zürich. Als sich das Fuhr
werk auf diesem Platze befand, rutschte das Terrain in den See
hinein, die beiden Pferde versanken samt dem Wagen und kamen
um. Der Kläger belangte die Beklagte auf Bezahlung der Versi
cherungssumme. Diese bestritt ihre Zahlungspflicht, indem sie neben
andern, heute nicht mehr festgehaltenen Einwendungen, geltend
machte, der Tod der beiden Pferde sei erfolgt durch Ertrinken; es
handle sich somit um eine Todesart, die nach Art. 10 der Police
von der Versicherung ausgeschlossen sei. Die erste Instanz hat
die Klage, gestützt auf diese Vertragsbestimmung, abgewiesen, die
zweite Instanz hat sie dagegen (unter Abzug eines laut den
Statuten der Beklagten zu Lasten des Versicherungsnehmers ent
fallenden Betrages von 20% der Versicherungssumme) gutge
heißen, indem sie davon ausging, die Versicherung erstrecke sich
auf alle Fälle, in denen aus einer Situation, in welcher nor
maler Weise von einer Ertrinkensgefahr nicht die Rede sein könne,
ein Unglücksfall entstehe, auch wenn der Tod schließlich durch
Ertrinken erfolge; ein solcher Fall liege aber hier vor, da der
Tod der Pferde dadurch verursacht worden sei, daß das Terrain,
auf welchem diese sich befanden, plötzlich in Rutschung geriet und
versank, so daß also der eigentliche Unfall, die primäre Ursache
des Unglücks, die Terrainrutschung sei, wenn auch der Tod der
Tiere dann durch Ersticken in dem Schlamm und Wasser erfolgte,
in das sie versanken.
2. Nach der Gestaltung der Parteianträge in der bundesge
richtlichen Instanz hängt die Entscheidung des Prozesses einzig
von der Frage ab, wie die Bestimmung der Police, daß die Ge
sellschaft keine Garantie für Schadensfälle herrührend von Er
trinken leiste, auszulegen sei. Denn es ist unbestritten, daß die
Pferde des Klägers durch das in Erwägung 1 oben bezeichnete
Ereignis umgekommen sind, und dieses Ereignis stellt sich als
Unfall im Sinne des Art. 8 der Police dar, so daß demnach die
Haftbarkeit der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag begründet
ist, sofern nicht eine der Ausnahmen zutrifft, welche in Art. 10
der Police zu Gunsten der Beklagten gemacht sind. Von diesen
Ausnahmen kommt hier nur der Tod durch Ertrinken in Betracht.
Der klare und unzweideutige Wortlaut der Police giebt nun keiner
andern Auslegung Raum, als der, daß schlechthin durch die Ver
sicherung nicht gedeckt werden sollen diejenigen Fälle, wo der Tod
des Tieres durch Ertrinken, d. h. in der Weise erfolgt ist, daß
der Körper des Tieres in eine Flüssigkeit geraten und von der
selben umgeben worden ist, so daß die Flüssigkeit die Luft von
den Atmungsorganen absperrte und die Atmung dadurch so lange
hinderte, daß der Erstickungstod (Asphyxie) eintrat. Denn Art. 10
der Police erklärt ganz allgemein, die Gesellschaft leiste keine Ga
rantie für Schadenfälle, die von Ertrinken herrühren, und macht
hievon ausdrücklich bloß eine einzige Ausnahme, nämlich den Fall,
daß der Tod durch Ertrinken anläßlich des Tränkens der Tiere
an einer regelrechten Tränkestelle stattfindet. Daß nun der Tod
der beiden Pferde des Klägers durch Ertrinken bewirkt worden
ist, stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, indem sie erklärt: Der
Tod sei dann (d. h. nach der Terrainrutschung) durch Ersticken
in dem Schlamm und Wasser erfolgt, in das die Pferde ver
sanken. In seiner Beantwortung der Berufungsschrift hat der
Kläger zwar bestritten, daß die Pferde ertrunken seien; allein
diese Bestreitung ist gemäß Art. 81 O. G. gegenüber der nicht
aktenwidrigen thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz nicht zu
hören, und sie steht überdies mit der eigenen Erklärung des Klä
gers in seiner, der Beklagten erstatteten Unfallsanzeige (vom
15. Oktober 1898) in Widerspruch, wo der Kläger der Beklagten
mitteilte, daß die zwei in Rede stehenden Pferde ertrunken seien.
Die Pferde des Klägers sind somit an einer Todesart zu Grunde
gegangen, die von der Versicherung durch ausdrückliche und un
zweideutige Vertragsbestimmung ausgeschlossen worden ist. Die
einzige Ausnahme, welche die Police überhaupt zuläßt, trifft hier
nicht zu, indem die Pferde nicht anläßlich der Tränkung an einer
regelrechten Tränkestelle umgekommen sind. Die Klage muß daher
abgewiesen werden, es wäre denn, daß entgegen dem klaren Wort
laute der Vertragsurkunde der Bestimmung, daß Tod durch Er
trinken durch die Versicherung nicht gedeckt werde, eine andere
Willensmeinung zu Grunde zu legen wäre. Hiefür müßten aber
zwingende Gründe vorhanden sein; denn entgegen einer an sich
klaren und verständlichen Willensäußerung darf nur dann ange
nommen werden, daß sie dem wahren Vertragswillen nicht ent
spreche, wenn entweder geradezu feststeht, daß die Parteien etwas
anderes übereinstimmend gewollt, und sich somit beidseitig in der
Erklärung vergriffen haben, oder wenn sich aus den Umständen,
insbesondere aus dem übrigen Inhalt des Vertrages ergiebt, daß
sie das, was sie erklärten, schlechterdings nicht gewollt haben
können, so daß ihr wirklicher Vertragswille anderweitig festgestellt
werden muß.
3. Die Gründe nun, welche die Vorinstanz zu ihrer, von dem
klaren Wortlaute der Police abweichenden Interpretation geführt
haben, können nicht als genügend erachtet werden, um entgegen
diesem Wortlaut zu entscheiden. Die Vorinstanz stellt in erster
Linie darauf ab, der Versicherungsnehmer habe gegen Bezahlung
der Prämie allen Unfällen gegenüber, die seine Tiere treffen
können, Sicherheit haben wollen, mit den strikten Ausnahmen,
welche die Gesellschaft um ihrer besonderen Schwere willen aus
schließe. Alle übrigen Ausnahmen, die in der Police der Beklagten
gemacht werden, erklären sich dadurch, daß es sich um Fälle der
höhern Gewalt handle. Der Tod durch Ertrinken gehöre nicht in
diese Kategorie, und der Grund, warum diese Todesart von der
Versicherung ausgeschlossen werde, könne nur in der Erwägung
gesucht werden, welche zu der Bestimmung führte, daß die Aus
nahme nicht Platz greife, wenn die Tiere an einen regelrechten
Tränkeplatz geführt werden. Aus diesem Satze dürfe darauf ge
schlossen werden, daß die Gesellschaft lediglich den einen Fall
des Ertrinkens von der Versicherung habe ausschließen wollen,
daß Tiere unvorsichtig, z. B. an reißenden Flüssen, zur Tränke
geführt werden, wobei Unfälle sehr leicht vorkommen, und das
Verschulden des Eigentümers schon in der Thatsache begründet
sei, daß die Tiere an diesen Tränkeplatz überhaupt geführt wurden.
Nun kann aber der Annahme der Vorinstanz unmöglich beige
pflichtet werden, daß die Police den Tod durch Ertrinken nur
deßhalb in die Ausnahmen von der Versicherung einbeziehe, um
den einen Fall des Ertrinkens von der Versicherung auszu
schließen, daß Tiere unvorsichtig an ungeeigneten Stellen zur
Tränke geführt werden. Wenn die Beklagte nur diesen Fall von
der Versicherung hätte ausschließen wollen, so hätte es des Um
weges nicht bedurft, zuerst allgemein den Tod durch Ertrinken
von der Versicherung auszunehmen und dann von dieser Aus
nahme wiederum den Fall auszunehmen, wo die Tiere an einen
regelrechten Tränkeplatz geführt worden sind, sondern es wäre
alsdann einfach zu sagen gewesen, die Versicherung erstrecke sich
nicht auf die Fälle, wo Tiere ertrunken sind, weil sie unvorsichtig
an ungeeignete Tränkestellen geführt wurden. Es ist sodann auch
nicht richtig, daß die Gefahr, welche mit der Tränkung der Tiere
an ungeeigneten Tränkestellen verbunden ist, den einzigen plau
siblen Grund dafür bilden konnte, um den Tod durch Ertrinken
von der Versicherung auszuschließen; vielmehr besteht kein Zweifel,
daß es sich beim Tod durch Ertrinken überhaupt um eine Un
fallsgefahr handelt, die das Risiko des Versicherers erheblich ver
mehrt, und daß dieser ein Interesse daran besitzt, womöglich alle
Fälle, in denen sich diese Gefahr verwirklichen kann, vom Ver
trage auszuschließen. Ein völliger Ausschluß dieser Fälle wäre
allerdings mit dem Zweck der Versicherung, welche die Beklagte
gewähren will, unvereinbar gewesen, indem es sich an vielen Orten
nicht wird vermeiden lassen, die Tiere an Stellen zur Tränke zu
führen, wo die Gefahr des Ertrinkens nicht ausgeschlossen ist
mit der Ausnahme, auf welche die Vorinstanz zur Interpretation
des Art. 10 der Police abstellt, verbindet sich somit ein durchaus
vernünftiger Sinn, ohne daß von dem klaren Wortlaut dieses
Artikels abgegangen zu werden braucht.
4. In zweiter Linie stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf
die Erwägung, daß der eigentliche Unfall, die primäre Ursache
des Unglücks, die Terrainrutschung sei, wenn auch der Tod der
Tiere dann durch Ersticken in dem Schlamm und Wasser er
folgte; es verhalte sich hier ähnlich, wie wenn die Pferde infolge
Einsturzes einer Brücke in die Tiefe und in den unten durch
ziehenden Fluß gefallen wären. Hiegegen ist zu bemerken: Wenn
der Versicherungsvertrag ganz allgemein bestimmt, daß der Tod
durch Ertrinken (abgesehen von der in der Police ausdrücklich
bezeichneten Ausnahme) nicht durch die Versicherung gedeckt werde,
so ist damit gesagt, daß allemal dann, wenn ein Unfall diese
Todesart zur Folge hat, der Versicherer für den eingetretenen
Schaden nicht einstehe. Der so abgefaßte Versicherungsvertrag läßt
somit die Frage vollständig bei Seite, welcher Art das Ereignis
sei, mit welchem der fatale Verlauf in der Kette von Ursachen
und Wirkungen begann; er stellt einfach ab auf den Vorgang,
in welchem sich die Tötung vollzieht, d. h. also auf die letzte Ur
sache der Tötung, durch welche eben die Todesart bestimmt wird.
Ist im Vertrage allgemein der Tod durch Ertrinken von der Ver
sicherung ausgeschlossen, so ist demnach der Versicherer in allen
Fällen zur Zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet, wo
der versicherte Mensch oder das versicherte Tier ertrunken ist,
ohne Rücksicht darauf, ob die Ursache des Ertrinkens in einem
Unfall, oder in einem Vorgang bestanden habe, der sich nicht als
Unfall qualifizieren läßt. Angesichts der unbedingten Erklärung
des Versicherers, für Tod durch Ertrinken keine Versicherung zu
gewähren, fehlt endlich auch die Berechtigung, darauf abzustellen,
ob der Unglücksfall aus einer Situation entstanden sei, in welcher
normaler Weise von einer Ertrinkensgefahr gesprochen werden
konnte oder nicht. Übrigens könnte diese Unterscheidung in casu
unmöglich dazu führen, den vom Kläger erhobenen Anspruch zu
schützen; denn hier befanden sich die Pferde, als die Rutschung
des Terrains, auf dem sie standen, eintrat, am Seeufer; mit der
Gefahr, daß das Terrain rutsche, war auch die Gefahr verbunden,
daß die Pferde, wenn sie von dem Terrain mitgerissen wurden,
in den See gerieten und darin durch Ertrinken umkamen. Es
läßt sich also nicht sagen, daß in Anbetracht der Situation, in
die die Tiere gebracht wurden, normaler Weise die Gefahr des
Ertrinkens ausgeschlossen gewesen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und in Abän
derung des Urteils der II. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.