- Urteil vom 4. Mai 1900 in Sachen
Rast gegen Volksbank Luzern.
Bürg- und Selbstzahlerschaft. Art. 495 O.-R. Klage gegen den Bürgen
Substanziierung; Verwirkung wegen Nichtanzeige des Konkurses
des Hauptschuldners durch den Gläubiger, Art, 510 Abs. 2 und 3
O.-R. Inhalt und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung per Gebrü
der Rast J. Georg Rast (neben neun anderen Bürgen). Irrtum im
Beweggrunde, Art. 21 O.-R.
A. Durch Urteil vom 3. Januar 1900 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Gebrüder Johann Georg Rast und Martin Ludwig
Rast haben die Bürgschaft vom 4. Dezember 1896 nicht anzuer
kennen, und seien daher nicht gehalten, der Klägerin unter soli
darischer Haftbarkeit 20,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 21. Juni
1897, und 4 Fr. Wechselprotestkosten zu bezahlen, und es sei
dieses Klagebegehren Ziff. 1 im ganzen Umfange abgewiesen.
- Dagegen sei der Beklagte Johann Georg Rast als der Klä
gerin persönlich verpflichter Bürge gehalten, derselben 20,000 Fr.
nebst Zins zu 6 % seit 21. Juni 1897 und 4 Fr. Wechselpro
testkosten zu bezahlen.
- Mit ihren weiter gehenden Begehren seien die Parteien ab
gewiesen.
B. Eegen dieses Urteil haben die Berufung an das Bundes
gericht erklärt:
- Johann Georg und Ludwig Rast, mit dem Antrag, die
Klage sei des Gänzlichen abzuweisen.
- Die Litisdenunziaten: Th. Imbach, Julius Blauw, Dr.
Moser, J. Lang Hirzel, Fr. Widmer, J. Balmer und Fr. Pfyffer,
mit dem Antrag. Das Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urteils
sei aufzuheben, und die Klage gänzlich abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht
neuert Fürsprech Beck namens der Beklagten seinen schriftlich
stellten Berufungsantrag, Dr. Allgäuer erneuert seinen schriftlich
gestellten Berufungsantrag. Fürsprech Burri beantragt namens der
Klägerin Bestätigung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Johann Georg Rasi in Ebersol, Kanton
Luzern, hat mit der Unterschrift: per Gebrüder Rast J.
Georg Rast, neben neun andern Personen einen vom 4. De
zember 1896 datierten Bürg und Selbstzahlerschaftsakt unter
zeichnet, durch welchen sich die Unterzeichner der Klägerin, Volks
bank in Luzern, für einen dem Alois Wüest Bucher in Luzern
gewährten Eigenwechselvorschuß von 20,000 Fr. nebst Zins und
allfälligen Kosten als solidarische Bürgen und Selbstzahler zu
haften verpflichteten, sobald 10 Bürgen unterzeichnet haben.
n April 1897 fiel der Schuldner Alois Wüest in Konkurs.
Die Klägerin hielt sich für ihre Forderung an die Bürgen und
Selbstzahler, begegnete jedoch der Einwendung, die Unterschrift
per Gebrüder Rast J. Georg Rast sei ungültig, somit sei der
Bürgschaftsvertrag überhaupt nicht zu Stande gekommen, indem
nun nicht 10, sondern nur 9 Unterschriften vorhanden seien.
Hierauf erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern Klage
gegen J. Georg Rast für sich persönlich und namens seines
Bruders Martin Ludwig Rast, indem sie die Rechtsbegehren
stellte:
Die Gebrüder Joh. Georg und Martin Ludwig Rast
haben die Bürgschaft vom 4. Dezember 1896 anzuerkennen und
unter solidarischer Haftbarkeit der Klägerin 20,000 Fr. nebst
Zins zu 6% seit 21. Juni 1897 und 4 Fr. Wechselprotestkosten
zu bezahlen.
- Eventuell: Der Beklagte Joh. Georg Rast habe als der
Klägerin gegenüber persönlich verpflichteter Bürge derselben
20,000 Fr. nebst Zins zu 6% seit 21. Juni 1897 und 4 Fr.
Wechselprotestkosten zu bezahlen.
- Subeventuell: Der Beklagte I. Georg Rast habe der
Klägerin Schadenersatz im Betrage von 20,000 Fr. nebst Ver
zugszins von 20,000 Fr. zu 6 % seit 21. Juni 1897 zu be
zahlen.
Zur Begründung dieser Klage machte sie im wesentlichen gel
tend: J. Georg Rast lebe mit seinem einzigen Bruder Martin
Ludwig Rast in einer bäuerlichen Geschwistergemeinschaft. Er sei,
als der ältere der Brüder, nach Landesübung der Geschäftsführer
der landwirtschaftlichen Gemeinschaft und habe als solcher ein un
beschränktes Repräsentationsrecht. Deshalb sei er ohne weiteres
befugt gewesen, im Namen der Gemeinschaft die Urkunde vom
- Dezember 1896 zu unterzeichnen. Überdies habe Martin
Ludwig Rast die Eingehung der Bürgschaft gebilligt. Diese bestehe
daher gegenüber den Gebrüdern Nast zu Recht. Eventuell habe
sich J. Georg Rast immerhin persönlich als Bürge verpflichtet.
Ein die beiden physischen Personen umfassender, und doch als
eigene juristische Persönlichkeit von ihnen abtrennbarer Verband
sei nicht vorhanden. Auch habe J. Georg Rast kurz vor dem
Ausbruch des Konkurses über Wüest auf der Volksbank unter Be
zugnahme auf die eingegangene Bürgschaft erklärt: für das bin ich
noch gut genug, und damit die eingegangene Verpflichtung für
seine Person ausdrücklich bestätigt. Weiter eventuell wäre I. Georg
Rast der Klägerin als falsus procurator schadenersatzpflichtig.
Die Beklagten beantragten, die Klage sei mit allen Rechtsbegehren
des gänzlichen, eventuell angebrachtermaßen abzuweisen, indem sie
ausführten: Ein gültiger Bürgschaftsvertrag existiere nicht; denn
F. Georg Rast habe den Bürgschafsakt nur unter Vorbehalt der
Zustimmung seines Bruders unterzeichnet, welche Zustimmung
nicht erfolgt sei. Eine bäuerliche Geschwistergemeinschaft, wie sie
von der Klägerin behauptet werde, bestehe zwischen den Beklagten
nicht. Das Rechtsverhältnis, in welchem die beiden Brüder Rast
zu einander stehen, sei einfach das zweier Miteigentümer. Wenn
man aber auch annehmen wollte, daß eine landwirtschaftliche
Gütergemeinschaft bestehe und bei einer solchen der eine Gemein
schafter den andern in Geschäften, welche die Gemeinschaft be
treffen, vertreten könnte, so müßte man dies im vorliegenden
Falle gleichwohl verneinen, weil nach der Natur des in Frage
stehenden Geschäftes diese Voraussetzung nicht zuträfe; denn die
Eingehung einer Bürgschaft habe keinen Bezug auf den landwirt
schaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Annahme sodann, daß J. Georg
Rast sich individuell für sich selbst und für den Bruder habe
verpflichten wollen, widerspreche der Wortlaut der Unterschrift.
Aus demselben ergebe sich unzweifelhaft, daß J. Georg Rast nicht
zwei Verpflichtungen habe eingehen wollen, eine individuelle und
eine kollektive, sondern nur eine kollektive geriert. Bei Wegfall
der letztern könne daher nicht davon die Rede sein, daß nun
die erstere gelte; denn für diese fehle ein entsprechender Wort
laut. I. Georg Rast hafte eventuell auch nicht auf Schadenersatz.
Er habe sich weder als falscher Stellvertreter geriert, noch über
haupt der Klägerin einen Schaden verursacht; zudem wäre
die Schadenersatzforderung verjährt, da sie nicht innerhalb Jahres
frist geltend gemacht worden sei. Der Klage stehe endlich
die Einrede der mangelnden Substanzierung entgegen. Aus
der Natur der Bürgschaft als eines accessorischen Schuldver
hältnisses folge prozessualisch, daß aus Bürgschaft nur in der
Art wirksam geklagt werden könne, daß Thatsachen behauptet
werden, welche eine Hauptschuld zu konstatieren geeignet sind.
Die ganze Klageschrift enthalte aber keine Klagebehauptung, welche
eine Hauptschuld des Wüest zu Gunsten der Klägerin zu begrün
den geeignet wäre. Eventuell sei die Klage verwirkt wegen unter
lassenen und verspäteten Regresses. Ersteres treffe zu gegenüber
Ludwig Rast, der gar nie eine Konkursnachladung erhalten habe,
letzteres gegen I. Georg Rast, der zwar eine Nachladung erhalten
habe, aber so spät, daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei,
an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen. Den Beklagten
sei dadurch an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte zur even
tuellen Schadloshaltung Nachteil erwachsen, wofür auf die Kon
kursakten verwiesen werde.
2. Die Vorinstanz stützt ihre eingangs angeführte Entscheidung
auf folgende Erwägungen: Die Gebrüder Rast bilden eine sog.
bäuerliche Gemeinderschaft; dieses Rechtsverhältnis sei im Kanton
Luzern nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen über Familien und
Erbrecht geregelt, und begründe nicht eine durchgreifende Güter
gemeinschaft, zumal neben dem gemeinschaftlichen Vermögen noch
Sondervermögen der einzelnen Gemeinschaftsglieder bestehe. Die
Gemeinderschaft stelle sich daher nicht als juristische Person dar,
sondern vielmehr als eine Verbindung mehrerer physischer Personen
zur Wahrung ihrer Interessen. Umfang und Inhalt der Ver
tretungsbefugnis bleiben beschränkt auf die zum ordentlichen Wirt
schafts und Verwaltungsbetrieb der Gemeinderschaft gehörenden
Geschäfte. Die Frage, ob J. Georg Rast durch die auf die Bürg
schaftsurkunde vom 4. Dezember 1896 gesetzte Unterschrift sich
und seinen Bruder verpflichtet habe, sei hienach zu verneinen,
einmal weil die Eingehung von Bürgschaften außer dem Bereich
der Befugnisse des Gemeinschaftsvertreters falle, und ferner, weil
der Beweis nicht erbracht sei, daß Martin Ludwig Rast seinen
Bruder Johann Georg zur Eingehung von Bürgschaften autori
siert habe. Dagegen habe es zweifellos in der Absicht des Johann
Georg Nast gelegen, sich persönlich zu verpflichten; hiefür sprechen
in durchaus unzweideutiger Weise die Aussagen des Zeugen Brun
eines glaubwürdigen Zeugen im Sinne von 192 des C. R. V.,
wonach der Beklagte J. Georg Rast auf dem Büreau der Volks
bank erklärt habe, wenn der Bruder nicht wolle, so sei er der
Bank noch gut genug für das Verbürgte. Auf Grund dieser
Aussage, welche durch das Zeugnis des Verwalters Winiger
unterstützt werde, sei die Unterschrift dahin zu interpretieren, daß
sich J. Georg Rast auf alle Fälle individuell habe verpflichten
wollen.
3. Nachdem die Vorinstanz das erste Klagebegehren der Klägerin
abgewiesen hat, und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht
ergriffen worden ist, ist die Frage, ob Martin Ludwig Rast durch
den Bürgschaftsakt vom 4. Dezember 1896 der Klägerin gegen
über als Bürge und Selbstzahler verpflichtet worden sei, rechts
kräftig in verneinendem Sinne erledigt, und es erweist sich somit
die Berufung des Vertreters der Gebrüder Rast, soweit sie im
Namen des Martin Ludwig Rast erklärt worden ist, als gegen
standslos. Der Beurteilung des Bundesgerichtes unterliegt demnach
nur die Klage gegen I. Georg Rast.
4. Was nun zunächst die Einreden der mangelnden Substan
zierung und der Verwirkung dieser Klage anbelangt, so erscheinen
dieselben als offenbar unbegründet. Die Einrede der mangelhaften
Substanzierung der Klage ist insoweit civilrechtlicher Natur und
daher geeignet, mittelst der Berufung der Beurteilung des Bundes
gerichtes unterstellt zu werden, als es sich dabei um die Frage
handelt, was für Thatsachen behauptet sein müssen, damit die
sämtlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen des erhobenen An
spruches in der Klage geltend gemacht seien. Sie gehört dagegen
ausschließlich dem Prozeßrecht an, und entzieht sich gemäß Art. 57
O. G. der Kognition des Bundesgerichtes, soweit sie sich darauf
stützt, daß die zum Klagefundament gehörigen Thatsachen nicht
in der prozessualisch vorgeschriebenen Form vorgebracht worden
seien. Nun sind aber sämtliche, zum Klagefundament der vor
liegenden Bürgschaftsklage erforderlichen Thatsachen behauptet,
wenn geltend gemacht worden ist, daß der Beklagte sich für die
Schuld, deren Bezahlung die Klägerin von ihm verlangt, als
Bürge und Selbstzahler verbürgt habe. Dies ist in der Klage
geschehen, so daß dieselbe daher genügend substanziert ist. Ob die
Klägerin jene, das Klagefundament bildende Behauptung in der,
nach dem kantonalen Prozeßrecht vorgeschriebenen Form aufge
stellt habe, ist nach dem Gesagten in der Berufungsinstanz nicht
zu erörtern. Die Einrede der mangelnden Substanzierung der
Klage erweist sich demnach als unbegründet. Dasselbe gilt von
der Einwendung, die Klage sei verwirkt, weil die Klägerin dem
Beklagten erst so spät eine Nachladung zugestellt habe, daß es
ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an der ersten Gläubiger
versammlung teilzunehmen. Allerdings ist der Gläubiger gemäß
Art. 510 O. R. verpflichtet, sobald er von dem Konkurse des
Hauptschuldners Kenninis erhält, die Bürgen davon zu benach
richtigen. Allein gesetzt, die Klägerin hätte diese Pflicht verletzt,
so wäre nach Abs. 3 desselben Artikels die Bürgschaftsforderung
keineswegs ohne weiteres verwirkt; die Klägerin würde ihre An
sprüche gegen den Beklagten nur soweit verloren haben, als diesem
aus der behaupteten Unterlassung ein Schaden entstanden wäre.
Daß dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, hat jedoch der
Beklagte in keiner Weise zu begründen versucht.
5. Die Frage nun, ob der Beklagte I. Georg Rast der Klä
gerin durch die Unterschrift, welche er auf die Bürgschaftsurkunde
vom 4. Dezember 1896 gesetzt hat, persönlich als Bürge und
Selbstzahler für die mit der Klage geltend gemachte Forderung
verpflichtet worden sei, ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Beide
Parteien gehen darin einig, daß unter dem Ausdruck Gebrüder
Rast nicht die Bezeichnung eines durch die beiden Brüder Rast
gebildeten besondern Rechtssubjektes zu verstehen sei, sondern daß
damit zwei Rechtssubjekte, die physischen Personen J. Georg Rast
und Martin Ludwig Rast genannt seien. Diesen Standpunkt hat
namentlich auch stets der Beklagte I. Georg Rast eingenommen,
und nicht nur die Behauptung der Klägerin, daß zwischen ihm
und Martin Ludwig Rast eine Geschwistergemeinschaft bestehe,
bestritten, sondern ausdrücklich erklärt, er habe durch die Beisetzung
der fraglichen Unterschrift in seinem eigenen Namen und im
Namen seines Bruders gehandelt. Die Unterschrift per Ge
brüder Rast I. G. Rast will also nichts anderes sagen, als
was mit einer Unterschrift ausgedrückt wäre, die lautete:
I. Georg Rast für mich und meinen Bruder. Hatte aber die
Unterschrift diese Bedeutung, so hat der Beklagte I. G. Rast
durch dieselbe auch erklärt, sich persönlich verpflichten zu wollen,
wenn gleich nicht allein, so doch zusammen mit seinem Bruder,
und es fragt sich daher bloß, in welchem Umfange er sich persön
lich verpflichtet habe, und inwieweit seine Verpflichtung durch den
Umstand beeinflußt werde, daß laut rechtskräftigem Urteil der
Vorinstanz der Bruder Martin Ludwig Rast durch die Unter
schrift nicht verpflichtet wurde. Aus der Bestimmung des Bürg
schaftsaktes, wonach derselbe in Kraft treten sollte, sobald 10
Bürgen unterzeichnet haben, ergibt sich, daß im Verhältnis der
Bürgen zu einander ein jeder derselben nur mit einem Zehntel
belastet sein wollte, und da der Bürgschaftsakt außer der Unter
schrift per Gebrüder Rast noch 9 weitere Unterschriften trägt,
besteht kein Zweifel, daß die Bürgschaft der Gebrüder Rast als
einheitliche Verpflichtung gemeint war, in dem Sinne, daß die
selben (im Verhältnis der Bürgen unter einander) zusammen mit
zu partizipieren
und nicht etwa jeder von ihnen mit ¼
hatten. Gegenüber dem Gläubiger begründete aber jede Unterschrift
für die ganze
die solidarische Haftbarkeit des Unterzeichneten
zusammen als
Bürgschaftsschuld. Wenn daher die Brüder Rast
Bürgen und Selbstzahler ihre Unterschrift, als eine der erforder
lichen 10 Unterschriften gaben, so berechtigten sie dadurch den
Gläubiger, von ihnen zusammen den ganzen Betrag der ver
bürgten Schuld zu fordern. Die Unterschrift Gebrüder Rast
hatte somit gegenüber dem Gläubiger nicht etwa die Bedeutung
zweier Bürgschaftsverpflichtungen, lautend auf je 10,000 Fr.,
sondern einer einheitlichen Bürgschaftsverpflichtung, lautend auf
20,000 Fr., wofür jeder der beiden Bürgen solidarisch haftete,
wogegen allerdings, im Verhältnis der beiden Bürgen unter
einander, jeder nur mit der Hälfte an der zu zahlenden Summe
partizipieren sollte. I. Georg Nast ist danach durch die Unter
schrift Gebrüder Rast der Klägerin gegenüber als Bürge und
Selbstzahler für den ganzen Betrag der Hauptschuld verpflichtet
worden, es wäre denn, daß das Nichtzustandekommen einer Bürg
schaftsverpflichtung seines Bruders bewirkt hätte, daß auch e
selbst nicht verpflichtet wurde, oder wenigstens nicht in dem vollen
Umfange. Der Umstand, daß die Unterschrift für Martin Ludwig
Rast nicht verbindlich war, konnte jedoch für I. Georg Rast nur
dann befreiend wirken, wenn dieser die Bürgschaft unter der Be
dingung eingegangen war, daß neben ihm auch Martin Ludwig
Rast bürge. An eine solche Bedingung ist nun aber die Bürg
schaftsverpflichtung des J. Georg Rast nicht geknüpft worden.
Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Lötscher gegen Ganz (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
d. XXI, S. 802) ausgesprochen hat, reicht die Thatsache allein,
daß eine Bürgschaft gemeinsam mit andern Bürgen eingegangen
worden ist, nicht gin, um die Annahme zu begründen, die Bürg
schaft sei an die Bedingung geknüpft, daß sämtliche übrigen Bürg
schaftsverpflichtungen gültig seien. Um sich zu seiner Befreiung
darauf berufen zu können, daß Martin Ludwig Rast nicht Bürge
geworden sei, müßte der Beklagte J. Georg Rast daher darthun
können, daß er erklärt habe, sich nur für den Fall verpflichten
zu wollen, als auch Martin Ludwig Rast als Bürge verpflichtet
sei; eine solche Erklärung ist jedoch weder in dem Bürgschaftsakt
enthalten, noch sonst in den Akten nachgewiesen. Im Gegenteil
stellt die Vorinstanz fest, der Beklagte I. G. Rast habe auf dem
Bureau der Volksbank erklärt, wenn der Bruder nicht wolle, so
sei er der Bank noch gut genug für das Verbürgte. Aus dieser
Erklärung, die der Beklagte abgab, als er bereits wußte, daß
Martin Ludwig Rast eine Bürgschaftsverpflichtung nicht aner
kenne, geht deutlich hervor, daß der Beklagte selbst nicht der An
sicht war, daß seine Bürgschaft mit derjenigen seines Bruders
stehe und falle, sondern daß er sich auch für den Fall als-Bürge
verpflichtet betrachtete, als der Bruder nicht haftbar war.
Der Beklagte kann sich endlich auch nicht etwa darauf berufen,
daß er sich bei Eingehung seiner Bürgschaftsverpflichtung in einem
Irrtum über den Umfang der versprochenen Bezahlung befunden
habe; denn in Beziehung auf den Umfang seiner Bürgschafts
verpflichtung machte es keinen Unterschied, ob neben ihm sein
Bruder als Mitbürge verpflichtet war oder nicht; dagegen kam es
hierauf allerdings an rücksichtlich der ökonomischen Folgen der
eingegangenen Verpflichtung, indem, wenn der Bruder neben ihm
Bürgschaft leistete, der Beklagte sich für die Hälfte der zu zahlen
den Bürgschaftssumme an diesen halten konnte. Wenn aber der
Beklagte die Bürgschaft in dieser Voraussetzung eingieng, und
dieselbe sich als irrig erwies, so handelte es sich hiebei lediglich
um einen Irrtum im Beweggrunde, der nach Art. 21 O. R. die
Verbindlichkeit des Vertrages nicht hinderte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das an
gefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen
Teilen bestätigt.