Art. 627 OR; interpretation of corporate statutes governing priority shares and cumulative dividend rights; a preferential dividend carry-forward clause is to be construed according to the statutory text and from the standpoint of third parties joining the company. Privileges attached to shares are not to be extended by analogy or by reference to pre-statute negotiations or emission agreements. Where the statute provides that deficits in one year are to be made good from the following year’s net profit, the right is limited to the immediately following year and does not create an unlimited cumulative entitlement. Consideration of practical inconvenience cannot justify a broader construction than the wording allows (consid. 2).
die Prioritätsaktionäre verpflichtet werden, beim Bezuge ihrer
Vorzugsdividende für 1898 die Vorzugsdividendencoupons aller
früheren, dividendenlosen Jahre statt nur entweder den Coupon
des Jahres 1890 oder den des Jahres 1898 auszuliefern, und
damit auf ihr Nachbezugsrecht hinsichtlich der Dividendenausfälle
der Jahre 1890 1897 in künftigen bessern Jahren zu verzichten,
sei als ungültig, weil statutenwidrig zu erklären. Die Klageschrift
beruft sich zunächst auf 37 der Statuten der Arth Rigibahn
Gesellschaft, laut welchem alle Streitigkeiten zwischen der Gesell
schaft und einzelnen Aktionären durch das Bundesgericht entschieden
werden sollen, sowie auf eine Erklärung des Verwaltungsrats
präsidenten der Beklagten, daß diese mit der Anrufung des Bun
desgerichts in vorliegender Streitsache einverstanden sei. Der
Streitwert wird als 3000 Fr. weit übersteigend angegeben. In
der Sache selbst führt die Klage im wesentlichen aus: Die Sta
tuten der beklagten Gesellschaft teilen den Prioritätsaktien ein
Vorzugsrecht auf 4½% Dividende zu, und zwar mit Nach
bezugsrecht. Der Beschluß der Generalversammlung vom 24.
Juni 1899 wolle nun die Prioritätsaktionäre um das Nachbe
zugsrecht ihrer Dividende bringen, indem sie danach neun Jahres
coupons (1890 1898) auszuliefern hätten, um eine Jahres
dividende zu bekommen, und damit auf 8 Coupons, oder 8 X
27,000 216,000 Fr. ein für allemal verzichten müßten,
während sie doch bei sich bessernden Jahreserträgnissen nach und
nach dafür Deckung bekommen sollten, bevor die Stammaktionäre
zum Dividendenbezug zugelassen worden wären. Dieses Nach
bezugsrecht sei ein Sonderrecht der Prioritätsaktionäre, in das
die Generalversammlung nicht eingreifen könne, Art. 627 O. R.
Der Beschluß vom 24. Juni 1899 sei daher auf Verlangen jedes
Prioritätsaktionärs zu kasfieren, und die Kläger verlangen, daß
dies geschehe. Dieser Beschluß beruhe auf der falschen Ansicht,
daß der Anspruch auf Nachzahlung für das vorhergehende Jahr
immer wieder verwirkt sei, wenn das nächstfolgende die Möglich
keit der Nachzahlung nicht bringe. Der Satz Ausfälle in einem
Jahre sind jeweilen aus dem Reinertrage des folgenden zu er
setzen wolle nach dem Sprachgebrauch besagen, daß die Ausfälle
früherer Jahre das erste Anrecht auf die Überschüsse späterer
Jahre haben sollen. Der Ausdruck in einem Jahr und im
stehefolgenden Jahr seien kollektiv zu verstehen; die Einzahl
für die Mehrzahl; das Wort Jahr sei Sammelbegriff und be
deute den aliquoten Abschnitt einer Epoche, ein sich wiederholendes,
aber die ganze Epoche erschöpfendes und umfassendes Zeitmaß.
Ein Nachbezugsrecht, das immer bloß für ein Jahr rückwärts
Geltung hätte, wäre denn auch viel zu beschränkt, um noch als
ein solches zu erscheinen, und in einer Weise vom Zufall ab
hängig, daß es gewollt nur da betrachtet werden könnte, wo es
ausdrücklich und unzweideutig als gewollt aufgestellt worden wäre.
Aus den Worten, wie aus der logischen Auslegung des 27
der Statuten ergebe sich, daß den Prioritätsaktionären vor der
Zeichnung ihrer Aktien die Zusicherung gegeben worden sei, in
den guten Jahren sich für die schlechten Jahre bis zu einer Ver
zinsung ihrer Aktien mit 4½% erholen zu dürfen, ehe die
Stammaktionäre ihrerseits Dividenden beziehen könnten. Diese
Deutung habe die Gesellschaft dem 27 s. Z. auch im Emis
sionsprospekt gegeben. In gleicher Weise sei das Nachbezugsrecht
der Prioritätsaktionäre in den früheren Statuten der Nordostbahn
geordnet gewesen, die denjenigen der Beklagten zum Vorbild gedient
haben.
ein Dividendennachbezugsrecht für die Jahre 1889 bis 1898
eventuell für die Jahre 1889 bis 1897 nicht zustehe.
Sie anerkennt die Aktivlegitimation der Kläger, ebenso die
Kompetenz des Bundesgerichts gestützt auf 33 der Statuten,
und führt zur Begründung ihrer Anträge im wesentlichen aus:
Grundsätzlich stehen alle Gesellschafter in gleichem Rechte. Durch
die Schaffung von Prioritätsaktien gegenüber den Stammaktien
werde eine Ausnahme von der Regel begründet. Solche Vorrechte
müssen im striktesten Sinne interpretiert werden. Nach dem klaren
Wortlaut des 27 der Statuten der Beklagten sei aber die In
terpretation der Kläger unmöglich. Dieser 27 gewähre mit
aller Deutlichkeit den Prioritätsaktionären jeweilen nur einen
Anspruch auf Bezahlung des laufenden und eines einzigen voran
gegangenen nicht eingelösten Coupons. Wenn man das Nachbe zugsrecht auf mehrere Jahre hätte erstrecken wollen, so würde man statt des Singularis den Pluralis gebraucht haben, wie dies in den Statuten der Nordostbahn geschehen sei. Die Belastung zwei Jahresgewinne mit dem Prioritätsanspruch habe denn auch einen ganz vernünftigen Sinn. Rechtlich stehe einer solchen Ab machung nichts im Wege. Nach dem Beschluß der Generalver sammlung vom 24. Juni 1899 müsse unterschieden werden: a. Der zum Beschluß erhobene Antrag des Verwaltungsrates, wonach der ganze nach der genehmigten Jahresrechnung zur Ver fügung stehende Reingewinn den Prioritäten zukommen, und der zur Entrichtung einer vollen Dividende von 4½% nötige Be trag aus der Dividendenreserve ergänzt werden soll. Soweit werde der Beschluß der Generalversammlung von den Gegnern nicht angefochten, sondern anerkannt. b. Das von der Generalversammlung ebenfalls angenommene Amendement des Hrn. Reiff, dahin gehend, daß die 41 Di vidende nur ausbezahlt werden solle gegen Herausgabe aller fi heren Coupons bis und mit Einschluß desjenigen pro 1898. Dieser Zusatz bilde einzig den Gegenstand der vorliegenden An fechtungsklage. Bestehe nun ein Dividendenanspruch für die Jahre 1889 bis 1898 nicht, oder nicht mehr, dann sei also der Be schluf gültig. Stehen den Prioritäten aber auf Grund der Cou pons früherer Jahre noch Ansprüche zu, dann können sie auch durch Mehrheitsbeschluß der Aktionäre ihrer wohlerworbenen Rechte nicht verlustig erklärt werden, und in diesem Falle müßte allerdings der Beschluß bezüglich Abgabe der Coupons ganz auf gehoben werden. Es wäre daher im Interesse der Klarlegung der ganzen Sachlage und zu Vermeidung einer zweiten Anfechtungs klage erwünscht, wenn die Frage durch das Gericht entschieden würde, welcher der hier in Frage kommenden Coupons auszuhän digen sei und für welche Coupons überhaupt noch ein Nachbe zugsrecht bestehe. Sollten die Prioritäten gemäß den klägerischen Ansprüchen als begründet anerkannt werden, dann müßte aus technischen Gründen der älteste Coupon abgeliefert werden. Wenn dagegen die beklagtische Auffassung über den Umfang des Nach bezugsrechts richtig sei, dann handle es sich darum, festzustellen, ob der Coupon pro 1898 oder derjenige pro 1897 abzulösen sei. Diese Frage sei jedoch im Sinne der ersten Alternative entschieden durch den Beschluß und Antrag des Verwaltungsrates, der in dieser Beziehung wenigstens nicht angefochten sei. C. In der Replik halten die Kläger an ihrem Klagschluß fest, und führen zu dessen Begründung noch weiter aus: Als die Prioritätsaktien s. Z. emittiert wurden, sei ein Teil des Stamm aktienkapitals bereits verloren gewesen, was sich aus der That sache ergebe, daß zur gleichen Zeit die Stammaktien um einen Fünftel ihres Betrages abgeschrieben wurden. Diese Abschreibung habe jedermann von der schlimmen Situation Kenntnis gegeben, und im Verwaltungsrat habe man bereits von einem Nachlaß vertrag mit den laufenden Gläubigern zu 65% gesprochen. Es sei daher von vornherein zu sagen, daß für die Prioritäten keine Unterzeichner gefunden worden wären, wenn man ihnen bloß das einfache Vorrecht auf eine Jahresdividende und nicht auch das Nachbezugsrecht für alle ausfallenden Dividenden geboten hätte. Dazu komme: Das bisherige Aktienkapital habe 4,200,000 Fr. betragen und noch keinen Ertrag abgeworfen. Weitere Mittel seien durch Obligationen nicht aufzubringen gewesen; denn schon habe eine erste Hypothek von 1,500,000 Fr. und eine zweite von 600,000 Fr. auf der Anlage gelastet, die zweite zu 6% ver zinslich. Es sei also nur an die Ausgabe von bevorrechteten Aktien zum Zwecke der Abtragung der laufenden und Verminde rung der hypothezierten Schulden zu denken gewesen. Die den Prioritäten versprochenen 4 ½% habe man daher lediglich aus der Verminderung des bisherigen Schuldenzinsfußes erwartet, d. h. die Prioritäten sollten an Stelle bisheriger Gläubiger treten. Das sei so sehr der Fall gewesen, daß man bisherige Gläubiger mit Prioritäten abgefunden habe, daß sie es gewesen seien, die die Prioritäten übernahmen. Da habe es sich ganz von selbst verstanden, daß man ihnen eine feste Dividende mit unbeschränk tem Nachbezugsrecht zusicherte, m. a. W. daß man ihnen das versprach, was einem festen Zinse, wie sie ihn als Gläubiger be kommen hatten, am nächsten stand. Das sei denn auch im Ver trage mit der Firma Burkhardt Cie. deutlich zur Geltung ge kommen, welcher Vertrag das Anrecht der Prioritäten bezeichnen
derweise ausdrücklich Vorzugszins genannt habe. Jeder Divi dendenausfall sollte danach als Schuld betrachtet werden, wie ein unbezahlter Zins und daher immer wieder vollständig nach bezahlt werden, sobald es die Betriebsüberschüsse wieder gestatteten. Zur gleichen Auslegung führe auch die der Nachbezugsklausel im Vertrag und in den Statuten angehängte Einschränkung: jedoch ohne Zinsvergütung. Denn wegen des, eine bloße Kleinigkeit ausmachenden, Zinses des Fehlbetrages einer Dividende in den Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, würde sich nicht der Mühe gelohnt haben; man habe eine ganze Reihe von Jahre im Auge gehabt und deshalb auch die Zinsenfrage ordnen wollen. Eventuell werde die bestimmte Behauptung unter Anrufung des Zeugenbeweises aufgestellt, daß in den Unterhandlungen der Ge sellschaft mit Burkhardt Cie., die zu dem Emissionsvertrage führten, allseitig verstanden und betont worden sei, das Nachbe zugsrecht solle den Prioritäten für alle die Jahre zustehen, die ohne Dividende, oder genügende Dividende bleiben würden, und nicht nur für das unmittelbar vorhergehende Jahr. Einverstanden seien die Kläger mit dem Antrag der Beklagten, daß das Bundes gericht sich über die Frage, auf welchen Coupons die heurige Dividende zu verrechnen sei, ausspreche. Das deutsche Reichs oberhandelsgericht habe in einem gleichen Falle geurteilt, es habe, wo die Statuten darüber schweigen, der Dividendenschein des Er tragsjahres, soweit er reicht, das nächste Anrecht auf die Divi dendenanzahlung (Fuchsberger, S. 459). Das wäre also im vorliegenden Falle der Coupon von 1898; dagegen bleiben dann die Coupons der früheren Jahre ausstehend. In Bezug auf die Tragweite des Urteils des Bundesgerichts für den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsrates teilen die Kläger ebenfalls die Ansicht der Beklagten; ihr Angriff habe sich nur gegen den zweiten Beschluß gerichtet, und sie seien damit einverstanden, daß das Bundesgericht, wenn es das Nachbezugsrecht der Prioritäten als ein volles ansehe, nur den zweiten Teil des Beschlusses (den von Hrn. Reiff beantragten Zusatzbeschluß) aufhebe. D. In der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klage beantwortung gemachten Anträgen und Ausführungen fest und bestreitet die Behauptungen der Kläger in Klageschrift und Re plik, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Bezüglich der Frage der Prioritätsrechte zwischen den einzelnen Coupons erklärt sie, dem Standpunkt der Kläger, daß der Divi dendenschein des Ertragsjahres das nächste Anrecht auf die Divi dendenzahlung habe, nicht zu opponieren. E. An dem vom Instruktionsrichter abgehaltenen Rechtstag wurden als Zeugen Gottfried Bürgi, alt Präsident des Verwal tungsrates der Beklagten in Arth, Heinrich Burkhardt, Bankier in Zürich und Hugo Sax, Direktor der Bank in Baden, in Zürich, einvernommen. Aus den Zeugendepositionen ist her vorzuheben: Der Zeuge Bürgi erklärte, daß bei der Verein barung der Vertragsbestimmungen mit Burkhardt Cie. sowohl bei ihm, als, wie er glaube, auch bei den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Ansicht obgewaltet habe, daß ein jeweiliger Betriebsausfall durch den Ertrag der folgenden Betriebsjahre und nicht bloß des nächstfolgenden Jahres gedeckt werden solle. Der Zeuge Burkhardt sprach sich dahin aus, bei den Verhandlungen über den Emissionsvertrag sei der Wille dahin gegangen, daß den Prioritätsaktien das Recht der Nachzahlung gewahrt bleibe gemäß der damaligen Rechtsauffassung. Er könne sich nichts anderes denken, als daß das Recht der Nachzahlung im Ganzen, wie er glaube, ohne Limite gewährt werden sollte. Der Zeuge Sax erklärte, bei den Verhandlungen, die über den Abschluß des Emissionsvertrages gepflogen wurden, sei die Intention allseitig die gewesen, den Text bezüglich der Prioritätsaktien in Bezug auf das Nachbezugsrecht genau entsprechend demjenigen der Nordost bahn Prioritätsaktien von damals zu fassen. Dieses Nachbezugs recht sei ein absolut kumulatives gewesen, derart, daß es sich nicht bloß auf ein Jahr, sondern auf alle nachfolgenden Jahre erstreckte. Warum in dem Vertrage gleichwohl bloß vom Reinertrag des folgenden Jahres gesprochen worden sei, könne er nicht sagen; man sei infolge des langwierigen Ganges der Verhandlungen etwas ermüdet gewesen, und er vermute, daß den Beteiligten da rum die Abweichung des Textes des Vertrages vom Texte der N. O. B. Prioritäten entgangen sei. F. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Anwälte der Parteien ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den Prioritätsaktionären allerdings nur eine sehr unvollkommene Garantie für die Deckung von Ausfällen, die sie in einzelnen Jahren auf ihrer Vorzugsdividende erleiden. Allein diese Erwä gung berechtigt nicht zur Annahme, daß ein derartiges Vorzugs recht überhaupt nicht gewollt, sondern statt dessen ein unbeschränktes Nachbezugsrecht gewollt sei. Wie das Vorzugsrecht auf die Jah resdividende, so versteht sich auch das Nachbezugsrecht einer beson deren Kategorie von Aktionären nicht von selbst, es muß vielmehr um zu gelten, ausdrücklich eingeräumt sein. Es handelt sich hiebei um Privilegien, die nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen, und der Umstand, daß das Privilegium, welches den Prioritäten der beklagten Aktiengesellschaft eingeräumt ist, in seiner praktischen Anwendung sich als sehr unvollkommen erweist, darf nicht dazu führen, dasselbe über das Maß hinaus weiter auszudehnen, auf welches es in den Statuten unzweideutig beschränkt worden ist. 3. Was die Frage nach den abzugebenden Coupons anbetrifft, so haben die Kläger den Beschluß der Generalversammlung vom 24. Juni 1899, daß gegen die Auszahlung der aus dem Rein ertrag von 1898 zur Verteilung gelangenden Dividende sämtliche uneingelöst gebliebenen Coupons abgegeben werden sollen für den Fall, daß ihr Standpunkt in der Hauptsache nicht gutgeheißen werden sollte, nicht angefochten. Ebenso gehen die Parteien darin einig, daß der Dividendenschein des Ertragsjahres das nächste Anrecht auf die Dividende habe, daß also mit der Dividende pro 1898 der Coupon dieses Jahres eingelöst werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen, in der Meinung, daß das in 27 litt. c der Statuten der Arth Rigibahn Gesellschaft den Prioritätsaktien gewährte Nachbezugsrecht auf ein Jahr beschränkt sei, und daß aus dem Reinertrag des Jahres 1898 die Vor zugsdividende für dieses Jahr gegen Aushändigung des Coupons pro 1898 bezahlt werden soll.