- Urteil vom 28. April 1900
in Sachen privilegierte österreichische Länderbank
gegen Gugelmann Cie.
Klage der Domiziliatin eines Wechsels an eigene Ordre, den diese einge
löst hat, gegen den Remittenten, gestützt auf bedingtes Zahlungs
Oertliche Rechtsan
versprechen und ungerechtfertigte Bereicherung.
wendung für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Inkom
petenz des Bundesgerichtes wegen Anwendung französischen Rechts,
Art. 57 Org.-Ges., soweit die Vorinstanz dieses angewendet hat,
Kompetenz zur Anwendung desselben, soweit dies nicht geschehen
ist, Art. 83 Org.-Ges. Condictio sine causa.-
Bedeutung der Be
dingung, dass richtiger Protest aufgenommen worden sei. Erhaltung
der Regressrechte. Nichterfüllung dieser Bedingung.
A. Durch Urteil vom 9. November 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Auf die Beweisbeschwerde der Beklagten wird nicht einge
treten.
- Die Klägerin ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Klägerin die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
- Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
- Verurteilung der Firma Gugelmann Cie. zur Bezahlung
einer bestrittenen Summe von 2392 Fr. 38 Cts. nebst Zins à
seit 10. Juli 1897 gegenüber der Rekurrentin.
Zur Begründung dieser Anträge wird bemerkt: Die Berufungs
klägerin erkläre sämtliche in ihren Schriftsätzen niedergelegten
thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen als wesentlichen Be
standteil der Berufungsklage. Es solle so angesehen sein, als
wären diese Ausführungen wörtlich wiederholt. Der Wert des
Streitgegenstandes liege zwischen 2000 und 4000 Fr. Für die
Beurteilung des Streites sei eidgenössisches Recht anwendbar.
Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortungsschrift:
- Es möge sich das Bundesgericht, soweit in Sachen aus
ländisches Recht zur Anwendung kommen müsse, als inkompetent
erklären, und auf die Berufung nicht eintreten.
- Es sei die Klägerin im übrigen mit den sämtlichen An
trägen ihrer Berufungsschrift abzuweisen, und das Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in allen
Teilen zu bestätigen.
Die Beklagte anerkennt die Angabe der Klägerin über den
Streitwert, bestreitet dagegen, daß in Sachen überall eidgenössisches
Recht anwendbar sei. Eidgenössisches Recht könnte höchstens zur
Anwendung kommen, soweit sich die Klage als Bereicherungsklage
darstelle. Es sei auch die Frage aufzuwerfen, ob in casu die
Diligenzien der Berufung erfüllt seien, da nur eine Berufungs
schrift eingelegt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Berufung ist in der gesetzlichen Form eingereicht.
(Wird näher ausgeführt unter Verweisung auf die bundesgericht
lichen Entscheide in Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 394
Erw. 3, und in Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIV, Nr. 68).
In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten:
Die Beklagten, Gugelmann Cie. in Langenthal, zogen am
- November 1896 auf N. Wasserberg in Galatz, zum Zweck,
Zahlung für gelieferte Waren zu erhalten, einen Wechsel an
eigene Ordre im Betrage von 2364 Fr. 60 Cts., zahlbar ultimo
Juni 1897 in Paris bei der k. k. österreichischen privilegierten Länder
bank (der Klägerin). Wasserberg acceptierte den Wechsel, die Be
klagten indossierten ihn an die Kantonalbank Bern, und diese
indossierte ihn weiter an die Banque de Paris et des Pays-Bas
in Paris. Anfangs Juni 1897, also bereits vor dem Verfalltag,
fiel der Acceptant Wasserberg in Konkurs. Am Verfalltag wurde
der Wechsel von der Banque de Paris et des Pays-Bas der
Klägerin, als Domiziliatin, zur Zahlung vorgewiesen, und von
dieser bezahlt und quittiert in Empfang genommen. Diese Zah
lung geschah, wie die Klägerin behauptet, und die Vorinstanz
feststellt, infolge eines Versehens. Die Klägerin macht in ihrer
Klageschrift hierüber folgende Angaben: Der Acceptant N. Wasser
berg habe in den letzten Jahren auf den von ihm acceptierten
Tratten die Klägerin vielfach als Domiziliatin bezeichnet. Es sei
indessen nie vorgekommen, daß einer seiner Wechsel habe pro
testiert werden müssen, vielmehr habe er immer rechtzeitig für
Deckung gesorgt. Dem Kassier der Klägerin, I. Verger, sei vom
Konkurse des Wasserberg im Zeitpunkt der Präsentation nichts
bekannt gewesen. Dieser Kassier habe am 30. Juni 1897 den
damals abwesenden Kontrolleur vertreten, und sei, wie gewöhnlich
am letzten des Monats, außerordentlich stark beschäftigt gewesen.
Gegen 2½ Uhr nachmittags sei der Ausläufer der Banque de
Paris et des Pays-Bas gekommen, um verschiedene eingelangte
Deckungsbeträge zu erheben. Aus Versehen habe I. Verger die
ihm präfentierte Tratte der Beklagten zur Kassa gegeben, statt
dieselbe, weil keine Deckung eingelangt war, dem Ausläufer wieder
auszuhändigen. Infolgedessen sei die Tratte an der Kassa zur
Auszahlung gelangt. Der funktionierende Kassenbeamte habe sich
gleich wie der Kontrolleur in der irrtümlichen Meinung befunden,
es sei genügende Deckung für die Tratte vorhanden. Eventuell
habe der Irrtum des Kontrolleurs darin bestanden, daß er in der
Zerstreuung die in Frage stehende Tratte zur Kassa gegeben habe,
glaubend, ein anderes Wertpapier in Händen zu haben. Erst am
Abend beim Kassaschluß sei Verger seines Irrtums gewahr ge
worden. Die Banque de Paris et des Pays-Bas, von der Klä
gerin um Rückerstattung des Wechselbetrages angegangen, ersuchte
nun am 1. Juli die Kantonalbank Bern um die Ermächtigung
hiezu, indem sie schrieb: L effet de 2364 fr. 60, compris
dans votre remise du 24 juin nous a été payé hier par la
Banque des Pays autrichiens. Cet établissement nous fait sa
voir que ce payement avait été effectué sur une erreur de
son caissier et il nous demande le remboursement. Comme
les délais pour lever protêt sont passés, nous venons vous
prier de nous autoriser à faire ce remboursement si la chose
vous est possible. .... Die Kantonalbank wendete sich an
die Beklagten, erhielt aber von diesen den Bescheid, sie können den
Wechsel nicht ohne Protest zurücknehmen, da der Acceptant in
zwischen in Konkurs gefallen sei. Hierauf ersuchte auch die Klä
gerin am 6. Juli die Kantonalbank Bern, bei der Ausstellerin
behufs Rückerstattung des Wechselbetrages zu intervenieren. Die
Beklagten antworteten der Kantonalbank auf deren Anfrage hin
mit Schreiben vom 10. Juli 1897, sie wiederholen, daß sie den
fraglichen Wechsel ohne Anstand zurücknehmen, wenn derselbe
richtig protestiert sei. Am 15. Juli schrieb nun die Klägerin an
die Kantonalbank in Bern, daß der Wechsel in der That recht
zeitig protestiert worden sei, und ersuchte sie neuerdings, die
Aussteller zur Zahlung (samt Kosten) zu veranlassen. Sie fügte
eine Protesturkunde bei. Dieselbe beginnt mit der Wiedergabe
des Wechselbriefes in französischer Sprache, wobei gesagt wird:
Au dos du dit effet se trouve en français l endos suivant :
Payez à l ordre de Banque de Paris et des Pays-Bas valeur
en compte Berne, le 22 juin 1897, Banque cantonale de
Berne Banque cantonale de Berne signé illisiblement, suit
l acquit. Sodann wird bezeugt, daß der mit Erhebung des
Protestes betraute huissier bei der Domiziliatin unter Vorweisung
des Wechsels Zahlung verlangt, und vom Kassier folgende Ant
wort erhalten habe: Que la Banque impériale et royale des
Pays autrichiens l a chargé de répondre, que le sieur
Wasserberg n est pas présent au dit domicile et qu elle n a
pas de provisions concernant le dit effet, ajoutant qu elle
remboursera le dit effet après protêt. Die Beklagten, denen
die Kantonalbank diesen Protest übermittelte, erklärten, daß zu
folge ausdrücklicher Erklärung der Banque de Paris et des Pays
Bas in ihrem Briefe vom 1. Juli der Protest nicht rechtsgültig
sein könne, sie bedauern daher, den Wechsel unter diesen Umständen
nicht zurücknehmen zu können. Nach weiterer fruchtloser Korre
spondenz erhob die Klägerin im Juni 1898 gegen Gugelmann
Cie. Klage, mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagten seien zu
verurteilen, der Klägerin gegen Aushändigung der Tratte vom
25. November 1896, gezogen von Gugelmann Cie. auf N.
Wasserberg, lautend auf 2364 Fr. 60 Cts. eine bestrittene
Summe von 2392 Fr. 38 Cts. nebst Zins à 6% seit 10. Juli
1897 zu bezahlen.
3. Es handelt sich bei dem mit dieser Klage geltend gemachten
Anspruch weder um einen wechselrechtlichen Regreß, noch etwa
um eine wechselrechtliche Bereicherungsklage im Sinne des Art.
813 O. R. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Klage einerseits
auf einen, gänzlich außerhalb des wechselrechtlichen Nexus liegen
den einseitigen Verpflichtungsakt, indem sie behauptet, die Be
klagten haben in der wegen Rückerstattung des bezahlten Wechsel
betrages gepflogenen Korrespondenz erklärt, der Klägerin diesen
Betrag gegen Aushändigung des rechtzeitig protestierten Wechsels
zurückzuzahlen. In dieser Erklärung liege ein bedingtes Zahlungs
versprechen, das einzig von der rechtzeitigen Protestation des
Wechsels abhängig gemacht worden sei. Die gestellte Bedingung
sei in Erfüllung gegangen, da der Wechsel in der That am Ver
falltag mangels Zahlung protestiert worden sei. Anderseits fordert
die Klägerin die Rückerstattung mit der allgemeinen Bereicherungs
klage, da die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels ohne
rechtmäßigen Grund zum Nachteil der Klägerin bereichert worden
seien.
4. Frägt es sich zunächst, ob die Beklagten schon nach den
cundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung auf Rückerstattung
des Wechselbetrages haften, so ist zu bemerken: Wie das Bundes
gericht in seiner Entscheidung in Sachen Durel c. Compagnie
Paris-Lyon-Méditerranée vom 15. Juli 1899 (vgl. auch Amtl.
Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XII, S. 342;
Revue, IV Nr. 112) ausgesprochen hat, sind die Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung dem Rechte des Ortes unterstellt,
wo die Rechtshandlung, auf welche sich der Bereicherungsanspruch
ützt, stattgefunden hat. Da die Einlösung des Wechsels, durch
welche die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin unrecht
mäßig bereichert sein sollen, in Paris erfolgte, findet somit für
die Bereicherungsklage das französische Recht Anwendung. Die
Vorinstanz hat nun angenommen, die Klägerin wolle, nach ihrer
Klagebegründung, sowohl eine condictio indebiti, als eine con
dictio sine causa geltend machen; sie hat die condictio indebiti
in Anwendung des französischen Rechtes als unbegründet abge
wiesen, und diese Entscheidung ist, gemäß Art. 57 des Bundesge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, der Über
prüfung des Bundesgerichtes entzogen. Was dagegen die con
dictio sine causa anbelangt, so spricht sich die Vorinstanz darüber
nicht aus, ob sie ihre Entscheidung auf eidgenössisches oder fran
zösisches Recht stütze; nach den vom Bundesgericht anerkannten
Grundsätzen über die örtliche Rechtsanwendung bei Bereicherungs
klagen ist jedoch auch hier das französische Recht maßgebend, und
da aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, daß die Vor
instanz dasselbe wirklich angewendet habe, ist das Bundesgericht
kompetent, in diesem Punkte auf die Berufung einzutreten, und
gemäß Art. 83 des Organisationsgesetzes die Anwendung
französischen Rechtes selbst vorzunehmen. Nun kann aber
condictio sine causa auch nach französischem Recht nicht für be
gründet erklärt werden. Es besteht kein Zweifel darüber, daß die
Klägerin mit der Einlösung des Wechsels eine Schuld bezahlt hat,
zwar nicht eine eigene, aber eine Schuld des Acceptanten Wasser
berg. Denn durch die Annahme des von den Beklagten ausgestell
ten Wechsels hatte sich dieser wechselmäßig verpflichtet, dem recht
mäßigen Inhaber des Wechsels nach Inhalt des Wechselbriefes
Zahlung zu leisten. Unbestreitbar war die Banque de Paris et des
Pays-Bas rechtmäßiger Inhaber des Wechsels, und als solcher be
rechtigt, vom Acceptanten Zahlung zu fordern. Auch darüber besteht
kein begründeter Zweifel, daß die Wechselschuld auch durch einen
Dritten, den nicht wechselrechtlich verpflichteten Domiziliaten, namens
des Schuldners, rechtsgültig bezahlt werden konnte, und es läßt sich
demnach nicht etwa behaupten, die Zuwendung, welche die Banque
de Paris et des Pays-Bas (und mittelbar auch die Beklagten) in
folge der Zahlung der Wechselsumme erhalten haben, begründe schon
deshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese
Zahlung durch eine nicht wechselverpflichtete Person geleistet wurde.
Hat aber die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste, an Stelle
des Schuldners eine Verbindlichkeit desselben erfüllt, und damit
an den rechtmäßigen Inhaber des Wechsels eine Leistung gemacht,
die auf einer justa causa beruhte, so kann es ferner rechtlich
keinen Unterschied machen, ob bei Einlösung des Wechsels der
von der Klägerin behauptete Irrtum hinsichtlich ihrer Deckung
durch den Acceptanten mitgespielt habe, oder nicht. Dieser Irrtum
bezog sich lediglich auf das Motiv, welches sie bewog, als Stell
vertreter des Schuldners, des Acceptanten Wasserberg, zu handeln;
der Irrtum im Motiv ist aber auch nach französischem Recht
kein wesentlicher (code civil, Art. 1110). Die Thatsache, daß die
Klägerin in der irrtümlichen Annahme, es sei von Wasserberg
Deckung vorhanden, zahlte, vermag daher daran nichts zu än
dern, daß ihre Zahlung als im Namen des Acceptanten Wasser
berg geleistet betrachtet werden muß, und demnach ihre materielle
Rechtfertigung in dem von Wasserberg eingegangenen Schuldver
hältnis, also in einer justa causa findet. Hievon ausgegangen,
könnte von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten
nur dann die Rede sein, wenn die Wechselobligation, welche die
Klägerin erfüllt hat, ihrerseits einer rechtmäßigen causa entbehrte,
sei es, daß eine solche überhaupt nie bestanden hätte, oder nach
träglich dahingefallen wäre, so daß also die Rückforderung mit
Rücksicht auf das der Wechselverpflichtung Wasserbergs zu Grunde
liegende Rechtsverhältnis zwischen diesem und den Beklagten be
gründet wäre. Allein dies trifft nach dem von der Vorinstanz fü
das Bundesgericht verbindlich festgestellten Thatbestande, wonach
der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer der Wechselsumme
entsprechenden Schuld des Wasserberg aus Warenlieferungen ge
zogen wurde, nicht zu. Daß die Beklagten durch die Einlösung
des Wechsels von ihrer wechselmäßigen Regreßpflicht befreit wor
den sind, und ihnen damit ein Verlust erspart geblieben ist, der,
in Anbetracht der vor Verfall des Wechsels eingetretenen Zah
lungsunfähigkeit des Acceptanten, in sicherer Aussicht stand, ver
mag einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung ebenfalls
nicht zu begründen; denn die Befreiung von der Regreßpflicht
war lediglich die rechtliche Folge der Erfüllung der Wechselobli
gation des Acceptanten, und da die Klägerin, indem sie den
Wechsel einlöste, diese Obligation erfüllte, also eine Leistung
machte, auf welche die Beklagten einen rechtlichen Anspruch er
worben hatten, so sind diese von ihrer Regreßpflicht nicht ohne
rechtmäßigen Grund befreit worden.
5. Es kann sich demnach nur fragen, ob die Beklagten durch
ein von ihnen abgegebenes Zahlungsversprechen zur Rückerstattung
der Wechselsumme verpflichtet worden seien. Nun haben die Be
klagten in der wegen dieser Rückerstattung gepflogenen Korrespon
denz allerdings erklärt, den Wechsel ohne Anstand zurückzunehmen,
wenn derselbe richtig protestiert sei; wie sie sich auch von An
fang an lediglich aus dem Grunde geweigert hatten, auf das an
sie gestellte Ansinnen einzugehen, weil der Wechsel nicht protestiert
sei. Diese Erklärungen der Beklagten konnten aber selbstverständlich
bloß den Sinn haben, daß die Beklagten sich nur dann zur
Rückerstattung der von der Klägerin ausgelegten Summe ver
stehen, wenn für die Erhaltung der Regreßrechte gesorgt worden
fei; denn eine andere Bedeutung als die Erhaltung der Regreß
rechte konnte die Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung
schlechterdings nicht haben. Nur für den Fall, daß sie selbst re
greßpflichtig blieben, und ihnen ihrerseits das Regreßrecht gegen
den Acceptanten gewahrt blieb, wollten also die Beklagten, nach
ihrer Erklärung, der Klägerin den von dieser bezahlten Betrag
zurückerstatten, bezw. den Wechsel zurücknehmen. Sie wollten also
überhaupt nur zahlen, wenn sie hiezu wechselrechtlich verpflichtet
waren. Das Regreßrecht war aber, trotz der Aufnahme eines
Protestes mangels Zahlung, dadurch untergegangen, daß die Klä
gerin, als Domiziliatin, den Wechsel einlöste, und zwar sowohl
dann, wenn die Einlösung vor, als auch dann, wenn sie nach
der Erhebung des Protestes erfolgte. War die Einlösung vor der
Erhebung des Protestes erfolgt, so war damit die Wechselobli
gation, samt allen Regreßrechten getilgt, und konnte durch die
Aufnahme eines nachträglichen Protestes nicht wieder aufleben.
War aber zuerst Protest mangels Zahlung erhoben worden, so
wurden damit allerdings die Regreßrechte gegen die Vormänner
des Wechselinhabers, also auch gegen die Beklagten und den
Acceptanten, gewahrt, allein sie gingen unter durch die nach
trägliche Einlösung des Wechsels durch die Domiziliatin, und
die dadurch bewirkte Tilgung der Wechselobligation, so daß die
Wirkungen des Protestes wieder aufgehoben wurden, und die
rechtliche Stellung der Beklagten die nämliche blieb, wie wenn
gar kein Protest erhoben worden wäre. Die Bedingung, an
welche die Beklagten ihr Versprechen, den Wechsel zurückzunehmen,
bezw. der Klägerin den ausgelegten Betrag zu vergüten, geknüpft
haben, ist somit nicht in Erfüllung gegangen, so daß die von der
Klägerin behauptete Rückerstattungspflicht aus diesem Versprechen
nicht hergeleitet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern in allen Teilen bestätigt.