Art. 590, 594, 536, 555, 556 Abs. 2 und 537 Abs. 3 OR; Kommanditgesellschaft; Behandlung von Geldbezügen der Komplementäre bei der Gewinnermittlung. Den Komplementären steht für ihre Tätigkeit grundsätzlich kein gesetzliches Honorar zu; ihr Arbeitsentgelt ist, sofern nicht von sämtlichen Gesellschaftern wirksam besonders vereinbart, im Gewinnanteil enthalten. Separatabreden der Komplementäre binden den Kommanditär nur bei Kenntnis und Zustimmung, ausdrücklich oder konkludent. Ein Verzicht auf Nachforderung kann in der Nichtgeltendmachung nach erkennbar gewordener fehlerhafter Berechnung liegen; Rechtsirrtum über die Reklamationsmöglichkeit hebt die Verzichtswirkung nicht ohne Weiteres auf. Bei fehlender Kenntnis der Berechnungsweise entfällt hingegen eine Genehmigung der Jahresrechnung (consid. 2-4).
Klägerin nicht mit einbezogen; für das Geschäftsjahr 1896 wurde der Gewinn der Klägerin auf ihre Reklamation hin unter Ein beziehung der Bezüge der Komplementäre ausgerechnet und ihr gutgeschrieben; der Beklagte zog jedoch am 10. Juli 1897 die Bezüge pro 1896 wieder vom Reingewinn ab und belastete der Klägerin den dafür zu viel erhaltenen Gewinnanteil. Eine Rekla mation hiegegen soll nach der Behauptung des Beklagten erst in der Klage der Klägerin vom 1. Juli 1898 (mit welcher sie die Auflösung der Gesellschaft verlangte) erfolgt sein. Die Klägerin verlangt nun die Einbeziehung dieser Bezüge in den Reingewinn. Unter Einbeziehung derselben beläuft sich der Reingewinn unbe strittenermaßen auf folgende Beträge: 21,693 63 pro 1893/94 auf 22,833 06 1894/95 22.075 1895/96 22,599 38 1896/97 11,484 55 1897/98 Fr. 102,685 62 zusammen auf Darauf beansprucht die Klägerin 10 %, d. h. Fr. 10,268 56 Die Differenz zwischen den von ihr beanspruchten Fr. 10,268 56 5,947 30 und den bezogenen 4,321 26 also Fr. bildet den zweiten, heute einzig noch streitigen Klagepunkt. Der Beklagte nimmt dagegen den Standpunkt ein, die Geldbezüge seien im Auslagenkonto zu buchen und der Gesellschaft als Schuld anzu rechnen gewesen, da sie das Salär der Komplementäre dargestellt hätten. 2. Der Streit dreht sich heute einzig um die grundsätzliche Frage, wie der Reingewinn der aufgelösten Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. zu berechnen sei, und speziell, wie die monatlichen Geldbezüge der Komplementäre zu behandeln seien: ob wie die Klägerin behauptet als Vorbezüge auf dem den Komplementären zukommenden Reingewinn und also als Ge sellschaftsaktivum, oder wie der Beklagte geltend macht als Salär der Gesellschafter, als Gesellschaftsunkosten, und somit als Gesellschaftsschuld. Nach den die Bestimmungen über die Kom manditgesellschaften beherrschenden Grundsätzen des schweiz. Obl. Rechts nun Art. 590, 594 in Verbindung mit Art. 536, 555 und 537 Abs. 3 O. R. ist zu sagen, daß den Komple mentären für ihre der Gesellschaft gewidmete Arbeit ein Honorar anspruch gesetzlich nicht zukommt; gegenteils soll der Natur der Sache nach die Thätigkeit der Komplementäre ihren Lohn im Anteil am Gesellschaftsgewinn finden; ein Honorar ist speziell zu verabreden (Art. 556 Abs. 2 O. R., welcher nach Art. 594 Abs. 2 auf die Kommanditgesellschaft Anwendung findet). So nach kann sich der Beklagte für seinen Anspruch nur auf Ver trag, nicht auf das Gesetz stützen. Und zwar müßte eine bezüg liche vertragliche Vereinbarung naturgemäß unter allen Gesell schaftern getroffen sein, in casu also insbesondere die Klägerin ihre Zustimmung gegeben haben. Da sich nun im Kommandit vertrag eine Vereinbarung über Honorierung der Komplementäre nicht findet, kann es sich nur noch fragen, ob die Klägerin anderswie zur Behandlung der monatlichen Bezüge als Gesell schaftsauslagen ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung erteilt habe. Auf den zwischen den Komplementären abgeschlossenen Separatvertrag könnte sich der Beklagte demnach nur berufen wenn dieser Vertrag der Klägerin bekannt gewesen wäre und wenn in ihm die Bezüge unzweideutig als Gesellschaftsauslagen behan delt worden wären. Erstere Voraussetzung steht nicht fest und letztere trifft nicht zu. Der Beklagte macht weiterhin geltend, der Klägerin sei die Behandlung der Bezüge als Gesellschaftsunkosten (im Auslagenkonto) bekannt gewesen und sie habe dazu ihre Zu stimmung gegeben. Diese Behauptung scheitert jedoch an der that sächlichen Feststellung der ersten Instanz, daß die Klägerin für die Geschäftsjahre 1894 und 1895 von den für den Reingewinn maßgebenden Berechnungsfaktoren keine Kenntnis gehabt habe. Im Jahre 1896 aber hat sie unzweideutig ihrem Willen Aus druck gegeben, die Bezüge nicht als Gesellschaftsunkosten, als Saläre, zu behandeln, und unter diesen Umständen kann auch von einer stillschweigenden Zustimmung der Klägerin zu deren Behandlung im Sinne des Beklagten keine Rede sein. Kann sich danach der Beklagte weder auf Gesetz, noch auf den Kommandit
vertrag, noch auf eine spezielle Zustimmung der Klägerin stützen, so erscheint der Anspruch der letztern grundsätzlich begründet, in dem die Vorbezüge alsdann unberechtigterweise vom Reingewinn abgezogen worden sind. 3. Es fragt sich daher nur noch, ob die Klägerin ganz oder teilweise auf ihre Forderungen am Mehranteile des nach dem Gesagten zu berichtigenden Reingewinns verzichtet habe. Dieser Verzicht kann für die Jahre 1894 und 1895 nicht aus der That sache der Genehmigung der Bilanzen hergeleitet werden, da die Klägerin, wie von der ersten Instanz (deren Erwägungen die Vorinstanz aufgenommen hat) festgestellt worden ist, für diese Jahre von der Berechnungsweise keine Kenntnis hatte. Allein im Jahre 1896 änderte sich die Sachlage: hier wurde sie auf die Art der Berechnung der Bezüge der Komplementäre aufmerksam, und alsbald protestierte sie dagegen. Es mußte ihr nun offenbar klar sein, daß auch in den früheren Geschäftsjahren dieselbe, von ihr beanstandete Berechnungsweise angewendet worden war, und sie hatte daher nun alle Gelegenheit, auch die Berichtigung der frü heren Bilanzen zu verlangen. Das hat sie nun aber nicht gethan, sondern sie hat es bei der Reklamation für das Jahr 1896 be wenden lassen. In diesem ihrem Verhalten aber muß ein Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte für die Jahre 1894 und 1895 erblickt werden. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin wahrscheinlich in dem Irrtum befangen war, für die frühere Zeit nicht mehr reklamieren zu können; es war das ein Rechtsirrtum, der die Folgen ihrer Handlungsweise nicht aufheben kann. Für die Jahre 1897 und 1898 dagegen ist von den Vor instanzen festgestellt, daß die Klägerin keine Gelegenheit mehr hatte, Einsicht in die Bücher zu nehmen. ... Hat es aber hie nach bei der angefochtenen Feststellung sein Bewenden, so kann ein Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte für diese Zeit nicht angenommen werden. 4. Danach erscheint also der Anspruch der Klägerin unbe gründet, soweit er sich auf die Jahre 1894 und 1895 bezieht, dagegen begründet, soweit er die Jahre 1896 1898 umfaßt. Die Abrechnung gestaltet sich folgendermaßen: Die Klägerin hat zu beanspruchen: pro 1894 die bezogenen.
Fr.
1,200 1896 10% von Fr. 22,075 2,207 1897 10% 22,599 38 2,259 95 1898 10% 11,484 55 1,148 45 zusammen Fr. 7,615 90 Sie hat bezogen 5,947 30 so daß sie noch Anspruch hat auf Fr. 1,668 60 In diesem Sinne ist daher die vorliegende Feststellungsklage gut zuheißen, bezw. es ist die Berufung des Beklagten dahin als be gründet zu erklären, daß die Anteilberechtigung der Klägerin am Reingewinn der Jahre 1893 1898, auf die sie noch Anspruch hat, reduziert wird auf 1668 Fr. 60 Cts. Von dieser Summe ist wie unbestritten Zins vom 1. Juli 1898 an zu be zahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt, daß der der Klägerin aus der Liquidation der Firma Senglet, Mühlethaler Cie. unter dem Titel Anteil am Reingewinn pro 1893 1898 noch zukommende Betrag herabgesetzt wird auf 1668 Fr. 60 Cts., und demnach der der Klägerin im ganzen aus jener Liquidation noch zukommende Betrag auf 4800 Fr. 96 Cts. samt Zins zu 5% ab 1668 Fr. 60 Cts. vom 1. Juli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts. vom 15. März 1899 an festgesetzt wird.