- Urteil vom 7. April 1900 in Sachen
Mühlethaler gegen Senglet.
Kommanditgesellschaft. Reingewinn des Kommanditärs. Wie sind Geld
bezüge der Komplementäre zu behandeln: als Vorbezüge auf dem
Reingewinn, oder als Salär der Komplementäre? Art. 590, 594,
536, 555, 556 Abs. 2 und 537 Abs. 3 O.-R. Vertragsauslegung.
Stillschweigende Zustimmung des Kommanditärs zur Behandlung
als Salär? Verzicht des Kommanditärs?
A. Durch Urteil vom 12. Februar 1900 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Es wird festgestellt, daß der Klägerin aus der Liquidation der
Firma Senglet, Mühlethaler Cie. noch ein Betrag von
7453 Fr. 62 Cts. samt Zins zu 5% ab 4321 Fr. 26 Cts.
vom 1. Juli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts. vom 15. März
1899 an zukommt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Klage sei abzuweisen,
soweit sie den Betrag von 3132 Fr. 36 Cts. übersteige.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter des Beklagten seinen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Vertrag vom 15. Mai 1893 schloß die Klägerin mit
rnold Senglet und dem Beklagten Rudolf Mühlethaler unter
der Firma Senglet, Mühlethaler Cie. in Basel eine Kom
manditgesellschaft zum Betriebe einer Wein und Branntweinhand
lung en gros ab. Die Klägerin hatte ein Kommanditkapital von
50,000 Fr. einzuzahlen. Nach Art. V Ziffer 5 hatte sie 10%
vom Reingewinn, der sich nach Abzug der Spesen und Aus
lagen ergeben sollte, zu beziehen; und nach Art. III war sie
berechtigt, jederzeit die Bücher einzusehen und überbaupt die Ge
schäftsführung zu prüfen. Die Komplementäre verpflichteten sich,
ihre ganze Thätigkeit dem Betriebe des Geschäftes zu widmen und
ihr ganzes Vermögen im Geschäfte zu verwenden, und zwar
jeder bis zum Betrage von 25,000 Fr. .... Das Einlage
kapital sämtlicher Gesellschafter war mit 4% zu verzinsen. Das
Verhältnis zwischen den Komplementären wurde durch einen sepa
raten Vertrag vom gleichen Tage geregelt; nach Art. III Ziff. 4
desselben war Gewinn und Verlust so lange jedem Gesellschafter
gutzuschreiben, bis sein Einlagekapital 25,000 Fr. betrug; da
gegen hatte jeder Gesellschafter das Recht, jährlich 4% Zinsen
seines jeweiligen Einlagekapitals und monatlich 500 Fr. aus der
Geschäftskasse zu beziehen. Die Gesellschaft wurde durch Urteil
des Civilgerichts Baselstadt vom 21. Oktober 1898 aufgelöst und
die Liquidation den beiden Komplementären unter Aufsicht eines
vom Gericht ernannten Liquidators übertragen; bei der Liquida
tion wurde ein Gewinn von 31,323 Fr. 60 Cts. erzielt. Der
Klägerin sind für die Jahre 1893 1898 als Anteil am Rein
gewinn 5947 Fr. 30 Cts. ausgewiesen oder gutgeschrieben wor
den. Im Juli 1899 erhob die Klägerin gegen den Beklagten die
vorliegende Klage, die ursprünglich das Rechtsbegehren enthielt:
Es sei grundsätzlich festzustellen, daß die Klägerin an den von
der Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. in den
Jahren 1893 1898 erzielten Jahresergebnissen von zusammen
102,685 Fr. 62 Cts., sowie an dem Liquidationsgewinne von
31,323 Fr. 60 Cts. mit je 10½ anteilberechtigt ist und daß
ihr an die Liquidationsmasse genannter Gesellschaft über den ihr
bereits ausgewiesenen Betrag hinaus eine Forderung von
7453 Fr. 62 Cts. samt Zins zu 5% und zwar ab 4321 Fr.
26 Cts. vom 1. Juli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts. vom
- März 1899 an zusteht. Soweit die Klage auf Feststellung
des Anteiles der Klägerin am Liquidationsgewinn zielte, ist sie
von den kantonalen Instanzen rechtskräftig im Sinne der Gut
heißung dieses Anspruches entschieden. Der andere, heute einzig
noch streitige Anspruch bezieht sich auf die monatlichen Geldbezüge
der Komplementäre. Mit diesen Bezügen verhält es sich folgender
maßen: Für die Geschäftsjahre 1894 und 1895 wurden sie auf
Auslagenkonto gebucht und bei der Berechnung des Gewinnes der
Klägerin nicht mit einbezogen; für das Geschäftsjahr 1896 wurde
der Gewinn der Klägerin auf ihre Reklamation hin unter Ein
beziehung der Bezüge der Komplementäre ausgerechnet und ihr
gutgeschrieben; der Beklagte zog jedoch am 10. Juli 1897 die
Bezüge pro 1896 wieder vom Reingewinn ab und belastete der
Klägerin den dafür zu viel erhaltenen Gewinnanteil. Eine Rekla
mation hiegegen soll nach der Behauptung des Beklagten erst in
der Klage der Klägerin vom 1. Juli 1898 (mit welcher sie die
Auflösung der Gesellschaft verlangte) erfolgt sein. Die Klägerin
verlangt nun die Einbeziehung dieser Bezüge in den Reingewinn.
Unter Einbeziehung derselben beläuft sich der Reingewinn unbe
strittenermaßen auf folgende Beträge:
21,693 63
pro 1893/94 auf
22,833 06
1894/95
22.075
1895/96
22,599 38
1896/97
11,484 55
1897/98
Fr. 102,685 62
zusammen auf
Darauf beansprucht die Klägerin 10 %, d. h. Fr. 10,268 56
Die Differenz zwischen den von ihr beanspruchten Fr. 10,268 56
5,947 30
und den bezogenen
4,321 26
also Fr.
bildet den zweiten, heute einzig noch streitigen Klagepunkt. Der
Beklagte nimmt dagegen den Standpunkt ein, die Geldbezüge seien
im Auslagenkonto zu buchen und der Gesellschaft als Schuld anzu
rechnen gewesen, da sie das Salär der Komplementäre dargestellt
hätten.
2. Der Streit dreht sich heute einzig um die grundsätzliche
Frage, wie der Reingewinn der aufgelösten Kommanditgesellschaft
Senglet, Mühlethaler Cie. zu berechnen sei, und speziell, wie
die monatlichen Geldbezüge der Komplementäre zu behandeln seien:
ob wie die Klägerin behauptet als Vorbezüge auf dem
den Komplementären zukommenden Reingewinn und also als Ge
sellschaftsaktivum, oder wie der Beklagte geltend macht als
Salär der Gesellschafter, als Gesellschaftsunkosten, und somit als
Gesellschaftsschuld. Nach den die Bestimmungen über die Kom
manditgesellschaften beherrschenden Grundsätzen des schweiz. Obl.
Rechts nun Art. 590, 594 in Verbindung mit Art. 536,
555 und 537 Abs. 3 O. R. ist zu sagen, daß den Komple
mentären für ihre der Gesellschaft gewidmete Arbeit ein Honorar
anspruch gesetzlich nicht zukommt; gegenteils soll der Natur der
Sache nach die Thätigkeit der Komplementäre ihren Lohn im
Anteil am Gesellschaftsgewinn finden; ein Honorar ist speziell zu
verabreden (Art. 556 Abs. 2 O. R., welcher nach Art. 594
Abs. 2 auf die Kommanditgesellschaft Anwendung findet). So
nach kann sich der Beklagte für seinen Anspruch nur auf Ver
trag, nicht auf das Gesetz stützen. Und zwar müßte eine bezüg
liche vertragliche Vereinbarung naturgemäß unter allen Gesell
schaftern getroffen sein, in casu also insbesondere die Klägerin
ihre Zustimmung gegeben haben. Da sich nun im Kommandit
vertrag eine Vereinbarung über Honorierung der Komplementäre
nicht findet, kann es sich nur noch fragen, ob die Klägerin
anderswie zur Behandlung der monatlichen Bezüge als Gesell
schaftsauslagen ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung
erteilt habe. Auf den zwischen den Komplementären abgeschlossenen
Separatvertrag könnte sich der Beklagte demnach nur berufen
wenn dieser Vertrag der Klägerin bekannt gewesen wäre und wenn
in ihm die Bezüge unzweideutig als Gesellschaftsauslagen behan
delt worden wären. Erstere Voraussetzung steht nicht fest und
letztere trifft nicht zu. Der Beklagte macht weiterhin geltend, der
Klägerin sei die Behandlung der Bezüge als Gesellschaftsunkosten
(im Auslagenkonto) bekannt gewesen und sie habe dazu ihre Zu
stimmung gegeben. Diese Behauptung scheitert jedoch an der that
sächlichen Feststellung der ersten Instanz, daß die Klägerin für
die Geschäftsjahre 1894 und 1895 von den für den Reingewinn
maßgebenden Berechnungsfaktoren keine Kenntnis gehabt habe.
Im Jahre 1896 aber hat sie unzweideutig ihrem Willen Aus
druck gegeben, die Bezüge nicht als Gesellschaftsunkosten, als
Saläre, zu behandeln, und unter diesen Umständen kann auch
von einer stillschweigenden Zustimmung der Klägerin zu deren
Behandlung im Sinne des Beklagten keine Rede sein. Kann sich
danach der Beklagte weder auf Gesetz, noch auf den Kommandit
vertrag, noch auf eine spezielle Zustimmung der Klägerin stützen,
so erscheint der Anspruch der letztern grundsätzlich begründet, in
dem die Vorbezüge alsdann unberechtigterweise vom Reingewinn
abgezogen worden sind.
3. Es fragt sich daher nur noch, ob die Klägerin ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen am Mehranteile des nach dem
Gesagten zu berichtigenden Reingewinns verzichtet habe. Dieser
Verzicht kann für die Jahre 1894 und 1895 nicht aus der That
sache der Genehmigung der Bilanzen hergeleitet werden, da die
Klägerin, wie von der ersten Instanz (deren Erwägungen die
Vorinstanz aufgenommen hat) festgestellt worden ist, für diese
Jahre von der Berechnungsweise keine Kenntnis hatte. Allein im
Jahre 1896 änderte sich die Sachlage: hier wurde sie auf die
Art der Berechnung der Bezüge der Komplementäre aufmerksam,
und alsbald protestierte sie dagegen. Es mußte ihr nun offenbar
klar sein, daß auch in den früheren Geschäftsjahren dieselbe, von
ihr beanstandete Berechnungsweise angewendet worden war, und sie
hatte daher nun alle Gelegenheit, auch die Berichtigung der frü
heren Bilanzen zu verlangen. Das hat sie nun aber nicht gethan,
sondern sie hat es bei der Reklamation für das Jahr 1896 be
wenden lassen. In diesem ihrem Verhalten aber muß ein Verzicht
auf die Geltendmachung ihrer Rechte für die Jahre 1894 und
1895 erblickt werden. Daran ändert der Umstand nichts, daß die
Klägerin wahrscheinlich in dem Irrtum befangen war, für die
frühere Zeit nicht mehr reklamieren zu können; es war das ein
Rechtsirrtum, der die Folgen ihrer Handlungsweise nicht aufheben
kann. Für die Jahre 1897 und 1898 dagegen ist von den Vor
instanzen festgestellt, daß die Klägerin keine Gelegenheit mehr
hatte, Einsicht in die Bücher zu nehmen. ... Hat es aber hie
nach bei der angefochtenen Feststellung sein Bewenden, so kann
ein Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte für diese Zeit nicht
angenommen werden.
4. Danach erscheint also der Anspruch der Klägerin unbe
gründet, soweit er sich auf die Jahre 1894 und 1895 bezieht,
dagegen begründet, soweit er die Jahre 1896 1898 umfaßt. Die
Abrechnung gestaltet sich folgendermaßen:
Die Klägerin hat zu beanspruchen:
pro 1894 die bezogenen.
Fr.
1,200
1896 10% von Fr. 22,075
2,207
1897 10% 22,599 38
2,259 95
1898 10% 11,484 55
1,148 45
zusammen
Fr. 7,615 90
Sie hat bezogen
5,947 30
so daß sie noch Anspruch hat auf
Fr. 1,668 60
In diesem Sinne ist daher die vorliegende Feststellungsklage gut
zuheißen, bezw. es ist die Berufung des Beklagten dahin als be
gründet zu erklären, daß die Anteilberechtigung der Klägerin am
Reingewinn der Jahre 1893 1898, auf die sie noch Anspruch
hat, reduziert wird auf 1668 Fr. 60 Cts. Von dieser Summe
ist wie unbestritten Zins vom 1. Juli 1898 an zu be
zahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt,
daß der der Klägerin aus der Liquidation der Firma Senglet,
Mühlethaler Cie. unter dem Titel Anteil am Reingewinn pro
1893 1898 noch zukommende Betrag herabgesetzt wird auf
1668 Fr. 60 Cts., und demnach der der Klägerin im ganzen
aus jener Liquidation noch zukommende Betrag auf 4800 Fr.
96 Cts. samt Zins zu 5% ab 1668 Fr. 60 Cts. vom 1. Juli
1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts. vom 15. März 1899 an
festgesetzt wird.