- Urteil vom 28. März 1900 in Sachen Hartmann
gegen Nordostbahngesellschaft.
Unfall bei Unterhaltungs- bezw. Erneuerungs- und Ergänzungsar
beiten. Anwendbarkeit des Eisenbahn- oder des Fabrikhaftpflicht
gesetzes? Art. 7 E.-H.-G. Beim Betrieb. Art. 1 eod.; Verhält
nis zum Bundesgesetz betr. Ausdehnung des Haftpflichtgesetzes,
spec. Art. 2, Abs. 3 leg. cit.
A. In der Nähe von Um iken führt eine Brücke die von der
Nordostbahngesellschaft betriebene Eisenbahnlinie Brugg Basel über
die Bötzbergstraße. In der Nacht vom 2. auf den 3. September
1898 mußten auf der Brücke zwischen dem letzten Abend und
dem ersten Morgenzug Schienen und Schwellen ausgewechselt
werden. Dabei verunglückte der als Bahnwärter bei der Nordost
bahn angestellte Johann Hartmann Fehlmann in Villnachern,
der zeitweise zu Arbeiten auf der Linie verwendet wurde und auch
damals mithalf. Er stürzte von der Brücke auf die einige Meter
tiefer liegende Straße hinunter, was seinen baldigen Tod zur
Folge hatte.
B. Seine Witwe und seine Kinder erhoben einen Entschädi
gungsanspruch an die Nordostbahn im Betrage von 15,000 Fr.,
richterliche Ermäßigung und eventuell Zuspruch einer Rente vor
behalten. In rechtlicher Beziehung stützten sie sich in erster Linie
auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, und machten zur Be
gründung dieses Standpunktes geltend: Die Arbeiten, bei denen
Hartmann verunglückte, seien eine direkte Folge des Eisenbahn
betriebes gewesen, dessen Anforderungen auf die Art der Aus
führung gefahrerhöhend gewirkt hätten, indem mit Rücksicht auf
den Betrieb die Arbeiten in der Nacht und innerhalb kurzer Zeit
vorgenommen werden mußten. Eventuell komme Art. 1 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes in Betracht: Ein Verschulden der kon
zessionierten Unternehmung, und zwar ein grobes, liege darin,
daß nicht alle Hilfsmittel der Erfahrung und Technik berücksich
eigt worden seien, die gefahrmindernd gewirkt hätten. Insbeson
dere wurde gerügt, daß die Brücke nicht mit einem Geländer ver
sehen gewesen sei und daß man kein Hängegerüst angebracht
habe; in der Replik wurde ferner geltend gemacht, die Beleuchtung
sei eine ungenügende gewesen. Eventualissime stellten die Kläger
auf das Fabrikhaftpflichtgesetz bezw. das erweiterte Haftpflichtgesetz
ab. Das Einkommen des Verunglückten wurde auf 2100 Fr.,
der auf die Familie verwendete Teil auf 1500 Fr. angeschlagen
und danach der Schaden auf 21,900 Fr., bezw. 18,900 Fr. be
rechnet.
C. Die Nordostbahn anerkannte ihre Haftpflicht auf Grund
des Fabrikhaftpflichtgesetzes. Sie bot deshalb unterm 7. Dezember
1898 den Klägern das Maximum von 6000 Fr. an und be
zahlte am 12. Mai 1899 diesen Betrag aus, wobei die Kläger
immerhin ihre weitergehenden, bereits eingeklagten Ansprüche vor
behielten. Diesen gegenüber wendete die Beklagte ein, daß von
einem Betriebsunfall nicht gesprochen werden könne und daß auch
Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht zur Anwendung
komme, weil sich diese Bestimmung nur auf die Periode bis zur
Inbetriebsetzung der Bahn beziehe und weil zudem ein bahn
seitiges Verschulden nicht vorliege. Nach dem einzig in Betracht
fallenden Fabrikhaftpflichtgesetz aber sei die Entschädigungsforderung
auf 6000 Fr. beschränkt, mit welchem Betrag übrigens auch der
wirkliche, ersatzfähige Schaden gedeckt sei: Das durchschnittliche
Einkommen des Verunglückten könne höchstens auf 1600 Fr.,
der Anteil der Ehefrau auf 360 Fr. und derjenige der drei
jüngern Kinder auf je 120 Fr. bis zum 18. Altersjahre ange
schlagen werden, auf welcher Grundlage man auf 7827 Fr. ge
lange, wovon jedoch wegen Zufalls und wegen der Vorteile der
Kapitalabfindung 30 % abzustreichen seien.
D. Die beiden kantonalen Instanzen erkannten übereinstimmend,
daß für die Haftpflicht der Beklagten weder Art. 2 noch Art. 1
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zur Anwendung komme, sondern
das erweiterte bezw. das Fabrikhaftpflichtgesetz. Demgemäß und
da die Beklagte das hienach zulässige Maximum anerkannt hatte
wurde die Frage des Verschuldens nicht untersucht, sondern die
Klage, soweit damit mehr als der anerkannte Betrag gefordert
wurde, ohne weiteres abgewiesen. Die erste Instanz hatte den
Klägern von den 6000 Fr. den Zins zu 5% vom Tage des
Unfalles bis zum Tage der Zahlung zugesprochen. Dieses Dispo
sitiv änderte das Obergericht dahin ab, daß eine Zinspflicht nur
bis zum Tage des Angebotes der 6000 Fr. anerkannt wurde.
E. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 22. Dezember
1899 haben die Kläger Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Antrage, es sei ihnen der Klagschluß in vollem Umfange
zuzusprechen.
Im heutigen Vorstande wird dieser Antrag vom Vertreter der
Kläger wiederholt. Zur Begründung nimmt er alles vor den
kantonalen Instanzen vorgebrachte auf. Die Beklagte trägt auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß mit den anerkannten und ausbezahlten 6000 Fr. die
Kläger auch für einen auf Art. 2 oder 1 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes sich stützenden Entschädigungsanspruch befriedigt
wären, kann nicht angenommen werden. Die Beklagte berechnet
selbst ausgehend von Faktoren, die jedenfalls nicht zu hoch
angesetzt sind den Schaden, der den Klägern durch den Tod
ihres alimentationspflichtigen Ehemannes und Vaters entstanden
ist, auf 7827 Fr. Wenn nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz zur
Anwendung zu kommen hat, so kann hievon ein Abstrich wegen
Zufalls nicht gemacht werden; die Vorteile der Kapitalabfindung
aber sind nicht so hoch, daß deshalb der gefundene Betrag auf
6000 Fr. zu reduzieren wäre. Selbst für den Fall, daß die
von der Nordostbahn angenommenen Schadenselemente richtig
bemessen sein sollten, besteht somit für die Kläger ein Interesse
daran, die Frage entscheiden zu lassen, ob ihr Entschädigungs
anspruch sich nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 1. Juli
1875, oder nach dem erweiterten Haftpflichtgesetz vom 26. April
1887, bezw. dem Fabrikhaftpflichtgesetz vom 25. Juni 1881,
beurteile.
- Diesbezüglich ist nun zunächst den Vorinstanzen darin bei
zustimmen, daß man es nicht mit einem Betriebsunfall im Sinne
des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu thun hat. Der
Ausdruck beim Betrieb im Sinne dieser Bestimmung erfaßt
wie das Bundesgericht schon öfters ausgesprochen hat, nur den
jenigen Teil der Thätigkeit einer Eisenbahnunternehmung, der die
Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Schienengeleise
mittelst Lokomotiven oder andern Kräften, sowie die unmittelbare
Vorbereitung oder den Abschluß dieser Beförderung zum Gegen
stand hat. Unter diesen Begriff fallen Arbeiten zum Unterhalt
oder zur Erneuerung der Bahnlinie an sich nicht. Denn wenn
sie auch dazu dienen, letztere in betriebsfähigem Zustande zu er
halten, so werden sie doch im allgemeinen technisch und, wenig
stens in einzelnen Beziehungen, auch administrativ nicht der
Betriebsthätigkeit zugerechnet, und trifft insbesondere die ratio
des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes darauf nicht zu, welche
darin besteht, daß gegen die eigenartigen Gefahren der dort er
wähnten Transportarten denen, welche den Transport besorgen,
oder das betreffende Transportmittel benutzen oder sonst mit der
Anstalt bei ihrem Betrieb in Berührung kommen, ein beson
derer, über das gemeine Recht hinausgehender Schutz zu ge
währen sei. Der Umstand, daß im vorliegenden Falle die Arbeiten
mit Rücksicht auf den Betrieb zur Nachtzeit und innert einer
bestimmt begrenzten Frist vorgenommen werden mußten, mag
allerdings die mit der Ausführung derselben normalerweise ver
bundene Gefahr erhöht haben, macht aber den Unfall nicht zu
einem Betriebsunfall. Hievon könnte höchstens dann gesprochen
werden, wenn dargethan wäre, daß derselbe gerade auf die mit
Rücksicht auf den Betrieb angeordneten Besonderheiten in der Art
der Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sei. Dies trifft hier
nicht zu. Die Vorinstanz stellt fest, daß die ganze Arbeit mit
Muße bis zum Passieren des ersten Morgenzuges hätte beendigt
werden können und daß es an Beleuchtung nicht gefehlt habe,
womit völlig ausgeschlossen ist, daß der Unfall als durch die be
sondern Anforderungen des Betriebs verursacht, bezw. als bei
diesem erfolgt betrachtet werden könnte.
3. Dagegen stellen sich die Vorinstanzen mit der bundesge
richtlichen Praxis in Widerspruch, wenn sie erklären, daß Art. 1
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes sich nur auf solche Unfälle be
ziehe, die vor der Betriebseröffnung sich ereignen. In der That
wurde schon mehrfach entschieden, daß zum Bau einer Eisenbahn
im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch die zum Unter
halt und zur Erneuerung des Bahnkörpers dienenden Arbeiten
gehören (vergl. Amtliche Samml., Bd. VIII, S. 334; Bd. X,
S. 133). Die Beklagte wendet ein, daß das erweiterte Haftpflicht
gesetz in dieser Richtung gegenüber dem frühern Rechtszustande
eine Anderung gebracht habe und daß nach demselben der Unter
halt und die Erneuerung der Bahn nicht mehr unter Art. 1
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu subsumieren seien, sondern zu
denjenigen Arbeiten gehörten, für die die Bahngesellschaften nur
noch nach Fabrikhaftpflichtgesetz, also in beschränktem Umfange,
hafteten. Eine solche Auffassung widerspricht jedoch dem Wort
laut von Art. 2 Abs. 3 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, wo
bestimmt ist: Für die beim Eisenbahnbau vorkommenden Haft
pflichtfälle bleibt, bezüglich der Haftbarkeit der konzessionierten
Unternehmung und des Umfanges des zu leistenden Schadener
satzes, Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1875 vorbehalten.
Es mag sein, daß der Bundesrat mit dieser Bestimmung, die
im Entwurfe gelautet hatte: Betreffend den Bau der Eisen
bahnen bleibt Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1875
bezüglich der Haftbarkeit der konzessionierten Unternehmung in
Kraft, bloß die Verantwortlichkeit der Bahnunternehmung für
ihre Akkordanten vorbehalten wollte, im übrigen aber annahm,
daß die Haftpflicht für Unfälle, die sich beim Eisenbahnbau er
eignen, in Zukunft durchwegs unter das erweiterte Haftpflicht
gesetz bezw. das Fabrikhaftpflichtgesetz fallen (s. die Botschaft des
Bundesrates vom 7. Juni 1886 im Bundesblatt von 1886, II,
S. 701). Allein wenn schon die im bundesrätlichen Entwurf ge
wählte Fassung diesen Gedanken jedenfalls nicht klar zum Aus
druck brachte, so kann dann vollends, nachdem in der Beratung
durch die eidgenössischen Räte der Vorbehalt erweitert worden
war, auf das Maß der Haftung, die Bestimmung nicht mehr
anders ausgelegt werden, als dahin, daß hinsichtlich der Haftbar
keit der Eisenbahnunternehmungen für Unfälle, die sich beim Bau
ereignen, Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes in vollem Um
fange in Geltung bleibe (vgl. auch den französischen Text, der
lautet : Pour les cas d accidents survenant lors de la con
struction de chemins de fer, la responsabilité de l entre
prise concessionnée et l indemnité à payer sont détermi
nées par l article 1er de la loi du 1er juillet 1875 ). Es
würde zudem der ganzen Tendenz des erweiterten Haftpflichtgesetzes
widersprechen, wenn angenommen werden wollte, daß in diesem
Punkte eine Einschränkung der Haftpflicht habe vorgenommen
werden wollen. Auch dafür bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt,
daß Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nur für Unfälle vor
behalten worden wäre, die sich beim eigentlichen Bau einer Eisen
bahn ereignen, und daß man die Erneuerungs und Unterhaltungs
arbeiten, die durch die bundesgerichtliche Praxis unter jenen Art. 1
gestellt worden waren, von dem Vorbehalt hätte ausnehmen
wollen; wäre dies die Meinung der vorberatenden Räte gewesen,
so wäre es ausdrücklich gesagt worden, da angenommen werden
muß, daß denselben die Praxis des Bundesgerichtes, auf die z. B.
die nationalrätliche Kommission in ihrem Bericht in anderer Be
ziehung verwiesen hat (s. Bundesbl. von 1886, III, S. 150),
bekannt gewesen sei. In dem von der Beklagten angerufenen Fall
Zumstein gegen Brienz Rothhornbahn (Amtl. Samml., Bd. XXI,
S. 135 ff.) war die heute streitige Frage nicht zu entscheiden,
da der Kläger nicht ein Verschulden der Beklagten geltend machte,
somit Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes von vornherein außer
Betracht fiel. Was sodann das auf die Bestimmungen des er
weiterten Haftpflichtgesetzes betreffend die Haftpflicht der Trans
portanstalten bezügliche bundesrätliche Kreisschreiben vom 8. De
zember 1887 betrifft, so mag bei dessen Erlaß die ursprüngliche
Auffassung des Bundesrates nachgewirkt haben, wenn er darin
vorbehaltlos als mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende
Hilfsarbeiten, die unter das neue Gesetz fallen, die Reparaturen
am Oberbau nannte. Vielleicht wollte auch mit dieser Anführung
bloß gesagt werden, daß solche Arbeiten hinsichtlich der Haftpflicht
für zufällige Unfälle dem neuen Rechte unterstehen. Sei dem
übrigens, wie ihm wolle, so kann selbstverständlich diese Außerung
einer administrativen Bundesbehörde für die Gerichte nicht ver
bindlich sein. Für letztere ist vielmehr einzig der an Hand der
gewöhnlichen Interpretationsregeln gefundene Wille des Gesetzes
maßgebend, der dahin geht, daß für Unfälle, die sich beim Bau
einer Eisenbahn und den diesem durch die Praxis gleichgestellten
Unterhaltungs und Ergänzungsarbeiten ereignen, Art. 1 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nach wie vor Geltung haben soll.
4. Ob nun aber den Klägern vorliegend gemäß dieser Be
stimmung ein Entschädigungsanspruch an die Beklagte zustehe,
hängt weiter davon ab, ob letztere ein Verschulden an dem Un
fall treffe. Dies zu entscheiden ist an Hand des vorliegenden Akten
materials nicht möglich. Zwar kann nach den Feststellungen der
Vorinstanz jetzt schon der übrigens erst in der Replik erhobene
Vorwurf, daß die Beleuchtung eine ungenügende gewesen sei,
als unbegründet bezeichnet werden. Dagegen fehlen in Bezug auf
die übrigen von den Klägern der Beklagten zur Last gelegten
Momente Fehlen eines Geländers und Unterlassung, ein
Hängegerüst anzubringen genügende thatsächliche Feststellungen,
um beurteilen zu können, ob man es dabei mit einem Verschulden
der Bahn zu thun habe, welch' letztere übrigens auch ihrerseits
auf Expertise dafür abstellt, daß bei Arbeiten, wie die in Frage
stehende, niemals weitere Schutzvorrichtungen angebracht worden
feien. Die Streitsache muß daher zu weiterer Behandlung auf
Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz zu
rückgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die
Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vor
instanz an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen wird, um über
die Frage des Verschuldens der Bahn hinsichtlich des Fehlens
eines Geländers und der Unterlassung, ein Hängegerüst anzu
bringen, die angebotenen Beweise zu erheben und sodann neu zu
urteilen.