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Urteil vom 5. April 1900 in Sachen
Merke gegen Fichter Liebi.
Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der gemeinsamen spekulativen Ver
wertung von Liegenschaften. Einseitiger Verkauf durch einen der
Gesellschafter ; Klage des andern Gesellschafters auf Aufhebung
der Gesellschaft und Folgen. Die Vereinbarung, dass ein Gesell
schafter, der nicht Arbeit, sondern Geld beigetragen hat, nur am
Gewinne, nicht am Verluste teilnehmen solle, ist gegenüber Art. 531
O.-R. ungültig; ein Vertrag, der diese Bestimmung enthält, ist da
her nicht als Gesellschaftsvertrag, sondern als modifiziertes Darlehen
anzusehen.
A. Durch Urteil vom 22. Januar 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt:
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Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes vom 22. Januar
1900 aufzuheben.
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Die Klage sei zur Zeit abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Beklagten diese Berufungsanträge. Der Anwalt des Klägers be
antragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Beklagte Dr. H. Merke in Basel hatte am 21. Mär
1898 von Passavant Iselin mehrere im Kanton Baselstadt ge
legene Landparzellen, zusammen 35,774 Quadratmeter haltend,
auf Spekulation gekauft und schloß am 2. September gl. Is.
mit dem Kläger Fichter Liebi eine als Gesellschaftsvertrag betitelte
Vereinbarung folgenden Inhalts ab: 1. Herr Wilhelm Fichter
Liebi übernimmt das von Herrn Dr. Merke von Herrn Passa
vant Iselin erworbene Land in Sektion III (Kaufvertrag vom
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März 1898) nämlich ... (es folgt die Aufzählung der
einzelnen zusammen 35,774 Quadratmeter haltenden Parzellen),
als Socius von Herrn Dr. Merke zur Hälfte als Miteigen
tümer. 2. Als Übernahmspreis wird festgesetzt die Summe von
36 Fr. per Quadratmeter. Bei Verkauf des Landes wird daher
der Reingewinn vom Mehrerlös über 36 Fr. per Quadratmeter
zur Hälfte Herrn Fichter zukommen. 3. Ein Verkauf von Land
darf nur mit Einwilligung beider Gesellschafter stattfinden. 4. Herr
Fichter bezahlt an die betreffende Übernahmssumme 200,000 Fr.
welche Summe von heute an mit 5% zu verzinsen ist. Für den
Restbetrag der ihn betreffenden Übernahmssumme wird Herr
Fichter neben Herrn Dr. Merke Mitschuldner an den Kaufpreis
hypotheken. 5. Herr Dr. Merke sichert Herrn Fichter einen
Minimalreingewinn von 100,000 Fr. und leistet ihm für diesen
Betrag Garantie, zahlbar bis spätestens 1. April 1901. 6. Die
Dauer dieses Vertrages wird auf 2½ Jahre, vom 1. September
1898 an, also bis 1. April 1901 festgesetzt. Auf den Endtermin
ist die Gesellschaft zu liquidieren, und Herrn Fichter seine Ein
zahlung von 200,000 Fr. nebst Zinsen, sowie sein Gewinnan
teil auszubezahlen. 7. Im Grundbuch ist als Eigentümer Herr
Dr. Merke allein einzutragen. Derselbe handelt auch Dritten
gegenüber im eigenen Namen. Am 2. November 1898 verkaufte
der Beklagte den gesamten Landkompler an ein Konsortium Seiler
Wirz und Konsorten zum Preise von 1,450,000 Fr., wovon
160,000 Fr. zahlbar in Bar, 750,000 Fr. durch Übernahme
der bestehenden ersten und zweiten Hypotheken und 540,000 Fr.
durch Ausstellung einer Verkaufshypothek III. Ranges. Am
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Mai 1899 zahlte der Beklagte an den Kläger 50,000 Fr.
Der Kläger betrachtete diesen Verkauf, weil er ohne seine Ein
willigung erfolgt sei, als Vertragsbruch, und reichte gegen den
Beklagten am 5. September 1899 Klage ein, mit den Rechts
begehren:
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Der Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 2. September
1898 sei als aufgehoben zu erklären und Beklagter zur Be
zahlung von 150,000 Fr. nebst 5% Zins ab 2. September
1898, 5% von 50,000 Fr. vom 2. September 1898 bis 15.
Mai 1899, und 100,000 Fr. nebst 5% Zins ab 1. April
1899 an den Kläger zu verurteilen.
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Eventualbegehren I: Der Gesellschaftsvertrag der Parteien
vom 2. September 1898 sei als aufgehoben zu erklären, und Be
klagter zur Bezahlung von 150,000 Fr. nebst 5 % Zins ab
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September 1898, 5% Zins von 50,000 Fr. vom 2. Sep
tember 1898 bis 15. Mai 1899, und zur Ausstellung einer
nach richterlichem Ermessen genügenden Realkaution für 100,000
Franken nebst 5 % Zins ab 1. April 1899 an Kläger zu ver
urteilen.
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Eventualbegehren II: Der Gesellschaftsvertrag der Parteien
vom 2. September 1898 sei als aufgehoben zu erklären, und
Beklagter zur Bezahlung von 30,000 Fr. nebst 5% Zins ab
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April bis 15. Mai 1899, und Cession der Verkäuferhypothek
ausgestellt von den Herren Seiler Wirz und Konsorten zu
Gunsten des Beklagten, bis zum Betrage von 220,000 Fr. an
den Kläger zu verurteilen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage zur Zeit. Er
behauptete, der Kläger habe wiederholt mündlich in den vom
Beklagten abgeschlossenen Verkauf eingewilligt, jedenfalls aber
denselben nachträglich dadurch genehmigt, daß er bis zum Juni
1899 dagegen nie protestiert, und am 15. Mai gl. Is. die
Zahlung von 50,000 Fr. entgegengenommen habe. Wenn man
aber auch eine nachträgliche Genehmigung nicht als erwiesen be
trachten wollte, so habe doch der Kläger dadurch, daß er den
Verkauf des Landes nicht unverzüglich als wichtigen Grund zur
Auflösung des Vertrages geltend gemacht, selbst zu erkennen ge
geben, daß er einen Auflösungsgrund darin nicht erblicke. Eine
Liquidation der Gesellschaft vor dem 1. April 1901 sei vertraglich
ausgeschlossen. Durch die Festsetzung dieses Termins habe man
dem Beklagten eine ruhige und nicht überstürzte Barliquidation
ermöglichen wollen. Mindestens aber, auch wenn die Vertrags
auflösung als prinzipiell berechtigt anzusehen wäre, könnte doch
der Kläger, da er selbst vom Vertrage zurücktrete, nicht vorzeitige
Erfüllung, sondern nur Rückerstattung seiner Einlage und
Schadenersatz fordern; hierauf gehe aber die Klage nicht. Die
este Instanz hat dahin erkannt: 1. Der Gesellschaftsvertrag vom
2. September 1898 werde als aufgehoben erklärt. 2. Der Be
klagte sei zur Zahlung von 150,000 Fr. nebst 5% Zins vom
2. September 1898 an, und ab 50,000 Fr. vom 2. September
bis 15. Mai 1899, ferner zur Zahlung von 100,000 Fr. nebst
5% Zins vom 1. April 1899 an verurteilt. Das Urteil beruht
im wesentlichen auf der Erwägung: Der Beweis dafür, daß der
Kläger in den vom Beklagten vorgenommenen Verkauf eingewilligt,
oder denselben nachträglich genehmigt habe, könne nicht als ge
leistet betrachtet werden. Das Begehren des Klägers um Auf
lösung der Gesellschaft sei demnach begründet. Damit ergebe sich
aber auch ohne weiteres die Gutheißung der übrigen Prinzipal
begehren des Klägers. Da Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden
sei, bedürfe es keiner Liquidation. Die vom Kläger geleistete Ver
mögenseinlage, abzüglich 50,000 Fr., sei gemäß Art. 549 O. R.
zurückzuerstatten, nebst Zins laut Vertrag. Ebenso werde durch
die Auflösung des Vertrages der zugesicherte Minimalgewinn von
100,000 Fr. fällig. Es bestehe kein Grund, weshalb der Kläger
nicht volle Vertragserfüllung vom Beklagten sollte verlangen
können, da ihm der Betrag von 100,000 Fr. für alle Fälle,
auch wenn der Verkauf des Landes keinen Gewinn abwerfen sollte,
vorbehaltlos garantiert worden sei. Die Festsetzung des vertrag
lichen Liquidationstermins habe nur den Sinn, daß auf diesen
Zeitpunkt spätestens die Liquidation von den Gesellschaftern ver
langt werden könne, und hindere die frühere Fälligkeit des Ge
winnanspruchs des Klägers nicht, sofern durch andere Gründe eine
frühere Liquidation geboten erscheine. Die Vorinstanz hat das Urteil
aus den von der ersten Instanz angeführten Gründen bestätigt.
2. Beurteilt man das zwischen den Parteien durch den Vertrag
vom 2. September 1898 begründete Rechtsverhältnis, wie es die
kantonalen Gerichte gethan haben und die Parteien als selbstver
ständlich anzunehmen scheinen, nach den Grundsätzen über den
Gesellschaftsvertrag, so ergibt sich das Recht des Klägers, die in
seinem ersten Klagebegehren enthaltene Forderung schon jetzt gel
tend zu machen, schon aus Art. 545 Ziff. 1 O. R., und bedarf
es daher einer Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen ver
tragswidrigen Verkaufes der in Frage stehenden Liegenschaften
durch den Beklagten berechtigt gewesen sei, nach Art. 547 O. R.
vorzeitig die Auflösung zu verlangen, nicht. Denn der Vertrag
vom 2. September 1898 war zum Zwecke des Verkaufes der ge
nannten Liegenschaften auf gemeinsame Rechnung abgeschlossen
worden, und dieser Zweck wurde durch den vom Beklagten vor
genommenen Verkauf an das Konsortium Seiler Wirz und Ge
nossen erreicht, indem dadurch die sämtlichen zur Verwertung
bestimmten Liegenschaften verwertet wurden, so daß es nun
mehr zur gänzlichen Abwickelung des fraglichen Rechtsgeschäftes
lediglich noch der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern be
durfte. Diese Auseinandersetzung konnte aber, nachdem der Gesell
schaftszweck erreicht war, vom Kläger sofort verlangt werden,
sofern der Vertrag nichts anderes bestimmte. Daß nun der Ver
trag vom 2. September 1898 hierüber etwas abweichendes fest
setze, wird zwar vom Beklagten behauptet, jedoch mit Unrecht.
Wenn 6 des Vertrages bestimmt, die Dauer desselben sei auf
2½ Jahre, bis 1. April 1901, festgesetzt, und es sei auf diesen
Endtermin die Gesellschaft zu liquidieren, und dem Kläger seine
Einlage nebst Gewinnanteil auszubezahlen, so ist damit nur eine
bestimmte Frist zur Erreichung des Gesellschaftszweckes gesetzt und
gesagt, daß die Liquidation nach Ablauf derselben auch dann statt
finden müsse, wenn der Gesellschaftszweck inzwischen nicht sollte
erreicht worden sein; keineswegs folgt aber aus dieser Bestimmung,
daß mit der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auch
dann bis zu dem genannten Zeitpunkte zugewartet werden dürfe,
wenn der Gesellschaftszweck schon früher erreicht sein würde. Aus
der in 5 enthaltenen Bestimmung, daß der dem Kläger garan
tierte Gewinnanteil von 100,000 Fr. bis spätestens 1. April
1901 zahlbar sei, geht vielmehr deutlich hervor, daß nach der
Meinung der Parteien die Auseinandersetzung nicht unbedingt
erst zu diesem Zeitpunkt, sondern unter Umständen auch früher
stattfinden sollte, so daß die Behauptung des Beklagten, die vom
Kläger gegen ihn geltend gemachten Forderungen werden erst im
April 1901 fällig, in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vertrage keine Stütze findet.
3. Nun fällt aber in Betracht, daß vermöge der dem Kläger
vom Beklagten geleisteten Garantie eines Reingewinnes von
100,000 Fr. das Verhältnis unter den Litiganten sich so ge
staltete, daß der Kläger nur am Gewinne, nicht aber an einem
allfälligen Verlust teilnehmen sollte. Da Art. 531 O. R. eine
derartige Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ausdrücklich für
den Fall als zulässig erklärt, wo der so begünstigte Gesell
schafter zu dem gemeinsamen Zweck, Arbeit beizutragen hat, ist
der Schluß geboten, daß sie, wie z. B. nach französischem Recht
(Code civil 1855), nicht statthaft sei, wenn der bloß mit einer
Kapitaleinlage beteiligte Gesellschafter nur am Gewinn, nicht aber
am Verlust partizipieren soll. Dieser Fall liegt hier vor, indem
der Kläger zu dem gemeinsamen Zweck nicht mit Arbeit, sondern
lediglich mit Geld beizutragen hatte. Der zwischen den Parteien
am 2. September 1898 abgeschlossene Vertrag ist somit als Ge
sellschaftsvertrag ungültig; daraus folgt indessen nur, daß dieser
Vertrag keine gesellschaftlichen Rechte für den Kläger be
gründete; es folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er in keiner
Hinsicht Rechte und Verbindlichkeiten erzeugt habe und es deshalb
so zu halten sei, als ob er überhaupt nicht abgeschlossen worden
wäre. Daß in einer Vereinbarung, wonach die Beteiligung des
Einen an einem Geschäfte des Andern sich nur auf den Gewinn,
nicht auch auf einen Verlust erstrecken, ihm also seine Einlage
unter allen Umständen unverkürzt zurückerstattet werden soll,
z. B. eine gültige Schenkung liegen kann, ist wiederholt aner
kannt worden (vgl. Schneider und Fick, großen Kommentar
zum Obligationenrecht, Anm. 1 zu Art. 531; und für das
französische Recht: Zachariä Crome, Handbuch des französischen
Civilrechts II, S. 598 Anm. 4). Eine solche Vereinbarung kann
sich aber auch als entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen, inso
fern die Einräumung eines Gewinnanteils nicht auf Liberalität
zu beruhen braucht, sondern auch zu dem Zweck versprochen sein
kann, um den betreffenden zur Leistung seines Geldbeitrages
bewegen, und alsdann als Aquivalent für diese Leistung erscheint.
In einem solchen Falle hat das Bundesgericht angenommen, es
liege ein modifiziertes Darlehen vor (Amtl. Samml. der bundes
ger. Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 113 f.). Die gleiche Quali
fikation trifft auch hier zu. Der Kläger gewährte dem Beklagten
zur Durchführung der von diesem ins Werk gesetzten Landspeku
lation einen Kapitalbeitrag, der, weil auf alle Fälle rückzahlbar,
gemäß Art. 531 O. R. nicht als Gesellschaftseinlage behandelt
werden kann, und sich demnach als Darlehen qualifiziert, wogegen
der Beklagte ihm statt der beim Darlehen üblichen Zinsen einen
Gewinnanteil im Minimalbetrag von 100,000 Fr. zusicherte.
Nun ist für die Frage, in welchem Zeitpunkte das vom Kläger
gewährte Darlehen zurückzuzahlen, und ihm der versprochene
Gewinnanteil auszuhändigen sei, in erster Linie der aus dem
Vertrag sich ergebende Parteiwille maßgebend; aus den in Er
wägung 3 oben angeführten Gründen muß aber angenommen
werden, daß nach der Meinung des Vertrages vom 2. September
1898 der Kläger berechtigt sein sollte, seinen Kapitalbeitrag, so
wie den ihm garantierten Gewinnanteil zu fordern, sobald der
Beklagte seine Spekulation ausgeführt, d. h. das von ihm s. Z.
gekaufte Land weiter veräußert haben würde. Es wurde somit für
die Zahlungspflicht des Beklagten ein bestimmter Termin im an
gegebenen Sinne vereinbart, und erscheint das prinzipale Klage
begehren sonach auch dann begründet, wenn das zwischen den
Parteien durch den Vertrag vom 2. September 1898 begründete
Rechtsverhältnis, wie dies nach Art. 531 O. R. allein möglich
ist, statt als Gesellschafts als modifizierter Darlehensvertrag be
trachtet wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
in allen Teilen bestätigt.