- Urteil vom 30. Mai 1900 in Sachen
Unger gegen Wethli.
Betriebsunfall, Art. 2 F.-H.-G. Dienstvertrag; Pflicht des Dienst
herrn zur Sicherung seiner Arbeiter vor Berufsgefahren; Klage we
gen Vernachlässigung dieser Pflicht. Art. 115 O.-R. Art. 62 eod.
A. Wegen eines Unfalls, welchen der von Louis Wethli zur
Besorgung von Gärtnerarbeiten angestellte Hermann Unger am
- Juni 1899 in der Weise erlitten hat, daß ihm beim Weg
schaffen von zwei an einen Baum angelehnten Steinen der eine
derselben auf den Fuß fiel, erhob Unger gegen Wethli gerichtlich
einen Entschädigungsanspruch von 2500 Fr. nebst Verzugszins
zu 5% seit der Klagsanhebung. Die Klage, die sich rechtlich
einmal auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, und sodann auf das
Obligationenrecht (Art. 62 und 115) stützte, wurde von beiden
kantonalen Instanzen, von der Appellationskammer des Ober
gerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 1900,
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der
Klage, eventuell auf Beweisaufnahme betreffend das Quantitativ
der Entschädigung. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Kläger seinen Anspruch aus dem erweiterten
Haftpflichtgesetze herleitet, begründet er ihn damit, daß sich der
Unfall bei und durch den Betrieb des zugestandenermaßen der
Haftpflicht unterstellten Bildhauereigeschäftes des Beklagten er
eignet habe. Dies kann jedoch nach den eigenen thatsächlichen
Angaben des Klägers über sein Anstellungsverhältnis einerseits
den Hergang bei dem Unfall anderseits, nicht angenommen wer
den. Der Kläger war von dem Beklagten als Gärtner angestellt.
Daß er nun überhaupt mit Bezug auf die Gärtnerarbeiten,
er zu besorgen hatte, unter dem Schutze der Haftpflichtgesetze ge
standen sei, behauptet er selbst nicht. Es könnte dies auch nur
angenommen werden, wenn die Gärtnerarbeiten im allgemeinen
mit dem Betrieb des Bildhauereigeschäftes in irgend welchem Zu
sammenhang gestanden wären, was nach der ausdrücklichen Fest
stellung der Vorinstanz nicht zutrifft. Ebensowenig aber war dies
der Fall mit Bezug auf die spezielle Arbeit, bei der der Kläger
verunglückte. Allerdings hat derselbe, immerhin erst vor der Ap
pellationsinstanz, behauptet, daß er hin und wieder zu Hülfs
arbeiten für das Bildhauereigeschäft Transportieren von
Steinen und Denkmälern, Dekorieren derselben mit Pflanzen u.
s. w. verwendet worden sei. Daß er jedoch auch damals, als
er verunglückte, eine solche Hülfsarbeit verrichtet habe, ist in keiner
Weise dargethan. Der Unfall ereignete sich nach der Darstellung
des Klägers auf einem an den Werkschopf des Beklagten an
stoßenden Lagerplatz für Steine, auf dem verschiedene Koniferen
standen. An einem dieser Bäume waren zwei Steine angelehnt,
die der Kläger beseitigen wollte. Da er die Arbeit nicht einzig
besorgen konnte, wandte er sich nach Weisung seines Dienstherrn
an den Zimmermann Meier um Aushülfe. Dieser stellte ihm
einen Arbeiter, den Marmorsäger Scheuchzer, zur Verfügung,
und als nun die beiden den ersten Stein wegheben wollten, geriet
der andere in Bewegung und fiel um, wobei er den Fuß des
Klägers traf. Hieraus ergiebt sich kein Moment, das zuließe, die
Verrichtung des Klägers als in Zusammenhang mit dem Betriebe
des haftpflichtigen Gewerbes des Beklagten stehend erscheinen zu
lassen. Der äußere Umstand, daß die Steine zur Verarbeitung
in diesem Gewerbe bestimmt waren, vermag einen solchen Zusam
menhang so wenig zu vermitteln, wie die Thatsache, daß ein Ar
beiter aus dem Geschäfte dem Kläger bei seiner Verrichtung half.
Vielmehr müßte irgend eine innere, eine Zweckbeziehung zu dem
Betrieb des haftpflichtigen Gewerbes hergestellt sein, um den Un
fall zum Betriebsunfall zu stempeln. Hiefür mangelt es aber nicht
nur prozessualisch an jeglicher Substanzierung, sondern es hat
der Kläger selbst in einer Zuschrift an den Polizeikommissär vom
- Juli 1899, in der er zu Handen der Administrativbehörden
über den Unfall berichtete, bemerkt, es sei der Baum durch das
Anlehnen der Steine beschädigt worden, und er habe den Arbeiter
herbeigeholt, um denselben davon zu befreien. Die Verrichtung
erfolgte also nicht im Interesse des haftpflichtigen Gewerbes, son
dern fällt ausschließlich in das Gebiet der Gärtnerei, bei deren
Besorgung der Kläger nicht unter dem Schutze der Haftpflicht
gesetze stand. Auch liegt nicht etwa eine Einwirkung eines Vor
gangs im haftpflichtigen Betrieb auf einen nicht im Betriebe
beschäftigten Arbeiter vor, in welchem Falle unter Umständen die
Haftpflicht ebenfalls Platz greifen kann. Ein Haftpflichtanspruch
ist sonach dem Kläger aus dem Unfall nicht erwachsen.
- Bei der Berufung auf Art. 115 O. R. geht der Kläger
davon aus, daß ihm der Beklagte kraft des zwischen ihnen beste
henden Dienstvertragsverhältnisses Sicherheit für Leib und Leben
bei der Arbeit schulde, und er macht dann geltend, dieser Ver
pflichtung habe der Beklagte, bezw. seine Leute, für die er einzu
stehen habe, nicht genügt, indem die beiden Steine nicht in der
den Kläger gefährdenden Weise an den Baum hätten angestellt
und indem ihm mehr Hülfskräfte hätten beigegeben werden sollen.
Wenn nun aber auch eine kontraktliche Verpflichtung des Arbeit
gebers, das für die Sicherheit seiner Arbeiter gebotene vorzukeh
ren, ohne besondere Vereinbarung aus dem Dienstvertrag herge
leitet werden will (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 560 und
Bd. XX, S. 488), so muß denn doch von dem Arbeiter, der
wegen Verletzung dieser Verpflichtung einen Schadenersatzanspruch
an den Arbeitgeber erhebt, verlangt werden, daß er über deren
konkreten Inhalt bestimmte Angaben mache und darthue, inwie
fern der Arbeitgeber oder seine Leute dieselbe nicht erfüllt haben
(vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. T., S. 405). Daß
nun im allgemeinen vom Beklagten schützende Vorrichtungen oder
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hätten getroffen werden
sollen, die durch das Umfallen von Steinen sich ereignen konnten,
und welche, darüber lassen die Anbringen des Klägers völlig
im Stich. Aber auch für die Annahme, daß speziell bei dem La
gern der Steine, die den Unfall verursachten, oder bei der Arbeit
des beiseiteschaffens derselben vom Beklagten oder seinen Leuten
nicht die gebotenen Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien,
fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Kläger sagt nicht,
was beim Lagern der Steine anders hätte gemacht werden sollen.
Ind um aus der Thatsache allein, daß einer der Steine beim
Wegnehmen umfiel, zu folgern, daß bei dem Lagern derselben
nicht genügend Rücksicht auf die Sicherheit der Arbeiter genommen
worden sei, die später mit den Steinen in Berührung kommen
konnten, müßte doch vorab behauptet und bewiesen sein, daß von
denen, welche jene Arbeit besorgten, das Gefährliche der Situation
erkannt wurde oder erkannt werden mußte, was nicht der Fall
ist. Was dann den Vorwurf betrifft, daß dem Kläger bei der
Ausführung der Arbeit zu wenig Hülfskräfte zur Verfügung ge
stellt worden seien, so stand es ja ganz in seinem Belieben und
hieng von seiner Einsicht und Diligenz ab, ob er mit dem ihm
beigegebenen einen Arbeiter die Verrichtung besorgen oder ob er
abwarten wollte, bis ihm noch andere Arbeiter helfen konnten;
und um anzunehmen, daß dem Zimmermann Meier oder dem
Mitarbeiter Scheuchzer die Verpflichtung obgelegen wäre,
weitergehender Weise für die Sicherheit des Klägers besorgt
fein, als dieser selbst, müßte vorliegen, daß der Kläger nicht in
gleicher Weise im Stande oder befähigt war, zu beurteilen,
und inwiefern die Ausführung der Arbeit eine Unfallsgefahr in
sich schloß. Auch diesbezüglich mangelt es an irgendwelchen An
gaben, und es kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden,
daß der Unfall in einem vertragswidrigen Verhalten des Be
klagten oder seiner Leute seinen Grund habe.
3. Noch weniger erscheint eine Ersatzpflicht nach Art. 62
O. R. begründet. Wenn von einer Verletzung der kontraktlichen
Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit seiner Arbeiter
zu sorgen, nicht gesprochen werden kann, so kann noch weniger
die außerkontraktliche Haftung des Art. 62 O. R. Platz greifen.
Nicht nur fehlt es an jedem Nachweise dafür, daß die Leute des
Beklagten ein Verschulden treffe, sondern es muß auch der daselbst
vorgesehene Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden,
indem der Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit
seiner Anweisung an den Kläger, für schwere Arbeiten Hülfe
beizuziehen, seinerseits dasjenige gethan hat, was geeignet war,
einen solchen Unfall zu verhüten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil
bestätigt.