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BGE 26 II 237 ΓÇó Employer not liable for workplace accident during gardening work
BGE 26 II 237Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II13.07.1899Dismissed
Hermann Unger, employed by Louis Wethli as a gardener, was injured when a stone fell on his foot while he was moving stones on Wethli's premises. He sought damages under the extended liability statute and alternatively under the employment contract and tort provisions of the Code of Obligations. The Zurich appellate court rejected the claim, and the Federal Court dismissed the appeal. It held that the gardening task was not sufficiently connected to Wethli's hazardous business, that no concrete contractual safety omission was proven, and that no tort liability was established because Wethli had taken a preventive measure by ordering help for heavy work.
Art. 2 F.-H.-G.; Betriebsunfall setzt einen inneren Zusammenhang der schädigenden Verrichtung mit dem haftpflichtigen Gewerbebetrieb voraus; bloße Verwendung eines Arbeiters im Betrieb oder die spätere Verwendbarkeit des Arbeitsobjekts genügt nicht. Art. 115 OR; die aus dem Dienstvertrag abgeleitete Pflicht des Arbeitgebers, für Sicherheit der Arbeiter zu sorgen, begründet nur bei konkreter Substantiierung und Beweis der unterlassenen Schutzvorkehren Schadenersatz. Art. 62 OR; mangels nachgewiesenen Verschuldens und bei erwiesenem Entlastungsbeweis scheidet außervertragliche Haftung aus (consid. 1-3).
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell auf Beweisaufnahme betreffend das Quantitativ der Entschädigung. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Be rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wegen Verletzung dieser Verpflichtung einen Schadenersatzanspruch an den Arbeitgeber erhebt, verlangt werden, daß er über deren konkreten Inhalt bestimmte Angaben mache und darthue, inwie fern der Arbeitgeber oder seine Leute dieselbe nicht erfüllt haben (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. T., S. 405). Daß nun im allgemeinen vom Beklagten schützende Vorrichtungen oder Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hätten getroffen werden sollen, die durch das Umfallen von Steinen sich ereignen konnten, und welche, darüber lassen die Anbringen des Klägers völlig im Stich. Aber auch für die Annahme, daß speziell bei dem La gern der Steine, die den Unfall verursachten, oder bei der Arbeit des beiseiteschaffens derselben vom Beklagten oder seinen Leuten nicht die gebotenen Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Kläger sagt nicht, was beim Lagern der Steine anders hätte gemacht werden sollen. Ind um aus der Thatsache allein, daß einer der Steine beim Wegnehmen umfiel, zu folgern, daß bei dem Lagern derselben nicht genügend Rücksicht auf die Sicherheit der Arbeiter genommen worden sei, die später mit den Steinen in Berührung kommen konnten, müßte doch vorab behauptet und bewiesen sein, daß von denen, welche jene Arbeit besorgten, das Gefährliche der Situation erkannt wurde oder erkannt werden mußte, was nicht der Fall ist. Was dann den Vorwurf betrifft, daß dem Kläger bei der Ausführung der Arbeit zu wenig Hülfskräfte zur Verfügung ge stellt worden seien, so stand es ja ganz in seinem Belieben und hieng von seiner Einsicht und Diligenz ab, ob er mit dem ihm beigegebenen einen Arbeiter die Verrichtung besorgen oder ob er abwarten wollte, bis ihm noch andere Arbeiter helfen konnten; und um anzunehmen, daß dem Zimmermann Meier oder dem Mitarbeiter Scheuchzer die Verpflichtung obgelegen wäre, weitergehender Weise für die Sicherheit des Klägers besorgt fein, als dieser selbst, müßte vorliegen, daß der Kläger nicht in gleicher Weise im Stande oder befähigt war, zu beurteilen, und inwiefern die Ausführung der Arbeit eine Unfallsgefahr in sich schloß. Auch diesbezüglich mangelt es an irgendwelchen An gaben, und es kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden, daß der Unfall in einem vertragswidrigen Verhalten des Be klagten oder seiner Leute seinen Grund habe. 3. Noch weniger erscheint eine Ersatzpflicht nach Art. 62 O. R. begründet. Wenn von einer Verletzung der kontraktlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit seiner Arbeiter zu sorgen, nicht gesprochen werden kann, so kann noch weniger die außerkontraktliche Haftung des Art. 62 O. R. Platz greifen. Nicht nur fehlt es an jedem Nachweise dafür, daß die Leute des Beklagten ein Verschulden treffe, sondern es muß auch der daselbst vorgesehene Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden, indem der Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit seiner Anweisung an den Kläger, für schwere Arbeiten Hülfe beizuziehen, seinerseits dasjenige gethan hat, was geeignet war, einen solchen Unfall zu verhüten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil bestätigt.