- Urteil vom 19. Januar 1900 in Sachen
Schmid gegen Bolliger.
Art. 56 Org.-Ges. Liegenschaftenkauf. Betrügerische Angaben des Ver
käufers betr. die Mieterträgnisse. Haltung des Kaufes durch den
Käufer und Schadener satzklage desselben aus Art. 50 ff. in Ver
bindung mit Art. 24 O.-R. Inkompetenz des Bundesgerichtes. Art. 231
Abs. 2 0.-R. Auch die Willensmängel beim Liegenschaftenkaufe und
deren Wirkungen sind vom kantonalen Rechte beherrscht.
A. Am 6. Januar 1898 kam zwischen dem Kläger I. A.
Schmid, Kaufmann, und dem Beklagten
Bolliger, Metzger
in Zürich ein Kauf bezw. Tauschvertrag
zu stande, wonach
Bolliger dem Schmid ein an der Rieterstraße, Zürich II gelegenes
Wohnhaus samt Okonomiegebäude und Umgelände zum Preise
von 105,000 Fr. verkaufte. Gleichzeitig trat Schmid dem
Bolliger 111 Aren 84,3 Quadratmeter Land in Seebach um den
Preis von 30,921 Fr. 55 Cts. ab. Nach Vollziehung dieses
Vertrages behauptete Schmid, der Beklagte Bolliger habe ihm
vor dem Kaufsabschlusse über die Rendite seiner Liegenschaft die
Angabe gemacht, er beziehe folgende Mietzinse: Fürs Erdgeschoß
800 Fr., für den ersten Stock 800 Fr., für den zweiten Stock
850 Fr., für den dritten 700 Fr., für Stall und Remise 850 Fr.
und für die im Okonomiegebäude befindliche Wohnung 320 Fr.,
im ganzen also 4320 Fr. In der Voraussetzung, daß diese An
gaben richtig seien, habe er sich entschlossen, den vom Beklagten
geforderten Kaufpreis von 105,000 Fr. zu bezahlen. Anläßlich
der Fertigung habe der Beklagte fünf Mietverträge vorgewiesen
und dabei bemerkt, daß er denjenigen Mietvertrag, den er mit
dem Mieter der im Okonomiegebäude befindlichen Wohnung abge
schlossen habe, dem Kläger später zustellen werde. Erst nachträglich
habe sich herausgestellt, daß das Okonomiegebäude im Ganzen
einen Zins von 850 Fr. abwerfe, daß also in diesem Betrag der
Mietzins für die Wohnung, der allerdings 320 Fr. ausmache,
inbegriffen sei. Die Rendite der gekauften Liegenschaft belaufe sich
somit nicht auf 4320 Fr., sondern nur auf 4000 Fr. Der Kläger
kapitalisierte diese Differenz und kam auf diese Weise zu einem
Schadenersatz von 8000 Fr. Diese Forderung klagte er (neben
andern, nicht mehr im Streite liegenden Posten) gegen den Be
klagten gerichtlich ein. Der Beklagte trug auf Abweisung der
Klage an; er bestritt, daß er dem Kläger falsche Angaben über
die Rendite der Liegenschaft gemacht habe.
Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich, III. Abteilung) hat
die Klage bis zum Belaufe von 7000 Fr. gutgeheißen. In den
Entscheidungsgründen wird wesentlich ausgeführt: Der vorge
brachte Standpunkt des Beklagten, daß dem Getäuschten nach
Art. 24 O. R. nur das Recht zustehe, vom Vertrage zurückzu
treten und Ersatz des negativen Vertragsinteresses zu verlangen,
daß dagegen die Genehmigung des Kaufes die Geltendmachung
einer Schadenersatzforderung ausschließe, sei ein unrichtiger. In
einer derartigen Anordnung läge eine außerordentliche Härte und
eine Begünstigung des unredlichen Geschäftsverkehrs, von der von
vornherein nicht anzunehmen sei, daß sie im Willen und in der
bsicht des Gesetzgebers gelegen habe. In Art. 24 O. R. sei
freilich nur davon die Rede, daß der Betrogene berechtigt sei,
den Vertrag als ungültig anzufechten. Daß der andere Teil ver
pflichtet sei, ihm den aus der Aufhebung des Vertrages erwachsen
den Schaden bezw. das sog. negative Vertragsinteresse zu vergüten,
sei nicht in Art. 24 O. R. ausgesprochen, sondern das ergebe
sich aus der Anwendung der Art. 50 ff. O. R. Ein Betrug sei
selbstverständlich eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50
O. R., und verpflichte den schuldigen Teil zum Schadenersatz.
Nun sei nicht abzusehen, warum der Betrogene nicht auch dann
eine Schadenersatzforderung auf Art. 50 O. R. sollte stützen
können, wenn er den Vertrag trotz des Betruges gelten lasse. Für
eine derartige Auffassung lasse sich schlechterdings keine Begrün
dung finden. Zudem stelle Art. 28 O. R. noch ausdrücklich den
wohl selbstverständlichen Satz auf, daß die Genehmigung eines
wegen Betruges unverbindlichen Kaufes den Anspruch auf
Schadenersatz nicht ohne weiteres ausschließe. Es müsse deshalb
untersucht werden, ob dem Kläger ein Schaden erwachsen sei und
ob er nicht aus besondern Gründen, etwa wegen Verjährung
oder Verzichtes mit einer Entschädigungsforderung ausgeschlossen
werden müsse. Derartige Ausschlußgründe seien übrigens nicht
geltend gemacht worden. Unhaltbar sei freilich der rechtliche Stand
punkt des Klägers, der sich, nachdem er in der Hauptverhandlung
zur rechtlichen Begründung seiner Klage gar nichts vorgebracht
habe, in der Schlußverhandlung auf die Art. 243 u. ff. O. R.
berufen habe. Diese Artikel beziehen sich nur auf die Gewähr
leistung wegen Sachmängel, die aber hier nicht behauptet seien,
wie sich denn auch die Klage nicht als Preisminderungs , sondern
als Schadenersatzklage darstelle. Der Beklagte bestreite nun aber
im weitern, den Kläger durch betrügerische Angaben zum Ver
tragsschlusse verleitet zu haben. In dieser Hinsicht treffe die Be
weislast den Kläger. In Würdigung des Zeugenbeweises sei dieser
Beweis als geleistet zu betrachten. Das Quantitativ betreffend
sei vom Beklagten ausdrücklich nichts eingewendet worden, allein
aus dem Standpunkte, den er eingenommen habe, müsse wohl
geschlossen werden, daß er eventuell die Höhe der klägerischen
Forderung bestritten wissen wolle. In Betracht falle immerhin,
daß vom Beklagten bestimmte Einwendungen nicht erhoben wor
den seien; so habe er namentlich nicht behauptet, daß eine Stei
gerung der Mietzinse, zu denen die verschiedenen Räumlichkeiten
vom Beklagten vermietet gewesen seien, möglich sei, und daß sich
auf diese Weise jene Differenz ganz oder teilweise ausgleichen
lasse. Ebensowenig sei behauptet worden, daß der Kläger das
Haus in jedem Falle, also auch dann zum Preise von 105,000 Fr.
erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß sich die
Rendite auf nur 4000 Fr. statt 4320 Fr. belaufe. Es sei des
halb, und dafür spreche ja auch die große Wahrscheinlichkeit, davon
auszugehen, daß wenn der Kläger sich entschlossen habe, den vom
Beklagten verlangten Preis zu bezahlen, für ihn die vermeintliche
Höhe des Zinsertrages bestimmend gewesen sei. Es erscheine des
halb angängig, die Differenz zwischen der letztern und der wirk
lichen Rendite der Schadensberechnung zu Grunde zu legen.
Dabei dürfe aber nicht so verfahren werden, daß dieselbe kapitali
siert werde. Vielmehr sei der Kaufpreis in dem Verhältnis zu
reduzieren, in welchem der wirkliche Mietwert hinter dem angeb
lichen zurückbleibe. Der nach der Formel
105,000 : X 4320 : 4000
berechnete Schaden belaufe sich dann auf 7778 Fr. Da aber
in Wirklichkeit der Schaden, dessen Größe noch von zahl
reichen andern Momenten beeinflußt sein könne, sich nicht be
rechne, sondern nur schätzen lasse, und die Wahrscheinlichkeit dafür
spreche, daß der Schaden eher kleiner als größer sei, so recht
fertige es sich, jene Zahl nach unten auf 7000 Fr. abzurunden.
Die zweite Instanz hat durch Urteil vom 6. Mai 1899, in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abgewiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Feststellung der
Vorinstanz, es sei bewiesen, daß der Beklagte dem Kläger doloser
weise unrichtige Angaben bezüglich der Mieterträgnisse der ver
kauften Liegenschaft gemacht habe, könne unter Verweisung auf
die erstinstanzliche Begründung bestätigt werden. Dagegen frage
sich nun, ob der Kläger, der nicht gemäß Art. 24 O. R. den
Kaufvertrag als unverbindlich erklären, sondern ihn halten wolle,
dennoch den ihm entstandenen Schaden einklagen könne. Wenn
in dieser Beziehung das Bezirksgericht auf Art. 28 O. R. ab
stelle, so sei zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung nicht etwa
eine neue Grundlage für eine eigenartige Schadenersatzforderung
schaffe, sondern lediglich bestimme, daß die Genehmigung des Ver
trages nicht die Geltendmachung einer allfälligen auf Art. 50
O. R. zu basierenden Klage ausschließe. Als Schaden, der dem
nach in Betracht komme, könne nun aber nicht der Nachteil be
trachtet werden, der dem Käufer infolge der Haltung des Kauf
vertrages erwachse. Denn diesen Schaden hätte er durch Bestreitung
der Gültigkeit des Kaufvertrages abwenden können. Das Gesetz
würde offenbar dies ausdrücklich sagen, wenn es den Grundsatz
hätte aufstellen wollen, daß der Käufer im Falle des Art. 24
entweder den Vertrag nicht gelten lassen oder den Nachteil ein
klagen könne, der ihm bei Nichtanfechtung desselben entstehe.
Frage könne also nur ein weiterer Schaden kommen, den der
Käufer auch einklagen könnte bei Nichthalten des Kaufes, das
negative Vertragsinteresse. Die Meinung des Art. 28 sei ledig
lich, daß ein solcher Schaden auch dann, wenn der Kauf gehalten
werde, einklagbar sei. Doch sei dies nicht weiter auszuführen, da
der Kläger einen solchen Schaden gar nicht behauptet habe. Die
Motive zum Entwurfe für ein bürgerliches Gesetzbuch II, S. 576
beantworten allerdings die vorwürfige Frage in entgegengesetztem
Sinne, davon ausgehend, daß durch den Vertragsabschluß der
Schaden entstanden sei, so daß er nun entweder infolge Anfech
tung des Vertrages oder durch Einklagung einer Entschädigungs
summe seine Wirkung übe. Allein nach der durch die Theorie
und Praxis den einschlägigen Bestimmungen des Obligationen
rechtes gegebenen Auslegung (vgl. von Tuhr in der Zeitschrift
für schweizerisches Recht XVII, 1 ff.) sei der Vertrag, bei dem
der eine Teil durch betrügerische Handlungen des andern zum
Abschlusse bestimmt worden sei, nicht nur anfechtbar, wie nach
dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuche, 124, sondern unver
bindlich für den Betrogenen. Gehe man hievon aus, so könne
also auch nicht gesagt werden, daß dieser nichtige Vertrag eine
schädigende Wirkung dem gegenüber ausüben könne, der ihn
nicht zu genehmigen brauche. Von einem andern Gesichtspunkte
aus komme allerdings von Tuhr S. 19 dazu, dem betrogenen
Teile eine Schadenersatzklage einzuräumen, indem er unterscheide
zwischen dem Falle, wo der eine Teil ohne die Vorspiegelungen
des andern überhaupt einen Vertrag nicht abgeschlossen hätte
(hier solle der Vertrag ungültig sein), und dem Falle wo der
Dolus des einen Kontrahenten den andern lediglich zur Accep
tierung weniger günstiger Bedingungen veranlaßt habe; hier solle
dieser den Schaden einklagen, dagegen nicht den Vertrag als un
verbindlich erklären können. Allein für eine solche Unterscheidung
biete der Wortlaut des Gesetzes durchaus keine Anhaltspunkte;
auch würde die Durchführung derselben das Resultat haben, daß
der betrogene Teil durch seine Klage thatsächlich bessere Ver
tragsbedingungen erzwecken und erreichen werde, als die verein
barten. Mit Recht habe daher die Gerichtspraxis den Vertrag
für den betrogenen Teil in allen Fällen als unverbindlich er
klärt, in denen der Irrtum, in dem er sich beim Vertragsschlusse
befunden habe, durch betrügerische Handlungen des andern Teils
erregt worden sei. Wenn die Klage nach den gemachten Aus
führungen nicht auf Art. 50 O. R. gestützt werden könne, so
komme weiter in Frage, ob der Kläger seine Forderung auf
Art. 243 begründen, also die Minderungsklage anstellen könne.
Doch sei dies zu verneinen. Die Angabe des Verkäufers eines
Gebäudes, es trage eine bestimmte Summe von Mietzinsen ein,
sei nicht die Zusicherung einer dem Objekte innewohnenden
Eigenschaft. Der Mietwert bestimme sich vielmehr aus den vor
handenen Eigenschaften der Sache, die hier nicht fraglich seien
und über die der Verkäufer unrichtige Angaben nicht gemacht
habe. Behauptungen, die der Eigentümer aufstelle, und die zwar
auf die verkaufte Sache Bezug haben, aber nicht Eigenschaften
derselben betreffen, können daher wohl im Falle ihrer Un
richtigkeit zur Anwendung des Art. 24, nicht aber zur Geltend
machung des Art. 243 führen (vgl. Rechenschaftsbericht des
Obergerichtes von 1898, Nr. 118, und handelsrechtliche Entsch.,
XVI, S. 122).
B. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage: es sei in Abänderung von Dispositiv 1 des
angefochtenen Urteils die Klage gutzuheißen und der Beklagte
Bolliger zu verpflichten, außer der anerkannten bezahlten Post
von 1507 Fr. 70 Cts., weitere 7000 Fr. an den Kläger zu
bezahlen.
In der Berufungserklärung wird dabei hinsichtlich der Kompe
tenzfrage bemerkt: Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei ge
geben, da die Schadenersatzforderung von 7000 Fr. auf Art. 50
O. R. gestützt werde. Es handle sich somit um die Anwendung
eidgenössischen Rechtes. Daß der Betrug bei einem Liegenschaften
kaufe begangen worden, sei irrelevant, vielmehr falle nur in
Betracht, daß eine widerrechtliche Handlung von Seiten des Be
klagten vorliege und hierauf eine Schadenersatzklage gegründet
werde. Nur die Bestimmungen über den Liegenschaftenkauf in
seinen vertraglichen Beziehungen seien dem kantonalen Rechte
vorbehalten und diesem unterstellt. Dagegen sei bei den Bestim
mungen über unerlaubte Handlungen dem kantonalen Rechte
nirgends Spielraum gelassen und unterstehen diese somit schlecht
hin und ausnahmslos dem eidgenössischen Rechte, denn nur soweit
die Regelung einer Materie dem kantonalen Rechte vorbehalten
sei, könne solches zur Anwendung kommen. Das Bundesgericht
sei also kompetent.
zieht in Erwägung:Das Bundesgericht
- Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt davon ab, ob in
der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar
ist. Nun kann einem Zweifel nach der in Anwendung des Art.
231 Abs. 2 O. R. erwachsenen konstanten bundesrechtlichen Praxis
nicht unterliegen, daß der zwischen den Parteien am 6. Januar
1898 abgeschlossene Vertrag als Kauf (oder Tausch ) vertrag
über Liegenschaften in allen Beziehungen nicht dem eidgenössischen,
sondern dem kantonalen Rechte untersteht, so daß für denselben
sowohl die speziellen den Kauf betreffenden, als auch die allge
meinen Vertragsrechtsnormen des eidgenössischen Obligationen
rechts als solche, als Normen des eidgenössischen Rechts, nicht
gelten.
- Danach ist denn in erster Linie klar, daß sich die Frage,
ob der Beklagte vertraglich für die Richtigkeit seiner Angaben
über den bisherigen Mietertrag des verkauften Hauses einzustehen
habe, nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte be
urteilt. Das Bundesgericht ist daher nicht kompetent zu unter
suchen, ob nicht allfällig die gedachte Angabe als dictum pro
missum zu betrachten sei, so daß der Beklagte dem Kläger ex
contractu auf sein Interesse an der Richtigkeit derselben hafte,
sondern es ist in dieser Hinsicht die angefochtene, diese Frage
verneinende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiteres maß
gebend.
- Im weitern aber ergiebt sich aus dem erwähnten Grund
satze, daß für Liegenschaftskauf oder Tauschverträge das kanto
nale Recht auch die Willensmängel, welche deren Gültigkeit affi
zieren, und die Wirkungen derselben regelt, während die Bestim
mungen des eidgenössischen Obligationenrechts über Mängel des
Vertragsabschlusses, wie sie in Art. 18 28 O. R. niedergelegt
sind, als solche, als Normen des eidgenössischen Rechts, auf die
Liegenschaftskauf oder Tauschverträge keine Anwendung finden.
Das kantonale Recht bestimmt demgemäß z. B. darüber, welcher
Frrtum bei Liegenschaftskäufen als wesentlicher zu betrachten sei
und welche Wirkung dem wesentlichen Irrtum zukomme, ob der
selbe das Geschäft (wie im Obligationenrecht) nur für den
renden unverbindlich, oder zu einem absolut nichtigen, für beide
Teile unverbindlich mache. Demgemäß bestimmt denn auch das
kantonale Recht darüber, welche Wirkung ein bei dessen Abschluß
geübter Betrug auf die Gültigkeit des Liegenschaftskaufes ausübe.
Zwar kann das kantonale Recht selbstverständlich die Schaden
ersatzpflicht des Betrügers nicht ausschließen, denn der Betrug ist
zweifellos eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O. R.,
so daß aus derselben ein Schadenersatzanspruch kraft eidgenössischen
Rechts entsteht, welchen das kantonale Recht, da in dieser Hinsicht
ein Vorbehalt für dasselbe nicht gemacht ist, nicht beseitigen kann.
Dagegen steht dem kantonalen Rechte, da es eben das Vertrags
recht des Liegenschaftskaufes in vollem Umfange normiert, in
thesi frei, zu bestimmen, daß Betrug den dadurch herbeigeführten
Liegenschaftskauf nichtig, für beide Teile, nicht nur für den Be
trogenen, sondern auch für den Betrüger, vorbehältlich der Scha
denersatzpflicht desselben, unverbindlich mache; es kann daher
folgeweise auch bestimmen, daß zwar der Betrüger an den Ver
trag, bei Genehmigung desselben durch den Betrogenen, gebunden
sei, bezw. daß der Betrogene den Betrüger durch seine Genehmi
gung des Vertrages bei demselben festhalten könne, allein bloß in
dem Sinne, daß er nur die Wahl habe, entweder bei der Erfül
lung des Vertrages, so wie derselbe abgeschlossen ist, zu beharren,
oder aber den Vertrag abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen,
daß er aber nicht den Vertrag aufrechthalten und danehen Ent
schädigung für die schädigenden Wirkungen des Bestehenbleibens
desselben verlangen dürfe. Auch hiebei handelt es sich eben um
die Wirkungen des Willensmangels auf die vertragliche Rechts
stellung der Parteien, speziell darum, in welchem Sinne der be
trogene Teil den Gegner bei dem Vertrage festhalten könne, bezw.
welche Wirkungen sich an seine Genehmigung des Vertrages,
welche denselben erst zu einem rechtsbeständigen macht, knüpfen.
Im wesentlichen in dem letztangegebenen Sinne nun hat die Vor
instanz die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Ein
fluß des Willensmangels des Betrugs auf Gültigkeit und Wir
kungen des Vertrages aufgefaßt und auf den Liegenschaftskauf
angewendet, wenn sie ausführt, daß der Betrogene, wenn er den
für ihn unverbindlichen Vertrag durch seine Genehmigung auf
rechthalte, zu einem gültigen mache, nicht gleichzeitig Ersatz des
durch die Haltung des Vertrages ihm entstandenen Schadens,
sondern nur eines (nicht näher definierten) negativen Vertrags
interesses" verlangen könne. Ob nun diese Auffassung richtig ist,
mag zweifelhaft erscheinen; allein es entzieht sich deren Nach
prüfung der Kompetenz des Bundesgerichts, da eben die bezüg
lichen Bestimmungen des Obligationenrechts im vorliegenden Falle
in ihrer Anwendung auf den Liegenschaftskauf nicht als Normen
des eidgenössischen, sondern des subsidiären kantonalen Rechts in
Betracht kommen. Ist dem aber so, so ist durch die Entscheidung
über eine präjudizielle Frage des kantonalen Rechts der Delikts
klage des Klägers die Grundlage von vornherein entzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.