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Urteil vom 14. Februar 1900
in Sachen v. Wattenwyl und Konsorten gegen
Konkursmasse Pfister Dür.
Anfechtungsklage, gestützt auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Betr.-Ges
Legitimation, Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 eod. Uebliches Zahlungs
mittel?
A. Im Jahre 1895 fiel der Bauunternehmer Michael Meier
in Bern in Konkurs. Seitdem betreibt seine Ehefrau, Emma
Meier Fricker, das Geschäft auf ihren Namen und ihre Rech
nung. Am 25. November 1897 trat sie dem Kaufmann I. I.
Pfister Dür in Burgdorf, mit dem sie in Geschäftsbeziehungen
stand, von ihrem Bauguthaben an die Herren Johann Spahni,
Heizer, und Johann Spahni, Schlosser, beide in Bern, gemäß
Bauvertrag vom 29. Juni 1897 für Erstellung des Hauses
Nr. 44 Hopfenweg, eine Summe von 4000 Fr. unter An
zeige an die Drittschuldner förmlich ab, mit Erkennen, den Ge
genwert von Pfister Dür erhalten zu haben in Lieferungen, da
für quittierend. Diese Abtretung fochten Fürsprech v. Watten
wyl in Bern, Johann Müller, Dachdeckermeister, daselbst, und
die Spar und Leihkasse Bern, die die Frau Meier für verschie
dene Forderungen fruchtlos betrieben und am 27. Januar 1898
auch Pfändung auf das an J. J. Pfister Dür abgetretene Gut
haben erwirkt hatten, unter Berufung auf Art. 287 Ziff. 2 und
Art. 288 Betr. Ges., gerichtlich an. Der Beklagte wendete ein:
Sein Geschäftsverkehr mit Frau Meier sei von Anfang an auf
Grundlage der Bedingung erfolgt, daß Frau Meier ihm für seine
Lieferungen Abtretungen auf ihre Klientschaft ausstellen müsse.
Auf dieser Grundlage sei auch das Geschäft zu Stande gekom
men, wonach Pfister der Frau Meier Backsteine für den Neubau
der beiden Spahni lieferte. Beim Abschluß des Geschäfts habe
Pfister ausdrücklich die Bedingung gestellt, daß ihm Frau Meier
zur Deckung seiner Forderung von über 4000 Fr. für Backstein
lieferungen ihr Guthaben an die beiden Spahni in entsprechendem
Betrage abtreten müsse. Diese Vereinbarung sei schon vor dem
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November 1897, jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres
1897, getroffen worden. Notar Schneider in Bern habe schon
damals den Auftrag erhalten, den Abtretungsvertrag schriftlich
abzufassen, denselben aber allerdings erst am 25. November 1897
ausgeführt. Frau Meier habe somit die Abtretung nicht aus
freien Stücken, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflich
tung ausgestellt, die sie schon vor den 6 Monaten des Art. 287
Betr. Ges. eingegangen sei. Der Beklagte bestritt ferner, daß die
angewandte Zahlungsart nicht üblich sei, und daß er die Vermö
genslage der Frau Meier gekannt habe, sowie daß von einer
fraudulösen Absicht die Rede sein könne. Die erste Instanz wies
die Klage ab. Dieses Urteil ist vom Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern unterm 25. Mai 1899 bestätigt
worden.
B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes
hat Fürsprech F. v. Wattenwyl für sich und Mithafte die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren: Es
sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das klägerische Be
gehren, soweit noch streitig, zuzusprechen, und es sei daher ge
richtlich zu erkennen, die unterm 25. November 1897 erfolgte
Abtretung eines Guthabens von 4000 Fr. der Frau Emma
Meier Fricker in Bern an Johann Spahni, Schlosser und Jo
hann Spahni, Heizer, beide in Bern, an den Beklagten Herrn
Pfister Dür, Handelsmann in Burgdorf, sei ungültig. Vor
dem bundesgerichtlichen Abspruch fiel der Beklagte J. I. Pfister
Dür in Konkurs, was eine Einstellung des Prozesses zur Folge
hatte. Unterm 29. Dezember 1899 beschloß die zweite Gläubiger
versammlung, den Anfechtungsprozeß mit F. v. Wattenwyl und
Konsorten aufzunehmen und namens der Masse fortzusetzen.
Im heutigen Vorstande wiederholt Fürsprech v. Wattenwyl den
Berufungsantrag. Der Vertreter der Konkursmasse trägt auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß sich jeder der
Kläger im Besitze eines provisorischen Verlustscheins auf Frau
Meier Fricker befinde. Sie sind deshalb zur Anstellung der An
fechtungsklage hinsichtlich der von ihrer Schuldnerin am 25. No
vember 1897 vollzogenen Abtretung einer Forderung von 4000 Fr.
auf die beiden Spahni an J. J. Pfister Dür berechtigt (Art. 285
Abs. 2 Ziff. 1 Betr. Ges.).
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Die Vorinstanz hat die Klage aus Art. 287 Betr. Gesetz
deshalb abgewiesen, weil die Abtretung von Guthaben des Bau
unternehmers an den Bauherrn zur Bezahlung von Materiallie
ferungen in Bern ein übliches Zahlungsmittel sei, während sie
annimmt, daß im übrigen die sämtlichen Voraussetzungen der
Anfechtbarkeit nach Art 287 zutreffen. Würde nun wirklich das
Schicksal der Klage aus Art. 287 davon abhängen, ob eine Ab
tretung, wie sie hier vorliegt, als ein zur Tilgung einer Geld
schuld übliches Zahlungsmittel betrachtet werden könne, so müßte
die Berufung geschützt und die Klage gutgeheißen werden. Zu
nächst ist diesbezüglich zu beachten, daß die Frage, ob man es
mit einem üblichen Zahlungsmittel zu thun habe, nicht eine reine
Thatfrage ist, daß es sich vielmehr vorab darum handelt, festzu
stellen, was nach dem Willen des Gesetzes, gemäß den rechtlichen
Regeln der Gesetzesinterpretation, unter jenem Begriffe zu ver
stehen sei. Nun will Art. 287 Ziff. 2, wenn darin die Tilgung
einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch
anderweitige übliche Zahlungsmittel als anfechtbar erklärt wird,
offenbar diejenigen Tilgungsarten der Anfechtung unterstellen, die
den Charakter des Abnormalen an sich tragen, durch welche der
Schuldner seinem Vermögen etwas entfremdet, das sonst, norma
lerweise, bei dem spätern Zusammenbruch zur gesetzmäßigen Be
friedigung der Gesamtheit der Gläubiger oder anderer Gläubiger
dienen würde. Dieser Gesichtspunkt trifft an sich auch zu auf die
zum Zwecke der Tilgung einer Geldschuld erfolgte Abtretung einer
gewöhnlichen Forderung. Es ist etwas von der Norm, von der
Regel abweichendes, wenn eine Geldschuld statt mit Geld oder
Geldeswert, durch Überlassung eines persönlichen Anspruchs des
Schuldners an einen Dritten getilgt wird; und erfahrungsgemäß
dienen gerade solche Geschäfte häufig dazu, die andern Gläubiger
zu schädigen, bezw. dem einen einen gesetzwidrigen Vorteil zu
verschaffen. Allerdings stellt nun das Gesetz bei der Frage, was
ein zuläßiges Zahlungsmittel sei, auf die Übung ab, indem es
bestimmt, daß Tilgung durch übliche Zahlungsmittel der Tilgung
mit Barschaft gleichstehe und der Anfechtung nach Art. 287 ent
rückt sei. Es wäre danach denkbar, daß die Abtretung einer For
derung zur Tilgung einer Geldschuld, trotzdem gewöhnliche Forde
rungen ihrem Wesen nach nicht hiezu bestimmt sind, nicht unter
rt. 287 fallen würde, dann nämlich, wenn die Ausnahme an
einem bestimmten Orte oder in einem bestimmten Geschäftszweige
durch Übung zur Regel des Verkehrs geworden sein sollte. Dies
könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Abtretung
von Forderungen zur Tilgung von Geldschulden an einem ge
wissen Orte oder in einem gewissen Geschäftszweige offenkundiger
weise derart gebräuchlich wäre, daß im Verkehr ganz allgemein
damit gerechnet wird, und daß diejenigen, welche Kredit gewähren,
darin durchwegs nichts außergewöhnliches und besonderes erblicken.
Eine solche Übung ist aber im vorliegenden Falle nicht ausge
wiesen. Der Experte, auf den sich die Vorinstanz beruft, erklärt
selbst, daß im Verkehr zwischen Lieferanten von Baumaterialien
und Unternehmern unter gut fundierten Firmen die Bezahlung
in bar das gebräuchliche sei, und wenn er weiter anführt, es
werde gegenüber Unternehmern, die über einen größern Betriebs
fonds nicht verfügen, für die Sicherung von Guthaben an
solche Kunden nicht selten das Mittel der Abtretung benutzt,
oder weiter, es sei diese da üblich, wo Barzahlung, Anweisung
auf Banken, Verpfändung von Titeln u. s. w. nicht erfolgen
können und wo der Kredit des Kunden dem Lieferanten nicht ge
nüge, so folgt hieraus doch geradezu, daß die Abtretung auch
in Bern und in der fraglichen Branche eben nicht allgemein
als Zahlungsmittel üblich ist, sondern nur unter besondern Um
ständen von einzelnen Unternehmern den Lieferanten gegenüber
als solches benutzt wird. Auch dort haftet somit einem solchen
Geschäfte der Charakter des Abnormalen an, der es, sofern die
übrigen Voraussetzungen des Art. 287 Betr. Ges. zutreffen, der
Anfechtung seitens der Gläubiger des Abtretenden aussetzt.
3. Trotzdem muß die Klage aus Art. 287 Betr. Ges. abge
wiesen werden, aus folgenden Gründen: Die Rechtshandlungen,
die hier als anfechtbar bezeichnet werden, sind solche, mittelst deren
der Schuldner einem Gläubiger Befriedigung oder Sicherung ge
währte, die er nicht, oder noch nicht, oder nicht in der Art zu
leisten verpflichtet war. Seine Verpflichtungen in normaler Weise
zu erfüllen, ist dem Schuldner durch Art. 287 nicht verwehrt;
nur besondere Vorteile, zu denen er nicht verpflichtet war, darf
er einzelnen Gläubigern in der kritischen Zeit von 6 Monaten
vor der Pfändung oder Konkurseröffnung nicht mehr zukommen
lassen. Nun hat der Beklagte Pfister behauptet, und die Vorin
stanz erklärt es als bewiesen, daß ihm von Frau Meier die Ab
tretung der Forderung auf die beiden Spahni schon bei Einge
hung des Lieferungsvertrages und jedenfalls mehr als 6 Monate
vor dem maßgebenden Zeitpunkte zugesichert worden sei, ja daß
Pfister überhaupt nur unter dieser Bedingung die Lieferungen an
Frau Meier übernommen habe. Daß dieses pactum de cedendo
unverbindlich gewesen wäre, ist von den Klägern nicht geltend
gemacht worden. Frau Meier erfüllte daher lediglich eine ihr ob
liegende rechtliche Verpflichtung, wenn sie am 25. November 1897
die Forderung auf die beiden Spahni förmlich an Pfister abtrat.
Ein solches Verhalten fällt aber nicht unter Art. 287 Betr. Ges.,
gleichviel, ob man annehme, die Abtretung sei zahlungshalber
oder sie sei an Zahlungsstatt erfolgt. Als Deckungsgeschäft be
trachtet, wird dieselbe durch Ziff. 1 nicht betroffen, weil hier, ab
gesehen davon, daß nur von der Begründung eines Pfandrechts
die Rede ist, ausdrücklich nur solche Sicherstellungen als anfecht
bar erklärt sind, zu denen der Schuldner nicht schon vorher ver
pflichtet war. Und wenn man darin ein Tilgungsgeschäft erblickt,
so trifft Ziff. 2 nicht zu, weil es sich nicht um die Tilgung einer
Geldschuld handelt, da von vornherein als Gegenleistung für die
Lieferungen des Pfister die Überweisung der Forderung auf die
Spahni versprochen war.
4. Die obwaltenden Umstände schließen, wie auch die Vorin
stanz richtig erkannt hat, die Annahme unbedingt aus, daß durch
die Abtretung oder durch die vorherige Abmachung zwischen Frau
Meier und Pfister eine Benachteiligung der Gläubiger oder die
Begünstigung des einen Glüubigers vor den andern beabsichtigt
gewesen sei (Art. 288 Betr. Ges.). Mit der Abtretung hat Frau
Meier, wie schon ausgeführt, lediglich eine schon füher eingegan
gene Verpflichtung erfüllt, welche dazu diente, ihr die Übernahme
des Baues der Spahni überhaupt zu ermöglichen. Dieselbe bezog
sich lediglich auf die Regelung des neu begründeten Kreditver
hältnisses, während dadurch die vorhandenen Gläubiger in ihrer
Rechtsstellung in keiner Weise verkürzt worden sind oder verkürzt
werden wollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.