BGE 26 II 182Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II25.11.1899Dismissed
Severin Wolf sought to invalidate a settlement concluded with the Zurich accident insurer after the death of his son in a workplace accident, arguing that the compensation was manifestly insufficient under Art. 9 para. 2 of the extended liability statute. The Bezirksgericht Rheinfelden and the Aargau Obergericht accepted the claim. On appeal by Baumer and the insurer, the Federal Court first held that jurisdiction existed because the dispute value was the additional amount claimed beyond the settlement, or alternatively because the claim was not susceptible of monetary valuation. On the merits, it found the settlement sum of 1,500 francs not obviously inadequate in light of the family's economic situation and potential support contribution, and therefore dismissed the action.
Art. 9 Abs. 2 B.-G.; Anfechtung eines Vergleichs wegen angeblich unzulänglicher Unfallentschädigung; Streitwert. Der für die Bundesgerichtsbarkeit massgebende Streitwert bemisst sich bei der Anfechtung eines Vergleichs nicht nach der ausbezahlten Vergleichssumme, sondern nach dem Mehrbetrag, den der Kläger bei Aufhebung des Vergleichs verlangt. Ein Vergleich über Unfallentschädigung ist nur anfechtbar, wenn die zugesprochene und bezahlte Entschädigung offenbar unzulänglich ist, d.h. den Betrag offensichtlich nicht erreicht, der nach Gesetz und Praxis geschuldet wäre (consid. 1–2). Bei der Beurteilung der Unzulänglichkeit sind die gesetzlichen Schadensfaktoren sowie die gesamten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Berechtigten massgebend; ist die zugesprochene Rente nach diesen Umständen vertretbar, fehlt es an der Offenbarkeit der Unzulänglichkeit. Eine allfällige Kürzung der gesetzlichen Entschädigung wegen Zufälligkeit des Unfalls ist mit zu berücksichtigen (consid. 2).
stand genommen worden, daß der Kläger auch die daherigen Ansprüche seiner Ehefrau vertritt. Dagegen herrscht Streit dar über, wie hoch diese Alimentationsansprüche an den Verunglückten zu werten seien. Während der Kläger auf einen Betrag von 4000 bis 4500 Fr. gelangt, halten die Beklagten die vergleichs weise bezahlte Entschädigung eher für zu hoch und verweisen diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Praxis, speziell die in Bd. XVI, S. 413, XVII, S. 533 und 732, XXI, S. 895, XXIII, S. 887 und 1177 und XXIV, 2. Teil, S. 235 der Amtl. Samml. mitgeteilten Entscheide. Das Obergericht setzt die auf den verunglückten Sohn fallende Beitragsquote auf wenigstens 150 bis 200 Fr. an und berechnet dann den Schaden auf 2000 bis 2500 Fr. Diese Rechnung ist aber unrichtig. Denn bei dem Alter des jüngern der Eltern Wolf der Ehemann zählte beim Unfall 66, die Ehefrau 65 Jahre entspricht einer Rente von 150 Fr. ein Kapital von nicht einmal 1300 Fr., und einer Rente von 200 Fr. ein solches von etwas über 1600 Fr. Davon, daß die geleistete Entschädigung eine offenbar ungenügende sei, kann deshalb, wenn von der vom Obergericht zu Grunde gelegten Bei tragsquote ausgegangen wird, keine Rede sein. Jene Beitragsquote selbst aber erweist sich keineswegs als zu gering, sondern eher als zu hoch bemessen. Den Eltern Wolf, die allerdings, nach Feststel lung der Vorinstanz, nicht mehr arbeitsfähig sind, steht zunächst der Ertrag eines kleinern Vermögens im Steuerschatzungswerte von über 9000 Fr. zur Verfügung. Der Kläger macht aller dings geltend, daß dieses Vermögen von den Kindern Wolf er worben worden sei und deshalb zum größten Teil ihnen gehöre. Sei dem aber, wie ihm wolle, so stand doch dieses Vermögen, und zwar wohl nicht nur in seinem Ertrag, sondern auch in seinem Kapitalbestand, zum Unterhalt der Eltern Wolf zur Ver fügung und verminderte somit den auf den täglichen Erwerb der Kinder entfallenden Alimentationsbeitrag. Bei der Bestimmung dessen, was der Verunglückte hievon den Eltern zuzuwenden ver pflichtet und in der Lage war, ist ferner in Betracht zu ziehen, daß fünf Geschwister vorhanden sind, darunter drei ledige Brüder von 19, 25 und 28 Jahren, die durchschnittlich ungefähr im gleichen Maße an den Unterhalt der Eltern beizutragen hatten, wie der Verunglückte. Beachtet man ferner, daß die Familie in ländlichen Verhältnissen lebt und mit wenigem auskommthat sich doch das steuerbare Vermögen derselben in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall um 7000 Fr. vermehrt , so erscheint es zweifellos nicht als zu tief gegriffen, wenn die durchschnittliche Quote, die der Verunglückte von seinem auf 960 Fr. anzuschlagenden Jah resverdienste seinen Eltern zu leisten verpflichtet war, auf 150 bis 200 Fr. angesetzt wurde, zumal wenn berücksichtigt wird, daß sich derselbe in heiratsfähigem Alter befand. Die einer jährlichen Rente von 187 Fr. entsprechende Vergleichssumme von 1500 Fr. erscheint deshalb keineswegs als eine offenbar unzulängliche, um so weniger, als die gesetzliche Entschädigung wegen Zufälligkeit des Unfalls auch noch einer Reduktion unterlegen wäre (vergl. außer den von den Beklagten citierten das Urteil des Bundes gerichts in Sachen Mariinal gegen Bochatey Lugon vom 16. März 1899). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß in Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, vom 25. November 1899, die Klage des Severin Wolf abge wiesen.