Art. 199, 200 OR; Art. 203 SchKG; Art. 287 Ziff. 2 and Art. 288 SchKG: ownership transfer of movable goods requires possession for oneself and the intent to possess as owner; where the buyer, after receipt, expressly places the goods at the seller's disposal, he does not acquire ownership if he holds them only on behalf of the seller. The factual question is whether a true refusal of acceptance occurred; the substantive justification of the complaint is irrelevant to the vindicatory action. Mere silence or later conduct does not amount to a withdrawal of the refusal unless it clearly signifies acceptance. Avoidance under Art. 287 no. 2 presupposes that the debtor has become obligated; Art. 288 further requires a prejudicial diminution of the estate. A refusal aimed solely at avoiding a new liability is not fraudulent within that provision (consid. 3-4).
Dispositiv 1 des obergerichtlichen Urteils vom 28. August 1899 bleibt in Kraft, bezw. es ist das klägerische Rechtsbot vom 17. Februar 1899 geschützt E. Mit Eingabe vom 18. Januar 1900 hat nunmehr der Vertreter der Beklagten erklärt, daß er auf der Berufung gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. August 1899, revidiert am 28. Dezember 1899, beharre. F. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter der Beklagten seinen Berufungsantrag. G. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des an gefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zurückgezogen habe (so vor den kantonalen Instanzen). Zweitens, der Eigentumsübergang habe schon in Winkeln statt gefunden; dort hätte die Untersuchung der Ware statthaben müs sen; die Reklamation vom 9. Januar sei daher verspätet (so besonders vor Bundesgericht). Endlich stützt sich die Beklagte noch auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, macht also einredeweise die Anfechtbarkeit der zur Verfügungstellung geltend. 3. Es ist den kantonalen Instanzen zunächst darin beizutreten, daß im Vorgehen Treichlers vom 9. Januar 1899, entgegen der Ansicht der Beklagten, ein wirkliches zur Verfügungstellen, und nicht etwa eine bloße Mängelrüge, liegt; die im Briefe gewählten Ausdrücke lassen hierüber keinen Zweifel. Damit ist aber erstellt,
daß Treichler die Ware nicht für sich, mit dem Willen, sie als Eigentümer zu benützen, in Empfang genommen, sondern daß er den Besitz an Stelle des Klägers ausgeübt hat; es fehlte ihm der zum Eigentumsübergang notwendige Wille für sich zu besitzen, und damit hat ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden. Die Beklagte hat nun freilich hiergegen, und besonders in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht, geltend gemacht, der Eigentums übergang sei schon in Winkeln erfolgt; hier hätte die Untersuchung stattfinden sollen, und da dies nicht geschehen sei, sei die Rekla mation vom 9. Januar 1899 verspätet bezw. durch vorherige Genehmigung verwirkt. Soweit der Vertreter der Beklagten für diesen Standpunkt vorgebracht hat, die Station Winkeln sei durch ein Schreiben Treichlers vom 27. Januar 1896 beauftragt ge wesen, sämtliche für ihn ankommende Waren in Empfang zu nehmen, so ist hiergegen, abgesehen davon, daß diese Behauptung durchaus neu, und daher nach Art. a Org. Ges. nicht zu hören ist, zu erwidern, daß der Frachtführer im allgemeinen nicht ohne weiteres als Stellvertreter des Adressaten im Besitzerwerb zu be trachten ist (s. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1887 in S. Blessig, Braun Cie. gegen Fierz, Amtl. S., Bd. XIII, 5. 75 Erw. 4). Der Frachtführer wird denn auch in der Regel kaum dazu qualifiziert sein, die in Art. 246 O. R. vorgeschrie bene Untersuchung der Ware und allfällige Rüge vorzunehmen. Ein Beweis für eine gegenteilige Rechtsstellung des Frachtführers aber ist vorliegend in den Akten nicht zu finden. Der weitere Standpunkt der Beklagten sodann: die zur Dispositionsstellung sei nachträglich dahingefallen, ist ebenfalls unbegründet: nachdem Treichler mit Brief vom 9. Januar klar und unzweideutig die Annahme des Weizens verweigert hatte, war er nicht verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beanstandung der Nichtannahme hin noch mals eine diese bestätigende Antwort zu erteilen; die Ausdrücke in seinem Briefe, er erwarte Bericht, besagten nur, er erwarte die Aufträge des Klägers bezüglich der Weitersendung; jedenfalls konnte der Kläger das Stillschweigen Treichlers keineswegs dahin deuten, er habe nun seine Beanstandung zurückgezogen und die Ware angenommen. Der Umstand, daß er schon fünf Tage nach seinem Briefe an Treichler, worin er diesen um Abnahme der Ware ersucht hatte, die Rückweisung ausdrücklich annahm und um Weitersendung der Ware ersuchte, beweist dies aufs deutlichste. Von einem stillschweigenden Rückzug der Beanstandung bezw. von einer stillschweigenden spätern Empfangnahme des Weizens durch Treichler kann also ebenfalls keine Rede sein. Ob endlich die Be anstandung begründet oder unbegründet war, ist für den vorlie genden Prozeß durchaus unerheblich; fraglich ist vielmehr nur, ob sie stattgefunden hat und ob damit die Besitzesübergabe an Treichler im Sinne der Art. 199 ff. O. R. nicht erfolgt ist, daß der Kläger gemäß Art. 203 Schuldbetreibungs Gesetz zur Rücknahme berechtigt ist. Diese Frage aber muß nach dem vor stehenden in bejahendem Sinne entschieden werden. der 4. Dem Anfechtungsanspruche der Beklagten sodann des nähern erst im Revisionsverfahren begründet worden ist fehlt es an jeglichem Fundament. Zunächst kann Art. 287 Ziff. 2 Betr. Ges. von der Beklagten schon deshalb nicht angerufen wer den, weil Treichler gar nicht Schuldner des Klägers geworden war. Und Art. 288 eod. trifft nicht zu, weil durch die Ver weigerung der Annahme der Ware das Vermögen Treichlers nicht vermindert und also eine Benachteiligung der Gläubiger nicht begangen worden ist; gegenteils wollte Treichler offenbar die Belastung mit einem neuen Passivum (der Kaufpreisschuld) ver meiden. Auch wenn der Kläger von dieser Absicht Treichlers Kenntnis gehabt hätte, was ganz offenbar erst am 16. Januar 1899, also nach der Dispositionsstellung, der Fall war, konnte er daher jedenfalls im Vorgehen Treichlers eine fraudu löse Handlung nicht erblicken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Außerrhoden vom 28. August /28. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt.