Art. 1 of the Switzerland-France jurisdiction treaty; arrest against a French national allegedly domiciled in France; proof of domicile transfer. The treaty excludes Swiss arrest measures that merely prepare enforcement for a claim to be litigated in France, but only if the debtor's French domicile is established at the time of arrest. The existence of a genuine new domicile must be proven strictly, especially where the debtor leaves debts behind and circumstances suggest an attempt to hinder enforcement. Absent proof of such domicile, the treaty does not bar the arrest; the Federal Court will not review the cantonal application of Art. 271 SchKG unless a treaty or constitutional violation is shown.
Schweiz gegen Franzosen einen Arrest nicht zulasse, den es selbst gegen Schweizer zuläßt; dem Vertrage sei Genüge geleistet, wenn mit seiner Klage über den Anspruch selbst der Gläubiger vor den Richter in Frankreich gewiesen werde, was auch einzig die Be deutung des Vorbehaltes der Staatsverträge in Art. 271 des eidg. Betreibungsgesetzes sei. B. Gegen dieses Urteil hat Schmoll den Rekurs an das Bun desgericht ergriffen wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz. Rekurrent bringt in that sächlicher Beziehung weiter an: Er sei Prokurist der seit Ende 1898 falliten Firma Bloch Cie., Häute und Fellgeschäft in Basel, gewesen. Nachdem er sich in Basel vergeblich nach einer passenden Stelle umgesehen, habe er dann in Paris, zunächst allerdings bloß provisorisch, eine solche gefunden. Bei seinem Fortzuge habe er seine Adresse dem Konkursamte, sowie dem Gläubigerausschuß der Firma Bloch Cie. mitgeteilt. Rechtlich wird ausgeführt: Die saisie des französischen dürfe nicht mit dem Arrest des schweizerischen Rechts auf gleiche Stufe gestellt werden, da jene nur auf Grund eines titre exécutoire zugelassen werde, während der Arrest des schweizerischen Rechts gerade den Zweck habe, die Zwangsvollstreckung vorzubereiten und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem ihm notwendig die Betreibung, und zwar die Betreibung am Arrestorte, folgen müsse, und im Zahlungsbefehl die eigentliche rechtliche Geltendmachung des Anspruchs, eine con testation im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages, zu erblicken sei. Auch mit der saisie-arrêt des französischen Rechts, die ledig lich konservatorischer Natur sei, und deren Bestätigung gegenüber dem Schuldner klageweise an dessen Domizil verlangt werden müsse, könne der Arrest nicht gleichgehalten werden. Erscheine somit der sog. Ausländerarrest in der Schweiz gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen durch Art. 1 des Staatsver trages ausgeschlossen, so müsse dies auch gelten, wenn der Arrest grund nicht ausländischer Wohnsitz sei, sondern Schuldenflucht; denn der Staatsvertrag stelle nicht darauf ab, aus welchem Mo tive der Franzose in Frankreich ein Domizil gegründet habe, wie auch der Vorbehalt des Art. 271 des eidg. Betreibungsgesetzes sich auf alle Arrestgründe beziehe. Nun habe Rekurrent schon in der Arrestaufhebungsklage behauptet, daß er in Paris eine feste Stelle habe; auch durch das civilgerichtliche Urteil sei festgestellt, daß er in Paris domiziliert sei. Rekurrent stelle sich aber weiter auf den Standpunkt, daß im vorliegenden Falle von Schulden flucht gar nicht gesprochen werden könne: Das Gesetz verlange die gegenwärtige Thätigkeit des sich Flüchtigmachens zur Zeit der Arrestlegung, das sich Entfernen vom bisherigen Wohnsitz durch das der Gläubiger gegenwärtig außer Stand gesetzt wird, den Schuldner zu belangen, bis derselbe einen neuen Wohnsitz erworben hat. Dieser Fall liege nicht vor, wenn, wie hier, der Schuldner zur Zeit der Arrestlegung sich bereits seit mehreren Monaten ein neues Domizil begründet habe, an welchem die Rechtsverfolgung gegen ihn durch einen Staatsvertrag sicherge stellt und dieses Domizil den Gläubigern sowohl, wie den in Betracht fallenden Behörden bekannt gegeben sei. Demnach wird beantragt: Es sei das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt zu kassieren und der von Hartmann gegen Schmoll ausgewirkte Arrest aufzuheben. C. H. Hartmann schließt auf Abweisung des Rekurses. In rechtlicher Beziehung wird entgegnet: Soweit der Rekurs gegen die Qualifikation der Schuldenflucht polemisiere, sei er materiell rechtliche Berufung und unterstehe nicht der Beurteilung des Bundesgerichts. Dieses müsse vielmehr davon ausgehen, daß der Arrest auf dem Grund Schuldenflucht basiere. Dann werde aber der Arrest auch durch den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich nicht berührt; denn wenn auf Schuldenflucht erkannt werde, so sei damit ausgesprochen, daß in der Wohnsitzänderung eine nor male Domizilverlegung nicht zu erblicken sei. Die Ansicht des Rekursbeklagten weiche somit in den Motiven von der des Ap pellationsgerichts in einigem ab, da nach Ansicht des Rekurs beklagten das Gericht etwas vom Standpunkte des eidge össischen Rechts aus anfechtbares gethan habe, wenn es die Regel vom forum arresti für die materielle Klage singulär aufhob. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rung dienen würde. Vielmehr muß angenommen werden, daß der Arrest für eine Forderung gelegt wurde, für die erst durch die nachfolgende Betreibung oder das daran sich anschließende ordent liche Prozeßverfahren ein definitiver obligatorischer Titel geschaffen werden soll. Nun hat das Bundesgericht von jeher den Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz vom 15. Juni 1869 dahin ausgelegt, und an dieser Auffassung auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs festgehalten, daß Arrestschläge der letztern Art für Ansprachen von Schweizern an in Frankreich domizilierte Franzosen vertragswidrig seien (vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 769; Bd. XV, S. 242 Erw. 2; Bd. XVIII, S. 763 und namentlich Bd. XXIII, S. 1570 ff.). Diese Praxis aufzugeben, liegt kein Grund vor. Insbesondere ist das vom Appellationsge richt von Basel hervorgehobene Motiv, daß in Frankreich die Garantie des Gerichtsstandsvertrages nicht auf vorsorgliche Maß regeln, wie Arreste, ausgedehnt werde, nicht durchschlagend, weil, wie der Rekurrent richtig hervorhebt, die saisie und die saisie arrêt des französischen Rechts mit dem nicht zur Sicherung der Vollstreckung eines Urteils bewilligten Arreste des schweizerischen Rechts nicht gleichgestellt werden dürfen (vgl. auch die Abhand lung von Reichel im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Nr. 75). Dem zweiten Teil des appellationsgerichtlichen Urteils kann somit nicht beigepflichtet und es müßte der Arrest als staatsvertragswidrig aufgehoben werden, wenn nicht aus einem andern Grunde die Anwendbarkeit des Vertrages auf den vor liegenden Fall zu verneinen wäre. 2. Dieser Grund besteht darin, daß es an dem Nachweis da ür fehlt, daß der natürliche Richter des Rekurrenten für die in Frage stehende Ansprache der französische sei. Unbestrittenermaßen hatte Schmoll sein Domizil bis im Mai 1899 in Basel. Nun behauptet er allerdings, er habe dasselbe schon damals nach Paris verlegt, wo er bald eine Stelle gefunden habe. Er giebt aber selbst zu, daß letztere im Anfang eine bloß provisorische gewesen sei, und daß er seine Familie erst im September nach Paris habe kommen lassen. Dem civilgerichtlichen Urteil ist ferner zu ent nehmen, daß Schmoll erst am 17. Oktober seine Ausweisschrif , ten in Basel erhoben und sich nach Paris abgemeldet hat. Bei dieser Sachlage kann der Nachweis, daß zur Zeit der Arrestnahme der Rekurrent mit der Absicht, dauernd dort sich niederzulassen, Paris zum ordentlichen Mittelpunkt seines Lebens und seiner Thätigkeit gemacht und so daselbst damit ein festes neues Domizil begründet hätte, nicht als erbracht angesehen werden. Mit einem solchen Nachweis ist es nämlich, wie in interkantonalen, so auch in internationalen Verhältnissen dann besonders streng zu nehmen, wenn der Betreffende an seinem bisherigen Wohnorte Schulden hinterläßt und die Vermutung nahe liegt, daß bei der Verlegung des Domizils auch die Absicht eine Rolle spielte, sich den Ver bindlichkeiten zu entziehen, oder deren Geltendmachung zu erschwe ren (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XV, S. 98 und den bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. Februar 1900 i. S. Ernst gegen Zürich ). Daß der Rekurrent in Basel verschuldet war, ist nicht bestritten, und in letzterer Richtung ist auf die Feststellung des Appellationsgerichts zu verweisen, daß derselbe vor seinem Wegzuge sich in keiner Weise mit seinen Gläubigern ins Benehmen setzte. Wenn er einwendet, daß diese seine Adresse jederzeit erfahren konnten, so ändert dies an jener maßgebenden Thatsache nichts, ebensowenig wie der Umstand, daß er von seinem Wegzug dem Konkursamt und dem Gläubiger ausschuß der Firma Bloch Cie. Kenntnis gegeben haben will, da dies offenbar nicht zu Handen seiner Gläubiger geschah. So bald aber nicht als erwiesen anzusehen ist, daß der Rekurrent bei der Arrestnahme ein festes Domizil in Frankreich hatte, kann von einer Verletzung des Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages keine Rede mehr sein. 3. Ob nach Mitgabe des schweizerischen Rechts die Voraus setzungen zum Arrest vorhanden gewesen seien, m. a. W. ob die gesetzliche Bestimmung von Art. 271 Ziff. 2 des eidg. Betrei bungsgesetzes vom Basler Appellationsgericht richtig angewendet worden sei oder nicht, hat das Bundesgericht, sobald von einer Verletzung des Staatsvertrages (bezw. einer Verfassungsverletzung nicht gesprochen werden kann, nicht nachzuprüfen. Dasselbe könnte
höchstens einschreiten, wenn das Appellationsgericht dem Gesetze eine Auslegung gegeben hätte, die mit dem Wortlaut oder mit Sinn und Geist desselben schlechterdings nicht vereinbar ist, was von seiner Definition des Begriffs der Schuldenflucht nicht ge sagt werden kann, wenngleich sich auch die engere Auslegung des Civilgerichts vertreten läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.