Art. 5 Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit; Grenzen der Vormundschaft bei bestehender Urteils- und Verwaltungsfähigkeit des Bevogteten. Die behördliche Beschränkung der Verfügung über Vermögen und Ertrag darf nur soweit reichen, als sie zur Wahrung der Interessen des Mündels erforderlich ist; sie dient der Sicherung und allenfalls dem Schutz des Vermögens, nicht dessen Vermehrung um ihrer selbst willen. Eine Zurückbehaltung von Einkommen einzig zum Zweck der Kapitalbildung ist mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar und willkürlich, wenn weder eine Gefährdung des Vermögens noch eine unzweckmäßige Verwendung des Ertrages dargetan ist. Die vormundschaftliche Aufsicht findet ihre Schranke dort, wo sie in offenbare Rechtsverletzung gegen den Mündel umschlägt (vgl. Erw. 1–3).
II. Alois Kathriner und dessen Ehefrau sind bis auf weiteres in Alpnach zu belassen. Die Erwägungen führen aus: Entsprechend dem in den frü hern Rekursentscheiden vom 20. April und 28. September 1898 eingenommenen Standpunkte sei die Ansicht zurückzuweisen, es könne oder dürfe eine bevormundete Person, abgesehen von der Größe des in Rede stehenden Vermögens, ohne weiters den vollen Vermögenszins herausverlangen. Dagegen sei eine Vormundschafts behörde grundsätzlich pflichtig, für den allseitigen, standesgemäßen und den Vermögensverhältnissen entsprechenden Unterhalt eines Vögtlings zu sorgen, selbst wenn hiezu der bloße Vermögenszins nicht hinreichen sollte, sondern eventuell sogar das Kapitalvermö gen angegriffen werden müßte. Hinsichtlich der Frage der Ver legung des Wohnsitzes ergebe sich aus verschiedenen zuverlässigen Zeugnissen, daß die Eheleute Kathriner Sigrist sich in Alpnach klaglos aufhalten und daß auch die Pflege des Ehemanns Kath riner durch seine Ehefrau in vollständig zureichender Weise besorgt werde. Ein zwangsweises Verlassen des selbstgewählten Wohnsitzes müsse wenigstens dermalen als eine nicht gerechtfertigte Härte angesehen werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob Kathriner rechtzeitig staats rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren: der Regierungsrat von Obwalden habe die Vormundschaftsbehörde Sarnen anzuhalten, ihm die jährlichen Zinse und Gefälle seines Vermögens auszufolgen, soweit sie nicht zu Steuern und andern Gefällen zu verwenden seien, und er sei ferner zu veranlassen, die drei unterm 3. November 1898 eingereichten Klagen, die dritte im Sinne der Berichtigung vom 21. Januar 1899, zu behandeln und vom Schlußergebnisse der Klägerschaft Mitteilung zu machen. Zur Begründung des Rekurses wird geltend gemacht: Rekurrent habe sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt und sei auch einverstanden, daß eine Vermögensverminderung nicht stattfinden solle. Um so eher stehe ihm das Recht zu, über den jährlichen Einnahmenüberschuß zu verfügen. Hiezu ermächtige ihn schon die Elternpflicht; denn er habe zwei Söhne, deren Familien unterstützungsbedürftig seien. Vom Gesamterträgnisse des Ver mögens, welches sich auf 2800 Fr. belaufe, wolle die Vor mundschaftsbehörde nur 1200 Fr. jährlich verabfolgen. Indem dies der Regierungsrat billige, gestatte er eine Ausnahme gegen über andern Bevogteten, bei denen man nur auf Erhaltung Vermögens sehe. Es liege eine Verletzung des Art. 4 der Bun des und des Art. 10 der kantonalen Verfassung vor, welch letz terer das Eigentum der Privaten als unverletzlich erkläre und ihnen die rechtmäßige Verfügung über dessen Ertrag gewährleiste. Die Bevogtung sei nach Art. 5 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit verhängt worden; selbst wenn aber diese Bestimmung zuträfe, so sei doch aus ihr gewiß nicht zu entnehmen, daß volljährige und eigentlich hinreichend be fähigte Bevogtete gezwungen werden können, ihr Vermögen in der Weise zu vermehren, daß nur ein Teil des Erträgnisses zur Fristung eines armseligen Lebens verabfolgt, der größere Teil aber gegen ihren ausgesprochenen Willen zum Kapital geschlagen werde. Die Vogteiverwaltung sei zudem eine schlechte. Die Vor mundschaftsbehörde dulde zu viel Zinsrestanzen und auch unver sicherte Kapitalausstände zu Gunsten des Benedikt Burch, dem sie ferner in ungerechtfertigter Weise eine Zinsreduktion gewährt habe. Die diesbezüglichen wiederholten Begehren auf Einleitung einer Untersuchung habe der Regierungsrat unbeantwortet ge lassen und sich dadurch einer Rechtsverweigerung schuldig ge macht. D. In seiner Vernehmlassung beantragt dieser letztere zunächst Abweisung der ersten Rekursfrage betreffend Nichtaushingabe der Vermögenszinsen. Wie bereits anläßlich seiner frühern Entscheide, führt er aus, so erkläre er sich auch jetzt mit aller Entschieden heit gegen die Auffassung, daß einem Bevogteten die sämtlichen Vermögenszinse zu gutfindender Verwendung aushinzugeben seien, gleichwohl welchen Betrag sie erreichen. Vielmehr habe er nur Anspruch auf das Erträgnis seines Vermögens, sofern und sobald ein nachweisbares Bedürfnis hiefür vorhanden sei, in welchem Falle dann freilich sogar das Vermögen angegriffen werden dürfe. Nun könnten aber die Eheleute Kathriner Sigrist nach den ört lichen Verhältnissen mit 1200 Fr. jährlich sehr wohl auskommen, und es werde für sie übrigens thatsächlich 1500 1700 Fr. per Jahr verausgabt, wovon man ihnen 1200 1300 Fr. in bar
verabfolge. Zudem sei die Frage, ob die 1200 Fr. zu ihrem Un terhalte hinreichen, dem Regierungsrate nie zum Entscheide vor gelegen, sondern immer nur die Frage, ob ihnen der volle Ver mögenszins aushinzugeben sei. Im weitern falle in Betracht, daß Kathriner, der zeitweilig die Disposttion über sein Vermögen be sessen habe, damals in demselben zurückgekommen sei, so daß nun der Bürgerrat von Sarnen mit Recht darauf halte, diesen Rück gang aus den Zinserträgnissen wieder einzubringen. Darüber aber, ob Kathriner die Familien seiner beiden Söhne denen übrigens bereits ansehnliche Beträge zugewandt worden seien unterstützen solle oder nicht, habe die Vormundschaftsbehörde eben falls mitzusprechen. Übrigens seien nur die kantonalen Vormund schaftsbehörden, nicht aber das Bundesgericht kompetent, zu be stimmen, ob einem Bevogteten der gesamte Vermögenszins aus zuhändigen sei oder nicht. Denn das Bundesgericht sei gewiß nicht Oberinstanz in Vormundschaftssachen. Bezüglich der in seinem Entscheide nicht erledigten Beschwerde punkte giebt der Regierungsrat an, daß, nachdem er ihre Unbe gründetheit aus einer Vernehmlassung des Gemeinderates von Sarnen ersehen habe, eine Veranlassung zu speziellen Beschlüssen hierüber bis anhin nicht vorgelegen sei. Immerhin gebe er nun mehr die verbindliche Erklärung ab, die anhängig gemachten Be schwerden nochmals zu prüfen und dem Rekurrenten einen bezüg lichen Entscheid zuzustellen. Damit sei dieser Rekursgegenstand als erledigt zu betrachten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In dieser Lage befindet sich der Rekurrent. Obschon der Ertrag seines Vermögens die auch für eine bescheidene Existenz erforder lichen Mittel nicht übersteigt, obschon er zugestandenermaßen mit Hülfe seiner Ehefrau die ihm überlassene Quote seiner Einnahmen in ganz vernünftiger Weise verwendet und obschon auch nicht be hauptet wird, daß er mit der andern Quote schlechter haushalten würde, wird ihm dieser letztere, etwa die Hälfte des Gesamterträg nisses ausmachende Teil von der Vormundschaftsbehörde vorent halten. Dieselbe stützt sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens lediglich darauf, daß die zurückbehaltenen Summen zur Vermeh rung des Kapitals dienen sollen, und bemerkt nebenbei, daß es nicht angehe, wenn Rekurrent von sich aus, d. h. mit Umgehung der Vormundschaftsorgane, seinen, wie es scheint, in Dürftigkeit lebenden Kindern Zuwendungen mache. Der erstere Grund ist aber dem Zwecke, den die Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach dem Bundesgesetze zu verfolgen hat, durchaus fremd und daher willkürlich. Denn, wie bereits ausgeführt, könnte Kathriner lediglich aus dem Grunde, weil er den Ertrag des Vermögens ganz verbrauche, nicht unter Vormundschaft gestellt werden, und es läßt sich so bei Berücksichtigung der Umstände des Falles, na mentlich auch des hohen Alters des Rekurrenten, gar nicht ein sehen, warum dieser in weitergehendem Maße im Genusse seines Vermögens eingeschränkt und von Amtes wegen auf Auffnung desselben gedrungen werden sollte. Der zweite von der Vormund schaftsbehörde geltend gemachte Grund sodann stellt sich als ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Stellung des Rekurrenten als Vater gegenüber seinen Kindern dar. Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung des regierungsrät lichen Beschlusses vom 22. November 1899 führen, soweit der selbe die Frage der Aushingabe der Vermögenszinsen betrifft (Dispositiv I desselben). 4. Das zweite Rekursbegehren, welches die drei vom Rekur renten am 3. November 1898 beim Regierungsrate eingereichten Klagen und die darauf bezügliche Eingabe vom 21. Januar 1899 beschlägt, erscheint als erledigt durch die nunmehr vom Regierungs rate abgegebene Erklärung, diese Punkte zu prüfen und dem Re kurrenten einen Entscheid darüber zuzustellen. Es genügt also, den Regierungsrat bei dieser Erklärung zu behaften, in der be stimmten Erwartung, daß eine weitere Verzögerung in dieser An gelegenheit nicht mehr eintrete. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: