Art. 138 Ziff. 3, Art. 139 und Art. 140 SchKG; Zwangsverwertung einer Liegenschaft in der Pfandbetreibung; Stellung des betreibenden Gläubigers. Der betreibende Gläubiger ist hinsichtlich solcher Forderungsbestandteile, die nicht Gegenstand der rechtskräftig gewordenen Betreibungssumme sind, bei der Geltendmachung im Lastenbereinigungsverfahren den übrigen Berechtigten gleichzustellen; die Aufforderung nach Art. 138 Ziff. 3 SchKG hat sich daher auch an ihn zu richten (Erw. 2). Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung trotz Kenntnis der Steigerung, tritt die in Art. 138 Ziff. 3 SchKG vorgesehene Präklusion ein; die nachträgliche Anordnung einer zweiten Steigerung vermag daran nichts zu ändern, und für die zweite Gant ist eine Abänderung des Lastenverzeichnisses unzulässig (Erw. 3). Die Rüge der unrichtigen Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist verspätet, wenn sie nicht fristgerecht gegen diesen erhoben wurde (Erw. 1).
dingte Verletzung der Interessen des Rekurrenten sei aber nicht ersichtlich. Trinca behaupte nicht einmal, die rechtliche Existenz der Lasten bestreiten zu können. Übrigens fei die fragliche Mit teilung noch möglich und deren Vornahme dem Betreibungsamte zu empfehlen. III. Diesen Entscheid zog Trinca rechtzeitig an das Bundes gericht weiter mit dem Begehren; es sei das Betreibungsamt Brusio zu verhalten, die Aufforderung nach Art. 138 des Be treibungsgesetzes und die Mitteilung nach Art. 140 eod. allen Gläubigern zuzusenden, in der Meinung, daß das Amt das Stei rungsverfahren seit dem 3. März 1900 von neuem beginnen solle, oder eventuell die Akten vor der zweiten Steigerung zu vervollständigen habe. In der Begründung wird ausgeführt: Die Aufforderung des Art. 138 des Betreibungsgesetzes sei allen Gläubigern, also auch dem betreibenden, zuzustellen. Das ergebe sich daraus, daß das Gesetz diesbezüglich zwischen den Gläubigern keine Unterscheidung mache. Die Aufforderung nach Ziff. 3 des citierten Artikels bilde einen notwendigen Teil der gesamten Steigerungsbekanntmachung und bedinge deren Gültigkeit; sie hätte also auch gegenüber dem Rekurrenten als betreibendem Gläubiger ergehen müssen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer unzulässigen Schlechter stellung des betreibenden gegenüber den andern Gläubigern führen. Rekurrent habe bei Anhebung der Betreibung nur die bis dahin entstandenen Ansprüche geltend machen können. Zum Zwecke eben, die Geltendmachung auch der nachträglich entstehenden Ansprüche zu ermöglichen, und damit aus einer Hinausschiebung der Be treibung durch Fristverlängerungen dem Gläubiger kein Schaden erwachse, habe der Gesetzgeber die Aufforderung des Art. 138 ver langt. Die Nichtmitteilung des Lastenverzeichnisses habe für den Rekurrenten, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite, einen Nach teil gehabt, insofern ihm dadurch die Möglichkeit einer Prüfung der aufgenommenen Lasten genommen worden sei. Wenn endlich die kantonale Aufsichtsbehörde die nachträgliche Mitteilung des Lastenverzeichnisses für angängig halte, so sollte doch das gleiche notwendig bezüglich des nachträglichen Erlasses einer Aufforderung nach Art. 138 des Betreibungsgesetzes gelten. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehm lassung unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
lich auch die Anmeldung des Art. 138, Ziff. 3 cit. in gleicher Weise gestattet bezw. vorgeschrieben sein. Demgemäß bestimmt der Art. 139 des Bundesgesetzes (der laut Art. 156 B. G. ebenfalls auf das Pfandbetreibungsverfahren anwendbar ist), daß auch dem Gläubiger, d. h. dem betreibenden Gläubiger, ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung des Art. 138 zuzustellen sei, ohne zu erklären, daß diese Bekanntmachung ihm gegenüber die Auffor derung der Ziff. 3 des Art. 138 cit. nicht zu enthalten habe. Es läßt sich auch nicht einwenden, der betreibende Gläubiger sei, im Gegensatze zu den andern an der Liegenschaft Anspruchsberechtig ten, von Anhebung der Betreibung an und ohne amtliche Kennt nisgabe in der Lage, seine Interessen auch bezüglich seiner nicht in Betreibung gesetzten Ansprüche zu wahren. Denn er kann immer mit der Möglichkeit rechnen, daß die betriebene Schuld vor der Anordnung der Steigerung bezahlt wird und damit die Betreibung dahinfällt bezw. die Anmeldung seiner weitern Rechte gegenstandslos wird. 3. Steht nach dem Gesagten fest, daß der Rekurrent bezüglich der Geltendmachung der fraglichen Zinse gleich zu behandeln ist wie ein dritter Anspruchsberechtigter, so fragt es sich im weitern, ob er mit ihnen nach Art. 138 Ziff. 3 wegen Nichtanmeldung vom Ergebnis der Verwertung auszuschließen sei. In dieser Beziehung wird zunächst vom Rekurrenten selbst nicht behauptet, daß die erwähnten Zinse als eine aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Forderung im Sinne obiger Bestimmung sich darstellen und daß demnach eine Anmeldungspflicht hinsichtlich hrer gar nicht bestanden habe. Sodann hat der Rekurrent von der Steigerung nicht etwa schlechthin keine Kenntnis erhalten; er wurde vielmehr in Ge mäßheit der Ziffern 1 und 2 des Art. 138 des Bundesgesetzes amtlich vom Zeitpunkte und Ort der Steigerung und vom Auf liegen der Bedingungen verständigt, und nur die mehrerwähnte Aufforderung der Ziff. 3 cit. ist ihm gegenüber unterblieben. Diese Unterlassung für sich allein kann aber jedenfalls einen Grund zur Aufhebung der Steigerung nicht abgeben. Denn wenn der Beschwerdeführer von der Abhaltung der letztern Mitteilung erhielt, so mußte er, da es das Gesetz ausspricht und die Kenni nis desselben von ihm gefordert wird, auch wissen, daß anläßlich des Eigentumsüberganges der Liegenschaft ein Bereinigungsver fahren bezüglich der auf ihr ruhenden Lasten stattfindet und daß hiebei die Berechtigten ihre bezüglichen Ansprüche selbst anzumel den verpflichtet sind. Immerhin wird in Fällen wie dem vor liegenden für den Berechtigten die 20tägige Frist zur Anmeldung zu wahren sein, d. h. es muß diese von der vielleicht später erst erfolgen den Ankündigung der Gant zu laufen beginnen und muß demgemäß auch die 10tägige Bestreitungsfrist des Art. 140 sich unter Umständen entsprechend hinausschieben, was dann eine Verschiebung der Gant selbst zur Folge haben kann. Nun hat aber hier der Rekurrent die Steigerungsanzeige am 3. Februar 1900 er halten, ohne daß er von da an innerhalb 20 Tagen, d. h. bis zum 23. Februar 1900, sich zu einer Anmeldung der nicht be triebenen Forderungsansprache veranlaßt sah. Es ist demnach die sub 3 Art. 138 cit. angedrohte Präklusion bezüglich dieser An sprache eingetreten, d. h. deren Berücksichtigung am Ergebnisse der Verwertung ausgeschlossen. Daran vermochte auch die nach her erfolgte Anordnung einer zweiten Steigerung nichts zu än dern. Denn, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (Amtl. Sammlung Band XXV, 1. Teil, Nr. 53, in Sachen Deillon) ist für die zweite Gant eine Abänderung des Lastenverzeichnisses nicht zulässig. 4. Was das Begehren des Rekurrenten auf Mitteilung des Lastenverzeichnisses nach Art. 140 des Bundesgesetzes betrifft, so hat bereits die Vorinstanz diese Mitteilung an den Rekurrenten als geboten erklärt und deren Vornahme dem Amte aufgetragen. Wenn aber der Rekurrent darüber hinausgehend darauf anträgt, die Mitteilung habe auch an die andern Gläubiger zu erfolgen (daß dies nicht bereits geschehen sei, steht übrigens gar nicht fest), so mangelt ihm diesbezüglich jedes rechtliche Interesse zur Be schwerde und also auch die Legitimation zu derselben. Das gleiche gilt auch insofern, als Trinca in seinem Rekursantrage um Er laß der Aufforderung des Art. 138, Ziff. 3 nicht nur an ihn persönlich, sondern an die Gläubiger schlechthin, nachsucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.