- Entscheid vom 10. Dezember 1900
in Sachen Trinca.
Bekanntmachung der Steigerung; Aufforderung zur Geltendmachung
der Ansprüche, Art. 138, Ziff. 3, Betr.-Ges. Mitteilung des Lasten
verzeichnisses, Art. 140 cod.
I. Am 20. Juni 1899 stellte Alphons Trinca in Poschiavo
ein Begehren um Betreibung auf Pfandverwertung gegen Johann
Morosani in Brusio. Als Forderungssumme nannte das Be
gehren den Betrag von 13,792 Fr. ohne Beifügung von Zinsen.
Als Forderungstitel wurde angegeben: Darlehen vom 1. Juni
1889, hypotheziert unter Nr. 902, Band 3, Seite 556, mit
Zinsen und Kosten. Das Betreibungsamt Brusio stellte darauf
am 1. Juli 1899 den Zahlungsbefehl für den obigen Forderungs
betrag von 13,792 Fr. aus. Am 2. Januar 1900 verlangte der
Gläubiger die Verwertung, worauf das Betreibungsamt die Stei
gerung auf den 3. März anordnete und dem Gläubiger am
- Februar hievon Mitteilung machte, unter Angabe des Ortes
der Steigerung und mit der Bemerkung, daß die Steigerungs
bedingungen vom 23. Februar an im Amtslokale aufliegen. Da
bei der Steigerung kein Angebot erfolgte, so blieb dieselbe resul
tatlos. Am 28. März 1900 teilte das Amt dem Gläubiger mit,
daß die zweite Steigerung am 3. Mai stattfinden werde. Am
- April schrieb der Gläubiger dem Betreibungsamte, er habe
aus den Steigerungsbedingungen ersehen, daß die betriebene
For
derung bloß mit 13,792 Fr., das Kapital und die bis zum
- Juni 1900 erlaufenen Zinsen umfassend, beziffert worden
sei; das Amt möge deshalb noch die zugehörigen Zinsen vom
Datum des Betreibungsbegehrens an bis zur Zahlung auf
nehmen.
Auf die Weigerung hin, dies zu thun, reichte Trinca bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Er habe, führte er
aus, in seinem Betreibungsbegehren die Einforderung der in Frage
stehenden Zinsen verlangt. Sodann sei ihm die nach Art. 138
des Betreibungsgesetzes vorgeschriebene, auch ihm als Pfand
gläubiger zuzustellende Aufforderung nicht zugekommen und habe
er infolgedessen keine Gelegenheit gehabt, die in den Zahlungs
befehl aufgenommene Forderung zu ergänzen. Deshalb erscheine
das ganze Steigerungsverfahren als ungültig. Auch habe man
ihm das Lastenverzeichnis nicht mitgeteilt, wie der Art. 140 des
Betreibungsgesetzes es vorschreibe. Es sei nach all dem ein neues
Lastenverzeichnis aufzustellen und in dasselbe die fragliche Zins
forderung aufzunehmen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
- August 1900 aus nachfolgenden Gründen ab:
Rekurrent selbst habe, wie feststehe, die Betreibungssumme auf nur
13,792 Fr. beziffert und gegen den in diesem Sinne ausgefertig
ten Zahlungsbefehl keine Einwendung erhoben. Eine Erhöhung
dieser den Gegenstand der Betreibung bildenden Summe im Laufe
des weitern Verfahrens sei unzulässig. Zu den Personen sodann,
welche der Betreibungsbeamte nach Art. 138 des Betreibungs
gesetzes zur Eingabe ihrer Ansprüche aufzufordern habe, gehöre
selbstverständlich der betreibende Gläubiger nicht, da dessen An
sprüche ja den Gegenstand der Betreibung bilden, daher aus dem
Betreibungsbegehren sich ergeben müssen, und eine Vervollständi
gung dieser Ansprüche anläßlich der Steigerung jedenfalls nicht
statthaft wäre. Was sodann die Mitteilung des Lastenverzeich
nisses nach Art. 140 des Betreibungsgesetzes anlange, so scheine
dieselbe allerdings unterlassen worden zu sein. Eine dadurch be
dingte Verletzung der Interessen des Rekurrenten sei aber nicht
ersichtlich. Trinca behaupte nicht einmal, die rechtliche Existenz
der Lasten bestreiten zu können. Übrigens fei die fragliche Mit
teilung noch möglich und deren Vornahme dem Betreibungsamte
zu empfehlen.
III. Diesen Entscheid zog Trinca rechtzeitig an das Bundes
gericht weiter mit dem Begehren; es sei das Betreibungsamt
Brusio zu verhalten, die Aufforderung nach Art. 138 des Be
treibungsgesetzes und die Mitteilung nach Art. 140 eod. allen
Gläubigern zuzusenden, in der Meinung, daß das Amt das Stei
rungsverfahren seit dem 3. März 1900 von neuem beginnen
solle, oder eventuell die Akten vor der zweiten Steigerung zu
vervollständigen habe.
In der Begründung wird ausgeführt: Die Aufforderung des
Art. 138 des Betreibungsgesetzes sei allen Gläubigern, also auch
dem betreibenden, zuzustellen. Das ergebe sich daraus, daß das
Gesetz diesbezüglich zwischen den Gläubigern keine Unterscheidung
mache. Die Aufforderung nach Ziff. 3 des citierten Artikels bilde
einen notwendigen Teil der gesamten Steigerungsbekanntmachung
und bedinge deren Gültigkeit; sie hätte also auch gegenüber dem
Rekurrenten als betreibendem Gläubiger ergehen müssen. Die
gegenteilige Auffassung würde zu einer unzulässigen Schlechter
stellung des betreibenden gegenüber den andern Gläubigern führen.
Rekurrent habe bei Anhebung der Betreibung nur die bis dahin
entstandenen Ansprüche geltend machen können. Zum Zwecke eben,
die Geltendmachung auch der nachträglich entstehenden Ansprüche
zu ermöglichen, und damit aus einer Hinausschiebung der Be
treibung durch Fristverlängerungen dem Gläubiger kein Schaden
erwachse, habe der Gesetzgeber die Aufforderung des Art. 138 ver
langt. Die Nichtmitteilung des Lastenverzeichnisses habe für den
Rekurrenten, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite, einen Nach
teil gehabt, insofern ihm dadurch die Möglichkeit einer Prüfung
der aufgenommenen Lasten genommen worden sei. Wenn endlich
die kantonale Aufsichtsbehörde die nachträgliche Mitteilung des
Lastenverzeichnisses für angängig halte, so sollte doch das gleiche
notwendig bezüglich des nachträglichen Erlasses einer Aufforderung
nach Art. 138 des Betreibungsgesetzes gelten.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehm
lassung unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf
Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Zahlungs
befehl sei nicht in einer dem Betreibungsbegehren entsprechenden
Weise ausgefertigt worden, da dieses auch auf die in Frage
stehenden Zinse sich erstreckt habe, kann auf den Rekurs wegen
Verspätung nicht eingetreten werden. Denn es wäre Sache des
Rekurrenten gewesen, die Richtigkeit des Zahlungsbefehls innert
gesetzlicher Frist seit dessen Erhalt auf dem Beschwerdewege anzu
fechten. Nachdem dies aber nicht geschehen und der Befehl in
Kraft erwachsen ist, waren die nachfolgenden Betreibungsakte
auf Grundlage desselben und nach Maßgabe seines Inhaltes
vorzunehmen.
- Was die behauptete Verletzung des Art. 138, Ziff. 3 des
Bundesgesetzes anlangt, so ist die Vorinstanz von der Auffassung
ausgegangen, daß die daselbst vorgesehene Aufforderung zur Ein
gabe von Ansprüchen dem betreibenden Gläubiger gegenüber nicht
zu erfolgen habe; denn dessen Ansprüche müßten sich, weil sie
Gegenstand der Betreibung seien, aus dem Betreibungsbegehren
ergeben und eine Vervollständigung derselben anläßlich der Stei
gerung erscheine jedenfalls nicht als statthaft. Nun ist, wie schon
gesagt, richtig, daß der Betrag der Betreibung, wie er aus dem
rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl sich ergibt, nicht nach
träglich erhöht werden kann. Dies schließt aber für den betreiben
den Gläubiger die Möglichkeit nicht aus, anläßlich der Verwer
tung der Liegenschaft nicht nur andere ihm zustehende Pfandan
sprachen, sondern auch die in Betreibung gesetzte in höherem Um
fange, z. B. betreffend einer nicht betriebenen Quote oder nicht
betriebener Zinse, geltend zu machen. Denn der betreibende Gläu
biger steht gewiß bezüglich dieser in der Betreibung nicht inbe
griffenen Ansprüche, was ihre Berücksichtigung beim Zwangs
verkaufe der Liegenschaft, namentlich also ihre Aufnahme in den
Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis anlangt, in gleichen
Rechten wie ein dritter Berechtigter. Es muß ihm also diesbezüg
lich auch die Anmeldung des Art. 138, Ziff. 3 cit. in gleicher
Weise gestattet bezw. vorgeschrieben sein. Demgemäß bestimmt
der Art. 139 des Bundesgesetzes (der laut Art. 156 B. G. ebenfalls
auf das Pfandbetreibungsverfahren anwendbar ist), daß auch dem
Gläubiger, d. h. dem betreibenden Gläubiger, ein Exemplar der
Steigerungsbekanntmachung des Art. 138 zuzustellen sei, ohne
zu erklären, daß diese Bekanntmachung ihm gegenüber die Auffor
derung der Ziff. 3 des Art. 138 cit. nicht zu enthalten habe. Es
läßt sich auch nicht einwenden, der betreibende Gläubiger sei, im
Gegensatze zu den andern an der Liegenschaft Anspruchsberechtig
ten, von Anhebung der Betreibung an und ohne amtliche Kennt
nisgabe in der Lage, seine Interessen auch bezüglich seiner nicht
in Betreibung gesetzten Ansprüche zu wahren. Denn er kann
immer mit der Möglichkeit rechnen, daß die betriebene Schuld
vor der Anordnung der Steigerung bezahlt wird und damit die
Betreibung dahinfällt bezw. die Anmeldung seiner weitern Rechte
gegenstandslos wird.
3. Steht nach dem Gesagten fest, daß der Rekurrent bezüglich
der Geltendmachung der fraglichen Zinse gleich zu behandeln ist
wie ein dritter Anspruchsberechtigter, so fragt es sich im weitern,
ob er mit ihnen nach Art. 138 Ziff. 3 wegen Nichtanmeldung
vom Ergebnis der Verwertung auszuschließen sei.
In dieser Beziehung wird zunächst vom Rekurrenten selbst nicht
behauptet, daß die erwähnten Zinse als eine aus den öffentlichen
Büchern ersichtliche Forderung im Sinne obiger Bestimmung sich
darstellen und daß demnach eine Anmeldungspflicht hinsichtlich
hrer gar nicht bestanden habe.
Sodann hat der Rekurrent von der Steigerung nicht etwa
schlechthin keine Kenntnis erhalten; er wurde vielmehr in Ge
mäßheit der Ziffern 1 und 2 des Art. 138 des Bundesgesetzes
amtlich vom Zeitpunkte und Ort der Steigerung und vom Auf
liegen der Bedingungen verständigt, und nur die mehrerwähnte
Aufforderung der Ziff. 3 cit. ist ihm gegenüber unterblieben.
Diese Unterlassung für sich allein kann aber jedenfalls einen
Grund zur Aufhebung der Steigerung nicht abgeben. Denn wenn
der Beschwerdeführer von der Abhaltung der letztern Mitteilung
erhielt, so mußte er, da es das Gesetz ausspricht und die Kenni
nis desselben von ihm gefordert wird, auch wissen, daß anläßlich
des Eigentumsüberganges der Liegenschaft ein Bereinigungsver
fahren bezüglich der auf ihr ruhenden Lasten stattfindet und daß
hiebei die Berechtigten ihre bezüglichen Ansprüche selbst anzumel
den verpflichtet sind. Immerhin wird in Fällen wie dem vor
liegenden für den Berechtigten die 20tägige Frist zur Anmeldung
zu wahren sein, d. h. es muß diese von der vielleicht später
erst erfolgen den Ankündigung der Gant zu laufen beginnen
und muß demgemäß auch die 10tägige Bestreitungsfrist des Art. 140
sich unter Umständen entsprechend hinausschieben, was dann eine
Verschiebung der Gant selbst zur Folge haben kann. Nun hat aber
hier der Rekurrent die Steigerungsanzeige am 3. Februar 1900 er
halten, ohne daß er von da an innerhalb 20 Tagen, d. h. bis
zum 23. Februar 1900, sich zu einer Anmeldung der nicht be
triebenen Forderungsansprache veranlaßt sah. Es ist demnach die
sub 3 Art. 138 cit. angedrohte Präklusion bezüglich dieser An
sprache eingetreten, d. h. deren Berücksichtigung am Ergebnisse
der Verwertung ausgeschlossen. Daran vermochte auch die nach
her erfolgte Anordnung einer zweiten Steigerung nichts zu än
dern. Denn, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (Amtl.
Sammlung Band XXV, 1. Teil, Nr. 53, in Sachen Deillon)
ist für die zweite Gant eine Abänderung des Lastenverzeichnisses
nicht zulässig.
4. Was das Begehren des Rekurrenten auf Mitteilung des
Lastenverzeichnisses nach Art. 140 des Bundesgesetzes betrifft, so
hat bereits die Vorinstanz diese Mitteilung an den Rekurrenten
als geboten erklärt und deren Vornahme dem Amte aufgetragen.
Wenn aber der Rekurrent darüber hinausgehend darauf anträgt,
die Mitteilung habe auch an die andern Gläubiger zu erfolgen
(daß dies nicht bereits geschehen sei, steht übrigens gar nicht fest),
so mangelt ihm diesbezüglich jedes rechtliche Interesse zur Be
schwerde und also auch die Legitimation zu derselben. Das gleiche
gilt auch insofern, als Trinca in seinem Rekursantrage um Er
laß der Aufforderung des Art. 138, Ziff. 3 nicht nur an ihn
persönlich, sondern an die Gläubiger schlechthin, nachsucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.