Art. 224, 228 and 92 SchKG; exemption claims in bankruptcy proceedings and their relation to third-party vindication: the debtor must assert competence/exemption rights at the time the bankruptcy inventory is drawn up and submitted for approval. The filing of a vindication action by a third party does not postpone this duty nor preserve a later request for release of the same objects. Since the inventory must include all assets, even exempt ones, the debtor is expected to request exclusion immediately; otherwise the claim is forfeited. A subsequent invocation of exemption rights after the estate has claimed the objects would impermissibly frustrate the bankruptcy administration (consid. 1).
stücke erblickt werden können. Der Entscheid sei gesetzwidrig, und es sei deshalb, in Aufhebung desselben, die Beschwerde Vicari gutzuheißen, eventuell sei solche der zuständigen kantonalen Be hörde zur materiellen Beurteilung zuzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Kompetenzqualität ist der Natur der Sache nach im Kon kurse bei der Aufnahme des Konkursinventars geltend zu machen. Der Gemeinschuldner hat hiezu alle Gelegenheit, da nach Art. 224 des Betreibungsgesetzes im Inventar sämtliche Vermögensstücke, auch die nach Art. 92 bes Betreibungsgesetzes von der Beschlag nahme befreiten, aufzuführen sind, und da nach Art. 228 des Betreibungsgesetzes das Inventar dem Gemeinschuldner vorzulegen ist, damit er sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit aus preche. Dies ist denn auch der Zeitpunkt, in dem derselbe seine Kompetenzen geltend zu machen hat, und wenn er mehr heraus verlangt, als was ihm nach dem Inventar überlassen werden will, so hat er ein solches Begehren jetzt beim Konkursverwalter, bezw. innert zehn Tagen beschwerdeweise bei der zuständigen Auf sichtsbehörde zu stellen. Daß es sich vorliegend um Gegenstände handelt, die im Inventar als Eigentum eines Dritten bezeichnet waren, ändert hieran nichts. Zunächst ist diesbezüglich der Auf fassung des Rekurrenten entgegenzutreten, daß damats, als er die Richtigkeit des Inventars anerkannte, die Gegenstände unbestritte rmaßen Eigentum der Ehefrau des Gemeinschuldners gewesen seien. Erstlich wären dieselben doch nicht in das Verzeichnis der zur Masse gehörenden Gegenstände aufgenommen worden, wenn der Konkursverwalter von vornherein das Eigentum der Ehefrau hätte anerkennen wollen. Und zudem war von Gesetzes wegen das Eigentum der Ehefrau nur ein widerrufliches (Art. 2 des bernischen Gesetzes betreffend Erläuterung einiger Bestimmungen des Personenrechts vom 26. Mai 1848), in dem Sinne, daß die Gläubiger jederzeit die Admassierung und konkursmäßige Ver wertung verlangen konnten. Von beiden Gesichtspunkten aus er scheint es nicht als zutreffend, wenn behauptet wird, am 12. Juni 1900 sei das Eigentum der Ehefrau an den fraglichen Objekten unbestritten gewesen. Der Gemeinschuldner mußte vielmehr damit rechnen, daß die Masse die Objekte beanspruche, und für den Fall mußte er damals schon die Kompetenzqualität geltend machen. Denn abgesehen davon, daß die Vindikation von Seiten eines Dritten die Ansprüche des Gemeinschuldners an sich nicht be rührt, geht es nicht an, daß das Ergebnis eines zu Gunsten der Masse entschiedenen Vindikationsprozesses hinterher dadurch in Frage gestellt werde, daß der Gemeinschuldner die nämlichen Ge genstände als Kompetenzstücke herausverlangt. Würde dies als zulässig erklärt, so wäre damit ungerechtfertigter Trölerei Vor schub geleistet. Demnach muß auch mit Bezug auf Gegenstände, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Gemeinschuldners bestrit ten ist, die Frage der Kompetenzqualität von Anfang an und ohne Rücksicht auf den Drittanspruch gestellt und eventuell zum Entscheide gebracht werden (vergl. Archiv III, Nr. 4, IV, Nr. 41, 83, 115). Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.