Art. 229 Abs. 2, Art. 19 und Art. 262 Abs. 2 SchKG; Unterhaltsbeiträge an den Gemeinschuldner im Konkurs. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Konkursverwalter dem Schuldner Unterhaltsbeiträge aus der Masse zu gewähren habe, beruht grundsätzlich auf seinem Ermessen und unterliegt bundesrechtlich nur der Kontrolle der Rechtsanwendung, nicht der Zweckmässigkeitsprüfung. Beiträge dürfen nur aus der freien Konkursmasse entrichtet werden, nicht aus pfandbelasteten Vermögenswerten oder deren Erlös; die Pfandmasse hat lediglich die zur Verwertung und Verwaltung der Pfänder erforderlichen Kosten zu tragen. Ein Mittelabgriff zu Lasten der Pfandgläubiger für allgemeine Konkurskosten, denen die Alimente gleichzustellen sind, ist ausgeschlossen. Ob Früchte der verpfändeten Sache zum Pfand gehören, bestimmt sich nach kantonalem Recht.
dem Erlös von Pfandgegenständen, denen der Ertrag derselben während der amtlichen Verwaltung gleichzustellen sei, bezogen werden dürften. Der Gemeinschuldner schließt in seiner Antwort unter Hin weisung darauf, daß er krank und nicht arbeitsfähig sei, auf Ab weisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
waltung und Verwertung der Pfänder erforderlichen Betrag über steigt. 3. Auch so ist übrigens die Wirksamkeit des Vorentscheides da hin zu beschränken, daß derselbe nur gilt, solange die Verhältnisse gleich bleiben, daß aber bei andern Verhältnissen und diese können sich einzig infolge Zeitablaufes ändern darauf wieder zurückgekommen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.