Art. 116 BV; Amtssprache der kantonalen Konkursämter; Vorverhandlungen in nicht förmlich geregelten Angelegenheiten. Für bloße, brieflich geführte Vorverhandlungen besteht keine allgemeine Sprachregel; maßgebend ist weder die Amtssprache der Behörde noch eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Verwendung der Nationalsprachen. Dagegen richten sich die eigentlichen amtlichen Verfügungen und die an ein Konkursamt zu richtenden Eingaben nach der kantonalrechtlich bestimmten Amtssprache. Art. 116 BV macht Deutsch, Französisch und Italienisch nicht zu Amtssprachen der kantonalen Behörden und begründet insbesondere keine Pflicht zur Entgegennahme oder Beantwortung sämtlicher Eingaben in allen drei Sprachen oder zur Einrichtung von Übersetzungsstellen (consid. 2).
Konkursamt Enge sei anzuweisen, die italienischen Eingaben des Rekurrenten entgegenzunehmen und selbst in italienischer Sprache zu antworten. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist statt einer Vernehm lassung auf die Begründung ihres Entscheides. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich zur Zeit um bloße, brieflich geführte Vor verhandlungen über einen Anspruch, den das Konkursamt Enge namens der Masse Baumberger, Senftleben Cie. an den Rekurrenten erhebt, und nicht um gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen oder Erlasse des Amtes, bezw. Eingaben eines Dritten. Dafür, in welcher Sprache Vorverhandlungen zu führen seien, kann ein allgemeiner Grundsatz nicht aufgestellt werden; insbesondere kann es nicht darauf ankommen, welches die Amtssprache der betreffenden Stelle sei; vielmehr hängt es vom Belieben des Schreibenden ab, welcher Sprache er sich be dienen will, und steht es umgekehrt dem Adressaten frei, Ein gaben, die nicht in der ihm geläufigen Sprache abgefaßt sind, unberücksichtigt zu lassen, bezw. in seiner Sprache zu beantwor ten. Nicht eine bestimmte Regel, sondern das Interesse, in den Verhandlungen zu einem Resultate zu gelangen, wird sonach da für maßgebend sein, ob ein Amt mit einem in einem andern Sprachgebiet wohnhaften, anders sprechenden Dritten in der Sprache des letztern korrespondieren und in dieser Sprache ab gefaßte Eingaben desselben entgegennehmen wolle. Was dagegen die eigentlichen amtlichen Verfügungen und Erlasse des Konkurs amts und anderseits die Eingaben betrifft, die von Dritten an ein solches Amt zu richten sind, so ist hiefür die Amtssprache maßgebend. Welches die Amtssprache sei, beantwortet sich aber ür die kantonalen Behörden, wozu auch die Konkursämter ge hören, nach kantonalem Rechte. Die Anerkennung der deutschen französischen und italienischen Sprache als Nationalsprachen, wie sie in Art. 116 der Bundesverfassung ausgesprochen ist, macht dieselben noch nicht zu Amtssprachen der kantonalen Behörden; dies hätte zur unannehmbaren Folge, daß alle kantonalen Be hörden und Beamten der drei Sprachen mächtig sein oder daß die Kantone amtliche Übersetzungsstellen errichten müßten, eine Verpflichtung, die aus der Bundesverfassung gewiß nicht herge leitet werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.