- Entscheid vom 18. Oktober 1900 in Sachen Pini.
Amtssprache für die Betreibungs- und Konkursämter.
I. Im Konkurse der Firma Baumberger, Senftleben Cie.
in Zürich stellte das Konkursamt Enge an Enrico Pini in Bel
linzona als angeblichen Massaschuldner eine briefliche Anfrage,
die in deutscher Sprache abgefaßt war. Pini antwortete italienisch,
erhielt aber den Brief zurück mit dem Bemerken, daß die Eingabe
in deutscher Sprache zu machen oder daß die Übersetzungskosten
beizulegen seien. Pini beschwerte sich hiegegen bei der untern, und
nachdem er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kan
tonalen Aufsichtsbehörde, die am 25. August die Beschwerde
ebenfalls abwies, aber immerhin durch die Obergerichtskanzlei
eine deutsche Übersetzung des Briefes des Pini kostenlos erstellen
ließ. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid
nächst aus, daß die zürcherische Gerichtssprache die deutsche
weshalb die Gerichtsbehörden verlangen könnten, daß die Ein
gaben entweder in deutscher Sprache abgefaßt seien oder daß die
Kosten der Übersetzung vorgeschossen werden. Diese Grundsätze
müßten aber auch für die zürcherischen Konkursämter gelten, da
diese eben auch kantonale Amter seien, Wenn Art. 116 der Bun
desverfassung die deutsche, französische und italienische Sprache
als Nationalsprachen des Bundes erkläre, so hedeute dies lediglich,
daß diese drei Sprachen, wenigstens in gewissem Umfange, für
die Bundesbehörden maßgebend seien (Blumer Morel, Bundes
staatsrecht, Band III, Seite 237); die kantonalen Behörden wür
den aber von jener Verfassungsvorschrift nicht berührt. Es liege
auch nichts triftiges dafür vor, daß Art. 116 der Bundesverfas
sung diese letztern Behörden, wenigstens soweit Bundesrecht in
Betracht komme, ebenfalls im Auge habe. Bei der Wichtigkeit
einer solchen Anordnung wäre dieselbe, wenn beabsichtigt, gewiß
ausdrücklich erlassen worden. Man habe aber nicht daran gedacht,
z. B. bezüglich der Materien der Bundesverfassung, des Ehe
und Civilstandsgesetzes, der Haftpflichtgesetze, des Obligationen
rechts u. s. w. eine so eingreifende Konsequenz zu ziehen, letzter
wäre auch schwer durchführbar, da die Gerichtspersonen nur zu
einer kleinen Minderzahl der drei Nationalsprachen mächtig seien;
speziell bei den zürcherischen Betreibungs und Konkursbeamten
hätte die Verpflichtung zur Entgegennahme französischer oder ita
lienischer Eingaben große Übelstände im Gefolge, wie Verzöge
rung der Amtshandlungen, irrtümliche Auffassung solcher Ein
gaben und dergleichen.
II. Pini rekurriert gegen diesen Entscheid an das Bundes
gericht, um zu wissen, ob er pflichtig sei, in den bevorstehenden
Verhandlungen mit dem Konkursamt Enge sich der deutschen
Sprache zu bedienen und Mitteilungen und Briese, die in deut
scher Sprache abgefaßt sind, entgegenzunehmen; er meint, daß die
Auffassung der Vorinstanz jedenfalls da nicht zutreffe, wo das
Amt in seinem Interesse sich an einen Dritten wende, welcher
der deutschen Sprache nicht mächtig und in einem italienisch
sprechenden Kanton niedergelassen sei. Es wird beantragt, das
Konkursamt Enge sei anzuweisen, die italienischen Eingaben des
Rekurrenten entgegenzunehmen und selbst in italienischer Sprache
zu antworten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist statt einer Vernehm
lassung auf die Begründung ihres Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es handelt sich zur Zeit um bloße, brieflich geführte Vor
verhandlungen über einen Anspruch, den das Konkursamt
Enge namens der Masse Baumberger, Senftleben Cie. an den
Rekurrenten erhebt, und nicht um gesetzlich vorgeschriebene
Verfügungen oder Erlasse des Amtes, bezw. Eingaben
eines Dritten. Dafür, in welcher Sprache Vorverhandlungen
zu führen seien, kann ein allgemeiner Grundsatz nicht aufgestellt
werden; insbesondere kann es nicht darauf ankommen, welches
die Amtssprache der betreffenden Stelle sei; vielmehr hängt es
vom Belieben des Schreibenden ab, welcher Sprache er sich be
dienen will, und steht es umgekehrt dem Adressaten frei, Ein
gaben, die nicht in der ihm geläufigen Sprache abgefaßt sind,
unberücksichtigt zu lassen, bezw. in seiner Sprache zu beantwor
ten. Nicht eine bestimmte Regel, sondern das Interesse, in den
Verhandlungen zu einem Resultate zu gelangen, wird sonach da
für maßgebend sein, ob ein Amt mit einem in einem andern
Sprachgebiet wohnhaften, anders sprechenden Dritten in der
Sprache des letztern korrespondieren und in dieser Sprache ab
gefaßte Eingaben desselben entgegennehmen wolle. Was dagegen
die eigentlichen amtlichen Verfügungen und Erlasse des Konkurs
amts und anderseits die Eingaben betrifft, die von Dritten an
ein solches Amt zu richten sind, so ist hiefür die Amtssprache
maßgebend. Welches die Amtssprache sei, beantwortet sich aber
ür die kantonalen Behörden, wozu auch die Konkursämter ge
hören, nach kantonalem Rechte. Die Anerkennung der deutschen
französischen und italienischen Sprache als Nationalsprachen, wie
sie in Art. 116 der Bundesverfassung ausgesprochen ist, macht
dieselben noch nicht zu Amtssprachen der kantonalen Behörden;
dies hätte zur unannehmbaren Folge, daß alle kantonalen Be
hörden und Beamten der drei Sprachen mächtig sein oder daß
die Kantone amtliche Übersetzungsstellen errichten müßten, eine
Verpflichtung, die aus der Bundesverfassung gewiß nicht herge
leitet werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.