Bankruptcy estate claim must be decided by a court

BGE 26 I 502Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.07.1900Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the bankruptcy of Family Adler Gaßmann, I. M. Kottmann sought compensation from the bankruptcy estate for the use of his wine barrels. The bankruptcy administration and creditors' committee rejected the claim. The cantonal supervisory authority then ordered that an appropriate compensation be entered as bankruptcy costs, while leaving the amount open. On recourse by the bankruptcy administration and the creditors' committee, the Federal Supreme Court held that the matter concerned a claim by a third party against the estate arising after the bankruptcy and therefore could not be finally decided by the bankruptcy organs or the supervisory authority. The substantive dispute belonged exclusively before the civil judge.

Omnilex-Regeste

SchKG; Kompetenz zur Beurteilung einer gegen die Konkursmasse erhobenen Drittansprache: Die Konkursorgane und die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, über Bestand und Umfang einer nach Konkurseröffnung entstandenen Forderung eines Dritten gegen die Masse materiell verbindlich zu entscheiden. Solche Streitigkeiten sind dem Richter vorbehalten; die Aufsichtsbehörde kann die Sache nicht selbst materiell erledigen, sondern hat den Rechtsweg an das Gericht offen zu lassen (consid. 1). Ob die Forderung rechtlich als Mietzins oder als Entgelt für Benutzung zu qualifizieren ist, ist für die Zuständigkeitsfrage unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 13. Oktober 1900 in Sachen Adler Gaßmann. Forderung an Konkursmasse, Abweisung durch die Konkursorgane. Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. I. Beim Ausbruche des Konkurses über die Firma Familie Adler Gaßmann in Solothurn fanden sich in der Masse Wein fässer vor, die dem I. M. Kottmann, Weinhändler in Basel, gehören. Dieser erhebt gegenüber der Masse, weil sie die Fässer in ihrem Interesse benützt habe, eine Mietzinsforderung von 5 Fr. 76 Cts. per Tag von der Konkurseröffnung an bis zu ihrer Rückgabe. Die Konkursverwaltung und der Gläubiger ausschuß wiesen die Ansprache am 25. Juni 1900 ab, wogegen Kottmann an die kantonale Aufsichtsbehörde rekurrierte. II. Letztere hieß die Beschwerde unterm 17. Juli 1900 dahin gut, daß sie die Konkursverwaltung anwies, eine den Umständen entsprechende Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für den Gebrauch der Fässer unter die Konkurskosten aufzunehmen. Es könne, führte sie hiebei aus, dem Beschwerdeführer nicht zu gemutet werden, die Fässer, die unbestrittenermaßen sein Eigentum seien, der Konkursverwaltung zum Gebrauche zu überlassen ohne angemessene Vergütung. Die Höhe derselben festzusetzen, liege da gegen nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß rechtzeitig an das Bundesgericht, wo bei sie des längern ausführten, daß die erhobene Mietzinsansprache materiell nicht gerechtfertigt sei. In ihren Anbringen vor kanto naler Instanz, auf die sie verweisen, hatten sie ferner be merkt, daß der obschwebende Konflikt ihrer Meinung nach auf dem Beschwerdeweg nicht gelöst werden könne. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, indem sie sich im übrigen auf die Motivierung ihres Entscheides beruft, noch speziell, daß sie die Forderung Kottmanns nicht, wie die Rekurrentschaft, als eine Mietzinsansprache betrachte, sondern als Aquivalent für die Benutzung der Fässer durch die Konkursverwaltung. Kottmann trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Dabei macht er geltend: Der Umstand, daß gleichzeitig Konkursgläubiger sei, habe keine Bedeutung. Denn es handle sich um eine Forderung nicht gegenüber der in Konkurs gefallenen Firma, sondern gegenüber der Konkursmasse. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unzweifelhaft macht Kottmann seine Ansprache nicht geltend als Konkursgläubiger, sondern als Gläubiger der Masse, kraft eines zwischen dieser und ihm seit der Konkurseröffnung ent standenen Rechtsverhältnisses. Er steht insoweit der Masse als eine beim Konkurse nicht beteiligte Drittperson gegenüber. Dem gemäß kann die Masse bezw. die Vertretung derselben (Konkurs

verwaltung und Gläubigerausschuß) weder berechtigt noch ver pflichtet sein, dem Kottmann gegenüber als ihrer Gegenpartei einen verbindlichen Entscheid über den Bestand und den Umfang des von ihm erhobenen Anspruches abzugeben. Diese Streitfrage ma teriellrechtlicher Natur liegt vielmehr ausschließlich in der ständigkeit des Richters, an den sich Kottmann zu wenden hat, wenn er sich mit dem abweisenden Bescheide der Konkursorgane nicht befriedigen will. Dabei kann natürlich nicht von Bedeutung sein, ob die Ansprache Kottmanns rechtlich als Mietzinsforderung zu betrachten sei oder nicht. Darüber und über die daraus resul tierenden Konsequenzen betreffend Zahlungspflicht 2c. wird eben der Richter zu entscheiden haben. Demgemäß ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Begehren des Kottmann eingetreten und muß aus diesem Grunde der Rekurs geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit der Entscheid über die streitige Forderung vor den Richter verwiesen.

Schlagwörter

bankruptcy estatejurisdictionsupervisory authoritythird-party claimcivil courtcompensation for use

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy organs could decide Kottmann's claim for compensation against the estate for use of his barrels.

Extrahierter Entscheid

No. The bankruptcy administration and creditors' committee were not competent to issue a binding decision on the existence and scope of this estate claim; the dispute had to be brought before the civil court.

Extrahierte Begründung

Kottmann asserted a post-bankruptcy claim against the estate, i.e. as a third party vis-à-vis the bankruptcy. A material dispute over such a claim lies exclusively within the jurisdiction of the judge, not the bankruptcy organs or the supervisory authority.

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