SchKG; Kompetenz zur Beurteilung einer gegen die Konkursmasse erhobenen Drittansprache: Die Konkursorgane und die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, über Bestand und Umfang einer nach Konkurseröffnung entstandenen Forderung eines Dritten gegen die Masse materiell verbindlich zu entscheiden. Solche Streitigkeiten sind dem Richter vorbehalten; die Aufsichtsbehörde kann die Sache nicht selbst materiell erledigen, sondern hat den Rechtsweg an das Gericht offen zu lassen (consid. 1). Ob die Forderung rechtlich als Mietzins oder als Entgelt für Benutzung zu qualifizieren ist, ist für die Zuständigkeitsfrage unerheblich.
verwaltung und Gläubigerausschuß) weder berechtigt noch ver pflichtet sein, dem Kottmann gegenüber als ihrer Gegenpartei einen verbindlichen Entscheid über den Bestand und den Umfang des von ihm erhobenen Anspruches abzugeben. Diese Streitfrage ma teriellrechtlicher Natur liegt vielmehr ausschließlich in der ständigkeit des Richters, an den sich Kottmann zu wenden hat, wenn er sich mit dem abweisenden Bescheide der Konkursorgane nicht befriedigen will. Dabei kann natürlich nicht von Bedeutung sein, ob die Ansprache Kottmanns rechtlich als Mietzinsforderung zu betrachten sei oder nicht. Darüber und über die daraus resul tierenden Konsequenzen betreffend Zahlungspflicht 2c. wird eben der Richter zu entscheiden haben. Demgemäß ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Begehren des Kottmann eingetreten und muß aus diesem Grunde der Rekurs geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit der Entscheid über die streitige Forderung vor den Richter verwiesen.