Art. 124 Abs. 2 and Art. 199 SchKG; premature sale of seized assets and realization in bankruptcy; a sale of seized property carried out in order to avoid preservation costs is not, as such, a realization within the meaning of Art. 199 SchKG. It remains a measure of administration of the seizure. Where, however, the creditor has duly requested realization and the statutory objection period against that request has expired before the opening of bankruptcy, the premature conversion of the seized object into money is assimilated to realization. The proceeds then replace the seized asset and are to be treated as already realized for the purposes of Art. 199 SchKG (consid. 1–2).
setzte. Am 4. Juli sprach das Amtsgericht Solothurn Lebern die Konkurseröffnung über den Schuldner aus, nachdem Bemühungen desselben, einen Nachlaßvertrag abzuschließen, erfolglos geblieben waren. Ruhrig verlangte nunmehr unter Berufung auf Art. 199 Abs. 2 B. G. Anweisung auf den durch den Verkauf des Pfer des erzielten Reinerlös von 523 Fr. 40 Cts. Der Betreibungs beamte (der gleichzeitig Konkursbeamter ist) erklärte aber, er ver weigere vorläufig diese Auszahlung, da einige Konkursgläubiger Bernasconis hiegegen Protest erhoben hätten. Daraufhin erneuerte Ruhrig sein Begehren auf dem Beschwerdewege bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. II. Letztere wies ihn am 24. Juli 1900 mit nachfolgender Be gründung ab: Verwertet im Sinne des Art. 199, Abs. 2 cit. sei das fragliche Pferd nicht. Die Verwertung nach Auffassung des Gesetzes (Art. 116 ff. B. G.) erfordere vielmehr die Stellung eines Verwertungsbegehrens. Der Verkauf des Pferdes aber sei ohne ein solches Begehren erfolgt und stelle sich als bloße Ver waltungsvorkehr im Sinne des Art. 124 Abs. 2 B. G., zum Zwecke der Vermeidung von Unterhaltskosten dar. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Ruhrig rechtzeitig an das Bundesgericht. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich, indem sie Abweisung des Rekurses beantragt, auf die Motivierung ihres Entscheides. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Eine solche vorzeitige Enteignung würde auch dem Prinzip des Gesetzes widersprechen, daß das einmal eingeleitete Betreibungs verfahren nicht von selbst, sondern nur auf speziell von Seiten des Gläubigers gestelltes Begehren seinen Fortgang nehmen soll. Auch aus diesem Grunde kann es unmöglich als zulässig er scheinen, daß einem Gläubiger, der selbst nie die Verwertung verlangt hat, vielleicht auch gar nie verlangen wollte, ein Ver wertungserlös zuerkannt wird, während andere Gläubiger, die gleichzeitig oder schon früher Pfändung erlangt und vielleicht be reits in gesetzmäßiger Weise die Verwertung begehrt haben, leer ausgehen sollten. Für diesen Standpunkt spricht schließlich die Erwägung, daß die Rechtsstellung der Gläubiger so wenig als möglich durch die Willkür oder Laune des Betreibungsbeamten oder Dritter beein flußt werden darf. Es muß deshalb gesagt werden, daß die bloße Umsetzung eines gepfändeten Objektes in Geld ohne das Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der Verwertung im Sinne von Art. 116 ff. des Betreibungsgesetzes eine Anderung der Rechtsverhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner nicht bewirken kann. Das bare Geld tritt lediglich an Stelle des ursprünglich gepfändeten Objektes id bleibt einerseits Eigentum des Schuldners, andererseits Pfand des Gläubigers. Es fehlt das wesentliche Merkmal des normalen Verwertungsverfahrens, daß nämlich dem Schuldner durch einen Rechtsakt das Eigentum an dem Pfande sowohl wie an dem Gegenwerte desselben entzogen werden will, das heißt gerade das Moment, welches die Bestimmung des Art. 199 des Betreibungs gesetzes rechtfertigt. Denn letztere erklärt sich offenbar aus der Erwägung, daß nur solche Objekte in die Konkursmasse gezogen werden können, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch dem Schuldner selbst gehörten. Demgemäß kann als Verwertung im Sinne des Art. 199 des Betreibungsgesetzes nur der Rechtsakt betrachtet werden, durch welchen nach Ablauf der gesetzlichen Verwertungsfristen auf Be gehren des betreibenden Gläubigers die diesem zugepfändeten Ob jekte unter Festsetzung ihres Wertes und mit dem Zwecke, daß dieser Wert zur Deckung der betriebenen Forderung zu verwenden ist, aus dem Eigentum des Schuldners in dasjenige eines Drit ten übergetragen werden. Daß die Enteignung durch ein eigent liches Kaufgeschäft erfolge, ist nicht notwendig; dieselbe kann auch, wie im Falle des Art. 131 des Betreibungsgesetzes bei Geldforderungen, durch bloße Überlassung des gepfändeten Objek tes an den Gläubiger vor sich gehen, und diese Verwertungsart hat namentlich da stattzufinden, wo das gepfändete Objekt von Anfang an in barem Gelde bestand oder nachträglich zur Erhal tung des Pfandrechts in Geld umgesetzt worden ist. Ebensowenig gehört zum Begriffe der Verwertung, daß das bare Geld dem Gläubiger zugestellt wird. Für die Verwertung des in barem Gelde bestehenden Pfandes muß ein Willensakt des Beamten ge nügen, durch welchen dem Schuldner das Eigentum an dem Pfande oder an dem Werte desselben entzogen und dem Gläubiger zugeteilt wird. Dieser Willensakt ist selbstverständlich nur unter Beachtung der Vorschriften der Art. 120/122 des Betreibungs gesetzes rechtlich zulässig. Dagegen erscheint es unter obwaltenden Verhältnissen als überflüssig, daß dem Schuldner noch speziell angezeigt wird, an welchem Tage die Eigentumsübertragung er folgen werde. Aus dem Umstande, daß Art. 125 des Betreibungs gesetzes eine Mitteilung des Datums der Verwertung nur fordert, wenn die Beteiligten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter haben, ist zu schließen, daß die Anzeige we sentlich dazu dienen soll, ein günstiges Resultat der Versteigerung zu sichern. Dieser Zweck fällt jedoch dahin, wenn die Umsetzung des Pfandes in bares Geld schon stattgefunden hat, und dem Schuldner selbst ist im übrigen durch Mitteilung des Verwertungs begehrens genügend Anlaß zur Wahrung seines Rechtes auf Nachlaßvertrag oder Konkurseröffnung gegeben worden. Demge mäß kann es sich nur noch fragen, wann nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens der Akt der Eigentumsübertragung als erfolgt zu betrachten ist, ob nur dann, wenn der Beamte durch ein äußerliches Merkmal, z. B. eine schriftliche Erklärung in seinen Büchern oder Briefen den Vollzug der Enteignung kund gegeben hat, oder schon dann, wenn lediglich ein innerlicher Wil lensakt vorliegt, der einzig durch die Erklärung des Betreibungs beamten konstatiert werden könnte. Mag die Frage im Sinne der
einen oder andern Alternative gelöst werden, so ergibt sich die Schwierigkeit, daß der Eintritt einer für die Beteiligten höchst wichtigen Veränderung ihrer Rechtsstellung bei sonst ganz gleichen Verhältnissen für eine gewisse Zeit von der Willkür des Beamten abhängig gemacht wird. Im Interesse möglicher Gleichstellung aller Gläubiger scheint es deshalb gerechtfertigt, den Termin für die Eigentumsübertragung einheitlich festzusetzen. Es darf präsu miert werden, daß der Beamte in all den Fällen, wo eine weitere Verwertungshandlung überflüssig ist und sich deshalb eine Hin ausschiebung der mit der Verwertung verbundenen Rechtswirkun gen in keiner Weise rechtfertigt, in treuer Pflichterfüllung die Übertragung des Eigentums an dem sonst müßig daliegenden baren Gelde sofort vornehmen wird, sobald das Verwertungs begehren in gesetzlicher Weise gestellt und gegen die Zulässigkeit desselben innert der gesetzlichen zehntägigen Frist keine Beschwerde erhoben worden ist. Mit Ablauf dieser Frist steht der Vornahme der Verwertung kein Hindernis mehr entgegen und ist deshalb anzunehmen, es wandle sich die vorzeitige Umsetzung des Pfandes in bares Geld mit dem elften Tage nach Mitteilung des Ver wertungsbegehrens an den Schuldner in eine gesetzliche Verwertung im Sinne des Art. 199 des Betreibungsgesetzes um. Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß das Begehren auf Verwertung von dem Gläubiger am 15. Juni gestellt und hie von dem Schuldner Anzeige gegeben worden. Ebenso ist anzu nehmen, daß die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Zulässig keit des Verwertungsbegehrens am Tage der Konkurseröffnung (4. Juli) abgelaufen war. Demgemäß muß die streitige Geld summe als Erlös eines zur Zeit der Konkurseröffnung bereits verwerteten Vermögensobjektes betrachtet und dem betreibenden Gläubiger zugesprochen werden. Demgemäß hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt.