Art. 11 of the International Convention on Civil Procedure; distinction between prohibited foreigner security and general advance for anticipated court costs; the convention abolishes only the special security demanded because the plaintiff is a foreigner or lacks domicile/residence in the country. It does not interfere with cantonal provisions under which every plaintiff, irrespective of nationality or domicile, must advance the probable first-instance costs. The form of security—cash deposit or personal guarantee—is immaterial to this distinction; decisive is whether the measure is imposed specifically on foreigners or generally on all litigants (consid. 1).
partei, sondern auf Begehren des Instruktionsrichters; es sei in das Ermessen des instruierenden Gerichtspräsidenten gestellt, ob er die Personalhaftung des die Klage einreichenden Advokaten ir genügend erachte oder ob er für besser finde, sofortige Erle gung des mutmaßlichen Betrages der erstinstanzlichen Gerichts kosten zu begehren. Nach der Praxis des Civilgerichtes I. Ab teilung des Kantons Bafelstadt haben sämmtliche in Basel domi zilierten Kläger, welche sich keines Advokaten bedienen, Barkaution für die mutmaßlichen erstinstanzlichen Gerichtskosten zu leisten das gleiche gelte für Anfänger im Advokatenberufe, deren Ver hältnisse und Verwaltungsweise noch unbekannt seien, ferner für Anwälte, deren Solvabilität dem Präsidenten nicht über alle Zweifel erhaben erscheine oder die zu chikanösem Verhalten leicht geneigt seien. Der Anwalt des Rekurrenten sei nun dem Rekurs beklagten absolut nicht bekannt Zwingende Vorschriften darüber ob die Kaution in Bar oder durch Personalhaft zu leisten sei, lassen sich nicht aufstellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 11 der inter nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht darf Angehö rigen der Vertragsstaaten wozu das deutsche Reich gehört- die in einem andern dieser Staaten als Kläger auftreten wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicher heitsleistung oder eine Hinterlegung nicht auferlegt werden. Damit ist also die sog. Ausländerkaution, die speziell dafür verlangt wird, daß der Kläger im Auslande wohnt, und darauf beruht, daß ihm gegenüber die Vollstreckung allfälliger Kostenbestimmungen mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist, als gegenüber einem im Inlande wohnenden Kläger, für die Angehörigen der Ver tragsstaaten abgeschafft. Weiter wollte die internationale Überein kunft nicht gehen; insbesondere konnte sie an den Bestimmungen der kantonalen Prozeßordnungen, wonach jedem Kläger ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes die Sicher stellung der mutmaßlichen Gerichtskosten auferlegt werden kann, nichts ändern. 44 Abs. 1 der Basler C. P. O., auf den sich die angefochtene Verfügung stützt, ist daher nicht aufgehoben, auch nicht gegenüber Ausländern. Nach den vom Gerichtspräsidenten abgegebenen Erklärungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, wird diese Bestimmung durchgeführt ohne Rücksicht darauf ob es sich um Ausländer oder Inländer handelt. In welcher Weise die Kaution zu leisten ist ob durch Barhinterlegung, oder durch Personalhaft des den Kläger vertretenden Anwaltes- ist gleichgültig für die Frage, ob die Kaution überhaupt ohne Rücksicht auf die Ausländerqualität verlangt werde; es muß naturgemäß dem Gerichtspräsidenten überlassen werden, ob er sich mit einer Personalkaution des Anwaltes begnügen oder ob er eine Barkaution verlangen will. Handelt es sich sonach nicht um eine Ausländerkaution, so ist die Berufung auf Art. 11 der inter nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht hinfällig und muß daher der Rekurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.