- Urteil vom 21. Februar 1900 in Sachen
Ernst gegen A. Laroche Passavant und Konsorten.
Stellung des Bundesgerichts (als Staatsgerichtshof) in Gerichtsstands
fragen aus dem Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Wohnsitz im Inland
oder im Ausland zur Zeit der Konkurseröffnung?
A. Am 18. November 1899 stellten A. Laroche Passavant in
Basel und die Erben des verst. August Veillon Burkhardt in
Basel und Zürich gegen den Architekten Heinrich Ernst, der bis
im September 1899 in Zürich wohnhaft gewesen war, beim
dortigen Konkursrichter, gestützt auf Art. 190 Ziff. 2 B. G.
das Konkursbegehren, dem mit Erkenntnis vom 25. November
1899 entsprochen wurde. Der hiegegen von H. Ernst erhobene
Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes Zürich
durch Entscheid vom 10. Januar 1900 abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid erhebt H. Ernst staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 58 und 4
der B. V. und Art. 46 ff. des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs. Er macht geltend: Nach den Bestim
mungen des soeben angeführten Gesetzes über das Betreibungs
forum, die auch die Frage des Konkursforums in abschließender
Weise regelten, könne über einen im Ausland wohnenden Schuld
ner in der Schweiz der Konkurs nur eröffnet werden, wenn er
hier eine Geschäftsniederlassung oder ein Spezialdomizil habe.
Nun habe Rekurrent seit Mitte September 1899 sein Domizil
von Zürich nach Pegli verlegt, wo er mit seiner Familie eine
von ihm gemietete, mit seinen Möbeln ausgestattete Wohnung
bezogen, Liegenschaften gepachtet und ein Geschäftsbüreau eröffnet,
und wo er sich bereits unterm 20. September ordnungsgemäß
bei den Behörden angemeldet habe; in Zürich habe er seither
weder Wohnung noch Geschäft mehr; auch bestehe daselbst für
ihn weder eine Geschäftsniederlassung noch ein Spezialdomizil.
Die zürcherischen Gerichte seien daher zur Konkurseröffnung
nicht kompetent gewesen. Wenn die Rekurskammer einwende, der
Rekurrent habe seine Ausweispapiere erst am 11. Dezember
1899 in Zürich erhoben, so sei zu bemerken, daß er als Bürger
von Zürich daselbst überhaupt keine Ausweispapiere deponiert
gehabt und daß es sich am 11. Dezember lediglich um die Aus
stellung eines Heimatscheins für ihn gehandelt habe, der für die
Frage des Wohnsitzes nur im Zweifel eine Bedeutung beigemessen
werden könnte. Daß vor der ersten Instanz die Domizilfrage
nicht speziell hervorgehoben worden sei, habe seinen Grund darin,
daß damals dem Anwalte des Rekurrenten eine ordentliche In
struktion gemangelt habe; es sei dies auch unerheblich, da nach
67 des zürch. Einführungsgesetzes die Konkurseröffnung in
das summarische Verfahren falle und in diesem nach 697 der
zürcherischen Rechtspflege auch in der Rekursinstanz neue That
sachen und Einreden geltend gemacht werden könnten. In dem
angefochtenen Entscheid liege nicht nur die Verletzung einer Ge
richtsstandsnorm des eidgenössischen Betreibungsgesetzes, sondern
auch eine Verletzung der Art. 58 und 4 der B. V., da die zür
cherischen Gerichte sich eine Kompetenz angemaßt hätten, die
ihnen offenbar nicht zustand.
C. Die Rekursgegner erheben zunächst den Einwand, daß das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht kompetent sei, nachzu
prüfen, ob durch das angefochtene Konkurserkenntnis das eidg.
Betreibungsgesetz verletzt sei. Sachlich wird entgegnet: Erstlich
habe der Rekurrent durch Nichterheben der Inkompetenzeinrede vor
dem Konkursrichter das Recht zur Ergreifung des staatsrechtlichen
Rekurses verwirkt; 697 der zürcherischen Rechtspflege, auf den
man sich hiergegen berufe, beziehe sich nur auf materielle Ein
wendungen, nicht auch auf die Einrede der Inkompetenz, die von
vornherein erhoben werden müsse. Ferner aber sei es unrichtig,
daß der Rekurrent am 18. bezw. 25. November 1899 in Zürich
kein Domizil mehr gehabt habe. Richtig möge sein, daß Ernst
im September 1899 Zürich verlassen habe. Aber die Absicht, das
bisherige Domizil aufzugeben und an einen andern Ort zu ver
legen, sei nicht nachgewiesen; die Anmeldung beim Sindaco von
Pegli genüge hierfür nicht, da auch bloße Aufenthalter sich an
melden müßten und sich eine Bescheinigung darüber verschaffen
könnten. Den zur förmlichen Niederlassung erforderlichen Heimat
schein aber habe Ernst erst am 11. Dezember in Zürich ausge
wirkt. Bestritten werde, daß der Rekurrent in Pegli ein Architek
turbüreau eröffnet und damals schon Liegenschaften in Pacht
gehabt habe. Dafür, daß Rekurrent vorher nicht die Absicht hatte,
sich im Ausland festzusetzen, sprächen positiv eine Reihe anderer
Momente, so die Zuschrift an das Betreibungsamt, daß Rekur
rent vorübergehend von Zürich abwesend sein werde und daß
dasselbe inskünftig seine Mitteilungen an seinen Vertreter insi
nuieren möge, die vorbehaltlose Annahme der nach dem 20. Sep
tember 1899 gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehle, der Umstand,
daß er es trotz 189 der Zürcher Civilprozeßordnung unter
lassen habe, den mit seinen Prozessen betrauten Gerichten einen
Domizilwechsel anzuzeigen, das vorbehaltlose Eintreten auf das
Rechtsöffnungsgesuch der Rekursgegner vom 18. November, das
Nichtbestreiten der Kompetenz in der Konkursverhandlung vom
25. November und die Angabe des Rechtsdomizils Zürich in
der nach der Konkurseröffnung eingereichten Aberkennungsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es wurde schon mehrfach ausgesprochen, daß in Gerichts
standsfragen die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichts
hof sich nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein kantonaler
Entscheid mit einer Verfassungs oder Konkordatsvorschrift bezw.
mit einer staatsvertraglichen Bestimmung in Widerspruch stehe,
daß vielmehr die Verletzung auch derjenigen bundesrechtlichen
Gerichtsstandsnormen, die bloß in einem Bundesgesetze enthalten
sind, oder sich daraus ergeben, beim Vorhandensein der übrigen
Voraussetzungen dieses Rechtsmittels auf dem Wege des staats
rechtlichen Rekurses gerügt werden kann (vergl. z. B. Amtl.
Samml., Bd. XXIV, 1. T., S. 255 Erw. 3). Da nun vorliegend
behauptet wird, daß sich die Frage des Forums für die Konkurs
eröffnung nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. des eidg.
Betreib. Gesetzes beurteile und daß diese von den Zürcher Ge
richten unrichtig angewendet worden seien, so ist das Bundes
gericht zum Entscheide auch über diesen Beschwerdepunkt kompetent.
Davon, daß darüber im Beschwerdeverfahren der Art. 17 ff.
des eidg. Betreib. Gesetzes durch die Aufsichtsbehörden zu ent
scheiden wäre, kann keine Rede sein, weil letztere nur zur Über
prüfung der Geschäftsführung der eigentlichen Vollstreckungs
organe, nicht auch der Gerichte zuständig sind.
- Nun ist klar, daß sich die Frage, welches Gericht zur Kon
kurseröffnung kompetent sei, für das ganze Gebiet der Eidgenos
senschaft einheitlich beantwortet, und daß dafür die Normen des
eidg. Betreibungsgesetzes über das Betreibungsforum maßgebend
sein müssen. Der Konkurs ist nichts anderes, als eine Art der
Zwangsexekution, und wie das eidg. Betreibungsgesetz festsetzt,
wo diese einzuleiten sei, so muß es sich auch nach den Bestim
mungen dieses Gesetzes beurteilen, wo der Konkurs zu eröffnen
sei, wenn derselbe ohne vorherige Betreibung anbegehrt wird (vgl.
Amtl. Samml., Bd. XXV, 1., S. 36 ff.). Fraglich ist dagegen
allerdings, welche Regeln zur Anwendung zu kommen haben in
internationalen Verhältnissen, d. h. wenn es sich darum handelt,
ob zur Konkurseröffnung überhaupt ein schweizerisches, ob nicht
vielmehr ein ausländisches Gericht dafür zuständig sei. Auf diese
Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle deshalb nicht näher
eingetreten zu werden, weil die Rekursgegner ausdrücklich zugeben,
daß die Zürcher Gerichte nicht zuständig gewesen wären, wenn
der Rekurrent wirklich, wie er behauptet, seinen Wohnsitz zur Zeit
der Konkurseröffnung im Ausland gehabt und wenn er nicht
zudem die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte anerkannt hätte.
- Zunächst ist nun in letzterer Beziehung zu bemerken, daß
die obere kantonale Instanz nicht etwa aus Gründen des kanto
nalen Prozeßrechts angenommen hat, es habe der Rekurrent die
Einrede der Inkompetenz der Zürcher Gerichte dadurch, daß er sie
nicht schon vor der ersten Instanz geltend machte, verwirkt, oder
er habe dadurch die Zuständigkeit der dortigen Gerichte anerkannt,
daß die Rekurskammer vielmehr auf jene Einrede materiell einge
treten ist und den Umstand, daß sie nicht schon vor der ersten
Instanz erhoben wurde, lediglich als Indizium dafür verwendet
hat, daß der Rekurrent selbst damals die Kompetenz der Zürcher
Gerichte für begründet gehalten habe. Wenn aber dem kantonalen
Prozeßrecht die Erhebung der Inkompetenzeinrede in der Rekurs
instanz nicht entgegenstand, so kann auch vom Standpunkt des
eidgenössischen Rechts aus nichts dagegen eingewendet werden, daß
die Rekurskammer dieselbe in Behandlung gezogen, bezw. aus der
Nichterhebung vor der ersten Instanz nicht auf eine Anerkennung
der Kompetenz der Zürcher Gerichte geschlossen hat, und noch
weniger kann davon die Rede sein, daß der Rekurrent das Recht
zur staatsrechtlichen Beschwerde dadurch verwirkt habe.
4. Sonach fragt es sich bloß noch, ob der Rekurrent im Zeit
punkte der Konkurseröffnung im Auslande domiziliert gewesen sei
oder nicht. Derselbe giebt zu, daß er bis Mitte September seinen
Wohnsitz in Zürich
gehabt hat, will diesen aber um jene Zeit
nach Pegli verlegt haben. Die Beweislast dafür, daß schon vor
dem 25. November 1899 ein wirklicher Wohnsitzwechsel stattge
funden habe, trifft
selbstverständlich den Rekurrenten. Überdies
fällt in Betracht: Es geht aus den eingelegten Akten hervor, daß
Ernst seit dem Frühjahr 1899 sich in Zahlungsschwierigkeiten
befand und, trotzdem er im Laufe des Sommers eine beträchtliche
Schuldenlast ablöste, bedrängt blieb und im September, als er
sich von Zürich fortbegab, sowohl betreibungsamtlich, als gericht
lich von Gläubigern verfolgt war. Unter solchen Umständen ist
die Vermutung nahe liegend, daß der Schuldner seinen Wohnsitz
nur aufgegeben habe, um sich seinen Verpflichtungen bezw. ihrer
Geltendmachung zu entziehen oder diese zu erschweren, und es
darf mit Rücksicht hierauf mit dem Nachweis der Begründung
eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner im Interesse seiner
Gläubiger nicht zu leicht genommen werden. Nun ist vorliegend
nur dargethan, daß sich Ernst im September 1899 thatsächlich
von Zürich fort und nach Pegli begeben hat, wohin er auch
seine Familie und sein Mobiliar hat kommen lassen. Dafür aber,
daß schon zur Zeit der Konkurseröffnung auch die feste Absicht
bestanden habe, Zürich dauernd zu verlassen und in Pegli einen
neuen Mittelpunkt für das gewöhnliche Leben und die geschäftliche
Thätigkeit zu begründen, liegt abgesehen von einer selbstver
ständlich durchaus wertlosen Meinungsäußerung einiger Zürcher
Bürger nur die Thatsache vor, daß sich Ernst schon im Sep
tember bei den Behörden von Pegli angemeldet hat. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, daß man es dabei mit der polizeilichen Regelung
einer eigentlichen Niederlassung zu tun hätte. Für diese wäre doch
wohl die Einlage des Heimatscheins notwendig gewesen, den sich
der Rekurrent zugestandenermaßen erst am 11. Dezember 1899
in Zürich ausstellen ließ. Letzteres Moment deutet nun allerdings
darauf hin, daß der Rekurrent damals gewillt war, sich anderswo
festzusetzen. Allein daß diese Absicht schon zur Zeit der Konkurs
eröffnung bestanden habe, darf daraus nicht ohne weiteres ge
schlossen werden, zumal da, abgesehen von den erst in der Rekurs
instanz vorgebrachten weitern Indizien, der Umstand positiv gegen
diese Annahme spricht, daß bei der erstinstanzlichen Verhandlung
über das Konkursbegehren der Vertreter des Rekurrenten in keiner
Weise darauf abstellte, daß dieser im Ausland ein neues Domizil
begründet habe. Fehlt aber hiernach für den maßgebenden Zeit
punkt der erforderliche strikte Nachweis über die Voraussetzungen
eines rechtlich als gültig anzuerkennenden Wohnsitzwechsels, so
fällt die Grundlage des Rekurses dahin und muß dieser als un
begründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.