- Urteil vom 17./18. Oktober 1900 in Sachen
Hungerbühler Cie. gegen Appenzell Außerrhoden.
Vollziehungsverordnung zu einem Gesetz (und zur Verfassung), oder
in die Form einer Verordnung gekleidetes Gesetz ?
A. Art. 7 der Verfassung für den Kanton Appenzell Außer
rhoden vom 15. Oktober 1876, der die Sicherheit und Unver
letzbarkeit des Eigentums gewährleistet, bestimmt des weitern:
Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl
sie erfordert, und es ist in diesen Fällen volle Entschädigung zu
leisten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. In Ausführung dieser
letztern Bestimmung ist ein Gesetz über die Liegenschaften im
Kanton Appenzell Außerrhoden erlassen und von der Lands
gemeinde am 28. April 1889 angenommen worden. Dieses Ge
setz enthält im IX. Titel unter der Überschrift: Von den gesetz
lichen Beschränkungen des Grundeigentums (Zwangsabtretung,
Art. 7 der Kantonalverfassung) folgende Bestimmungen über die
Zwangsabtretung: Nachdem 49 das Expropriationsrecht des
Kantons und der Gemeinden normiert hat, ermächtigt 50 den
Kantonsrat, auch Korporationen, Gesellschaften oder Privaten,
welche ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen
wollen, das Recht einzuräumen, die Abtretung des dafür erfor
derlichen Grundeigentums oder die Verzichtleistung auf die bis
herige Benutzungsart von Gebäulichkeiten oder Grundstücken zu
verlangen (im Sinne von Art. 7 der Kantonalverfassung). 51
bestimmt sodann: Der abtretungspflichtige Eigentümer hat in
allen Fällen Anspruch auf volle Entschädigung. Wenn über
den Betrag der zu bezahlenden Entschädigung eine gütliche Ver
ständigung nicht erzielt werden kann, so entscheidet hierüber der
Richter. Schließlich stellt noch 52 fest, daß auch ein Eigen
tümer, von dem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Lie
genschaft aber infolge von Aufdammungen, Abgrabungen oder
andern Schädigungen nicht mehr in bisheriger Weise benutzt wer
den kann, Anspruch auf volle Entschädigung hat. Damit sind die
Bestimmungen des Liegenschaftengesetzes über die Zwangsabtretung
erschöpft; insbesondere enthält das Gesetz keine Bestimmungen
über das Expropriationsverfahren; der Hinweis auf den Rich
ter in 51 schließt also den Hinweis auf den gewöhnlichen
Civilprozeß in sich. Nach letzterem hat der Kläger seine Forderung
in Form eines Rechtsbotes geltend zu machen; auf erfolgten
Rechtsvorschlag folgt die Verhandlung vor dem Vermittler, und
wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, die Anhängigmachung binnen
einer Frist von 10 Tagen beim zuständigen Gerichtspräsidenten
durch Einlegung des Leitscheines. Nach 51 ist die Anhängig
machung stets für beide Parteien verbindlich und kann daher die
Zurückziehung derselben nur im Einverständnis beider Parteien
erfolgen.
B. Unterm 20. Juli 1897 erteilte der Regierungsrat des Kan
tons Appenzell Außerrhoden dem Elektricitätswerk Kubel die
Wasserrechtskonzession für Ausbeutung und Verwertung der Wasser
kräfte der Urnäsch und der Sitter von Zweibrücken an bis
zur Einmündung in die Urnäsch, zum Zwecke der Ausführung
eines Elektricitätswerkes im Kubel bei Herisau; am 23./27. Fe
bruar 1899 erteilte der Regierungsrat von Appenzell Außer
rhoden und die Standeskommission von Appenzell Innerrhoden
weitere Konzession für Fassung der Sitter cirea 100 Meter ober
halb der Listmühle und für Zuführung derselben mittelst Stollen
in den Hauptstollen für das Wasser der Urnäsch und mit diesem
vereinigt in den Sammelweiher im Gübsenmoos. In beiden Kon
zessionen war bestimmt, daß die Gesuchsteller den Nachweis
leisten haben, daß sie sich mit den anstoßenden Uferbesitzern auf
dem Civilweg abgefunden haben, sowie, daß allfällig notwendig
werdende Expropriationsbewilligungen Art. 50 des Liegen
schaftengesetzes beim Kantonsrat nachzusuchen seien. Die Ex
propriationsbewilligungen wurden dem Elektricitätswerk Kubel er
teilt: am 21. November 1898 für das erste und am 16. Mai
1899 für das erweiterte Projekt. Unter den Privaten, mit denen
sich die Konzessionärin, Aktiengesellschaft Elektricitätswerk Kubel,
abzufinden hatte, befand sich auch die heutige Rekurrentin, die
Firma Hungerbühler Cie., die in Zweibrücken ein großes
Mühle Etablissement besitzt, dessen Wasserkraft von der
Sitter
geliefert wird. Unterhandlungen über freihändigen Kauf führten
nicht zum Erfolg, da die Rekurrentin als Kaufpreis 750,000 Fr.
forderte, und die Konzessionärin sah sich genötigt, an den Expro
priationsweg zu denken. Hiebei gaben ihr aber die oben in Fakt. A
angeführten Bestimmungen über Expropriation zu Bedenken An
laß, und sie wandte sich deshalb mit Eingabe vom 19. Januar
1900 an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Außerrhoden,
indem sie ausführte: Die meisten Expropriationsgesetze, so auch
das st. gallische, geben dem Exproprianten das Recht, im Laufe
des Expropriationsverfahrens von der Expropriation zurückzu
treten. Da Appenzell Außerrhoden kein Expropriationsgesetz be
sitzt, und somit eine Expropriation auf dem gewöhnlichen Pro
zeßwege, ohne vorhergehende Schatzung, mittelst Rechtsbot ein
geleitet werden muß, so könnte die Frage zweifelhaft werden, ob
der Expropriant im Laufe dieses Prozesses noch zurücktreten
kann, und bitten wir um Ihren bezüglichen Entscheid. Diese
Frage ist nämlich von größter Wichtigkeit für die Ausbeutung
der Sitter und die Expropriation Hungerbühler Cie., weil wir
mangels jeder Gesetzgebung nicht einmal wissen, was wir eigent
lich dort expropriieren müssen, und wenn noch unerwarteterweise
eine Expertise oder eine Instanz auch nur annähernd den gefor
derten Preis von 750,000 Fr. zusprechen würde, so liegt auf
der Hand, daß wir alsdann auf die Ausführung des Sitter
projektes verzichten müßten. Wenn wir aber nicht einmal ein
Rücktrittsrecht hätten, so können wir auch das Risiko eines Ex
propriationsprozesses nicht auf uns nehmen, und müßte dann
das Projekt von vornherein zum Schaden der Allgemeinheit
unterbleiben. Der Regierungsrat wies die Frage betreffend Rück
trittsrecht vom Expropriationsprozeß unverzüglich an eine Kom
mission, und arbeitete dann, gestützt auf deren Bericht, Bestim
mungen betreffend das Verfahren in Expropriationssachen aus,
in welchen speziell die Zurückziehung von Expropriationsbegehren
geregelt war. Der Kommissionalbericht, den der Regierungsrat
hiebei vollständig aufnahm, hatte jene Frage dahin entschieden:
Sie sei mit Nein zu beantworten, wenn darunter der Prozeß
betreffend Feststellung der Entschädigungssumme im engern Sinne
verstanden sei, im Hinblick auf 51 C. P. O.; dagegen mit Ja,
wenn das ganze Expropriationsverfahren ins Auge gefaßt werde.
Es sei nämlich nicht zu übersehen, daß der appenzellische Richter
im Expropriationsprozeß nur denjenigen Teil der Expropriation
zu ordnen habe, welchen anderorts die Schatzungskommissionen
besorgen, d. h. einzig und allein über den Betrag der zu bezahlen
den Entschädigung abzusprechen, keineswegs aber über die Pflicht
zur Zahlung oder das Perfektwerden der Expropriation zu ent
scheiden habe; daß dem Exproprianten von der Behörde nur ein
Recht eingeräumt, nicht eine Pflicht überbunden worden sei, und
daß demselben naturgemäß nach endgültiger Feststellung der Ent
schädigungssumme noch zustehen müsse, in Erwägung zu ziehen,
ob er das Werk bei der einmal fixierten Leistung zur Ausfüh
rung bringen könne oder nicht. Dies war dann des nähern aus
geführt. Auf Grund dieses Kommissionalberichtes und der An
träge des Regierungsrats hat nun der Kantonsrat am 21. Juni
1900 folgende vom Regierungsrat vorgelegte Bestimmungen be
treffend das Verfahren bei Zwangsabtretung (Expropriation)
genehmigt
1.
Wenn Zwangsabtretungen begehrt werden, sei es vom Kanton
oder von Gemeinden (Art. 7 der Kantonsverfassung), oder wenn
der Kantonsrat dieses Recht auf Grund von Art. 50 des Liegen
schaftsgesetzes und nach Vorlage eines generellen Planes erteilt
hat, so sind die Detailpläne in allen Fällen dem Regierungsrate
zur weitern Behandlung und Genehmigung vorzulegen.
Der Regierungsrat macht den Eigentümern Mitteilung, be
stimmt eine Einspruchsfrist von 30 Tagen und bringt nach Ab
lauf dieser Frist die erhobenen Einsprachen dem Exproprianten
zur Kenntnis. Über die Abtretungspflicht entscheidet nach An
hörung der Parteien der Regierungsrat, über die zu zahlende
Entschädigung und über weitere rechtliche Anstände der Richter.
2.
Liegen, außer der Festsetzung des Entschädigungsbetrages, keine
Streitfragen vor, so kann nach erfolgter Plangenehmigung der
Regierungsrat die Ausführung gegen genügende Sicherheitsleistung
(Kaution) nach Anhörung der Parteien bewilligen, sofern die
Dringlichkeit des zu erstellenden Werkes dies rechtfertigt und wenn
dadurch die gerichtliche Entscheidung in keiner Weise erschwert wird.
3.
Wenn die Abtretungspflicht anerkannt oder durch den Regie
rungsrat festgestellt ist und die Beteiligten sich über die zu leistende
Entschädigung nicht einigen können, so ist, sofern ein Beteiligter
das Begehren stellt, vom Regierungsrat eine Schätzungskommis
sion zu wählen, welche über die Forderungen zu entscheiden und den
Entscheid sden Beteiligten schriftlich zur Kenntnis zu bringen hat.
4.
Die Schätzungskommission ist aus drei wahlfähigen Kantons
einwohnern zu bestellen. Gleichzeitig sind drei Ersatzmänner zu
bezeichnen. Die Kommission hat das Recht, nötigenfalls Experten
beizuziehen.
5.
Über den Entscheid der Schätzungskommission kann binnen 14
Tagen, vom Tage der erhaltenen Mitteilung an gerechnet, gemäß
den Vorschriften der Civilprozeßordnung von jedem Beleiligten
der Richter angerufen werden; ebenso kann der Expropriant in
nert der gleichen Frist vom Expropriationsbegehren zurücktreten.
Erfolgt innert dieser Frist weder Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens noch Rücktritt vom Enteignungsbegehren, so gilt der
Entscheid der Schätzungskommission als anerkannt.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind vom Exproprian
ten zu tragen. Bei Weiterzug an das Gericht entscheidet darüber
der Richter.
6.
Im Falle des Rücktrittes hat der Expropriant für alle dem
Expropriaten durch das Expropriationsverfahren verursachten
Schädigungen und Umtriebe aufzukommen. Die Feststellung dieser
Entschädigung ist, wenn darüber eine gütliche Einigung nicht er
zielt werden kann, Sache des zuständigen Richters.
7.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1900 in Kraft.
C. Mit Eingabe vom 4. Juli 1900 hat nun die Firma Hun
gerbühler Cie. den staatsrechtlichen Rekurs gegen die oben
mitgeteilten Bestimmungen vom 21. Juni 1900 ergriffen, mit
dem Antrage, diese Verordnung sei als verfassungswidrig auf
zuheben. Der Rekurs giebt zunächst die Entstehungsgeschichte des
angefochtenen Erlasses wieder und führt sodann in rechtlicher Be
ziehung aus: Das in Art. 7 der Kantonsverfassung vorgesehene
Gesetz betreffend Zwangsabtretung sei das Liegenschaftengesetz. Da
dieses, was das Verfahren anbelange, auf den Richter verweise,
sei das Verfahren nach dem ordentlichen Civilprozeß geordnet,
und damit auch die Frage des Rücktrittsrechts des Exproprianten
gemäß 51 C. P. O. in verneinendem Sinne entschieden. Auch
wären nach der Civilprozeßordnung die sachverständigen Schätzer
vom Gericht zu ernennen und deren Gutachten vom Gericht nach
freiem Ermessen zu würdigen gewesen ( 93 97 C. P. O.).
Mit all dem habe nun der angefochtene Erlaß aufgeräumt und
an Stelle des gewöhnlichen Civilprozesses ein besonderes Zwangs
enteignungsverfahren gesetzt, wie des nähern ausgeführt wird.
Diese Bestimmungen seien in Wirklichkeit nichts anderes als
ein Gesetz; denn sie schaffen Recht, sie führen nicht nur schon
bestehendes Recht aus, seien auch nicht eine generelle Verwaltungs
maßregel. Es könne nicht etwa eingewendet werden, die Bestim
mungen lassen das eigentliche richterliche Verfahren intakt, sie
setzen ihm nur ein Vorverfahren vor; wenn für eine gewisse
Kategorie von Klagen die im Civilprozeßgesetz vorgesehene direkte
Einleitung des Rechtsstreites mittelst Rechtsbotes und Rechtsvor
schlages ersetzt werde durch ein an bestimmte Fristen gebundenes
Vorverfahren, so werden eben dadurch die generellen Vorschriften
der Civilprozeßordnung für diese bestimmte Kategorie von Klagen
abgeändert. Ganz ähnlich verhalte es sich mit den andern Be
stimmungen betreffend Fristansetzung für den Einspruch gegen
die Abtretungspflicht und betreffend vorzeitige Einweisung in das
Expropriationsobjekt; das seien tief einschneidende Rechtsnormen,
die nicht auf dem Verordnungswege geschaffen werden können.
Da nun gemäß Art. 27 K. V. allein die Landsgemeinde zum
Erlaß von Gesetzen befugt sei, während nach Art. 28 Ziff. 3
dem Kantonsrat nur die Erlassung von Verordnungen zum Voll
zug von Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetzgebung zu
stehe, enthalten die angefochtenen Bestimmungen , da sie eben
in Wirklichkeit ein Gesetz seien, eine Kompetenzüberschreitung des
Kantonsrates, einen Übergriff desselben in die Befugnisse der
Landsgemeinde, und damit eine Verletzung der Art. 7, 27 und
28 der Kantonsverfassung.
D. Der Regierungsrat und der Kantonsrat von Appenzell
Außerrhoden legen in ihrer Antwortschrift ebenfalls zunächst die
Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmungen dar.
rechtlicher Hinsicht machen sie geltend: Das Liegenschaftengesetz
enthalte nur eine ganz geringe Anzahl Bestimmungen über die
Expropriation; eine ganze Anzahl wichtiger Fragen seien darin
nicht geregelt. Da nun diese Fragen durch das Elektricitätswei
Kubel aktuell geworden seien, haben sich die appenzellischen Be
hörden, bezw. der Kantonsrat, notgedrungen entschließen müssen,
in Ausübung der der genannten Behörde in Art. 28, Abs. 5,
Ziff. 3, K. V. ausdrücklich zustehenden Verpflichtungen und Be
fugnisse eine Verordnung zum Vollzug von Bestimmungen der
Verfassung oder Gesetzgebung zu erlassen. Das sei der erste
praktische Expropriationsfall gewesen, der an die Behörden her
angetreten sei. Ein Eingriff in die Civilprozeßordnung finde nicht
statt, da das richterliche Verfahren vollständig intakt gelassen und
lediglich ein Vorverfahren eingeführt werde, das der Natur der
Sache entspreche; erst wenn der Entscheid der Schätzungskommis
sion nicht anerkannt werde, liege ein Prozeß vor, und dann gel
ten die Vorschriften der Civilprozeßordnung nach wie vor. Wenn
vom Erlaß eines Rechtsbotes oder eines Zahlungsbefehls abge
sehen und der Entscheid der Schätzungskommission zum Ausgangs
punkt des Prozesses gemacht worden sei, so sei dies in Anlehnung
an 38, Abs. 2 C. P. O. geschehen. Auf den Titel der Be
stimmungen komme es nicht an; sie seien unzweifelhaft eine
Verordnung zum Vollzug der Verfassung und der Gesetzgebung.
Eventuell, wenn den Bestimmungen gesetzlicher Charakter bei
gemessen werden wollte, könne von einer Verfassungsverletzung
dennoch nicht die Rede sein, weil die Landsgemeinde von 1877
den Kantonsrat ermächtigt habe, auch in Bezug auf diejenigen
Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorgesehenen
Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt sind, einstweilen, bis
zum Erlaß der bezüglichen Gesetze, von sich aus auf dem Ver
ordnungswege das nötigste anzuordnen. Durch diese Delegation
von Befugnissen der Landsgemeinde wäre der Kantonsrat gerecht
fertigt; Notwendigkeit habe vorgelegen und die Anordnungen ha
ben sich auch auf das nötigste beschränkt. Aus diesen Gründen
trägt die Antwort auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem in Fakt. A im Wortlaute mitgeteilten Art. 7
der Kantonsverfassung für Appenzell Außerrhoden hat das Ge
setz" das nähere über die Zwangsabtretung zu bestimmen, und
in Ausführung dieser Vorschrift hat das Liegenschaftengesetz vom
- April 1889 einige Bestimmungen über die Zwangsabtretung
aufgestellt, wobei es betreffend das Verfahren auf die Civilprozeß
ordnung hingewiesen hat. Nun war nach Art. 27, Abs. 4 der
genannten Kantonsverfassung einzig die Landsgemeinde befugt,
auf verfassungsmäßigem Wege dieses Gesetz abzuändern oder in
einzelnen Teilen aufzuheben, oder ein neues Gesetz zu erlassen.
Wenn sich daher die angefochtenen Bestimmungen als Gesetz
im Sinne des appenzellischen Staatsrechts darstellen, so ist klar,
daß Regierungsrat und Kantonsrat zu ihrem Erlasse nicht befugt
waren, sofern nicht etwa eine spezielle verfassungsmäßige Kom
petenzübertragung (Delegation) seitens der Landsgemeinde an den
Kantonsrat vorliegt, sondern daß sie der Landsgemeinde hätten
unterbreitet werden müssen, und daß sie daher, weil sie nicht auf
verfassungsmäßigem Wege erlassen sind, sondern einen Übergriff
des Kantonsrates in die Befugnisse der Landsgemeinde enthalten,
als verfassungswidrig aufzuheben sind. Sollten sie dagegen, wie
die Antwort auf den Rekurs geltend macht, als Verordnung zum
Vollzug der Verfassung oder der Gesetzgebung zu bezeichnen sein,
so wäre allerdings der Kantonsrat zu ihrem Erlasse gemäß Art.
28, Abs. 5, Ziff. 3 K. V. befugt gewesen, und wäre der Rekurs
abzuweisen. Ebenso müßte der Rekurs abgewiesen werden, wenn
es sich um eine in Ausübung des Notrechts des Staates erlassene
sog. Nokverordnung handeln würde, oder wenn der schon
wähnte Fall der Delegation vorläge.
- Die Verfassung des Kantons Appenzell Außerrhoden ent
hält eine Bestimmung darüber, was als Gesetz und was als
Verordnung anzusehen sei, nicht; doch ergibt sich immerhin
aus dem angeführten Art. 28, Abs. 5, Ziff. 3 K. V., auf den
sich die Rekursantwort stützt, daß es sich bei der Verordnung um
den Vollzug von Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetz
gebung handeln muß, daß also die Verordnung die Verfassung
oder das Gesetz als das höhere voraussetzt. Und zwar kann der
Rekursbeklagte nicht etwa an Hand dieser Bestimmungen geltend
machen, es sei dadurch auch gestattet, die Verfassung selber durch Ver
ordnung weiterzubilden und zu vollziehen; denn die Regelung der
Zwangsabtretung hat gemäß Art. 7 der Kantonsverfassung durch
ein Gesetz zu erfolgen, und dieses Gesetz ist unbestrittenermaßen
im Jahre 1889 erlassen worden. Es kann sich also nur fragen,
ob sich die angefochtenen Bestimmungen als zulässige Verord
nung zum Vollzuge dieses Gesetzes des Liegenschaftengesetzes
darstellen. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmun
gen die nähere detaillierte Ausführung der im Liegenschaften
gesetz niedergelegten Grundsätze enthalten würden; wenn sie da
gegen diese Grundsätze abändern oder aufheben, oder wenn sie
selbständige, den dortigen gleichwertige Rechtssätze aufstellen, so
kann von einer Vollzugsverordnung offenbar nicht mehr die Rede
sein. Nun verweist das Liegenschaftengesetz bezüglich des Verfah
rens bei der Zwangsabtretung auf den Richter, d. h. auf den
ordentlichen Civilprozeß. In dieser Hinsicht enthält allerdings 1
der Bestimmungen wiederum die Vorschrift, über die zu zah
lende Entschädigung und über weitere rechtliche Anstände habe
der Richter zu entscheiden. Allein in 3 wird eine ganz neue
Behörde eingeführt, die weder das Liegenschaftengesetz noch die
Civilprozeßordnung kennen, nämlich eine Schätzungskommission,
welche die Aufgabe hat, über die Forderungen zu entscheiden
Und in 5 wird eine Frist von 14 Tagen von der Mitteilung
an gesetzt, binnen welcher gegen den Entscheid der Schätzungs
kommission der Richter angerufen werden kann, und binnen wel
cher ferner der Expropriant den Rücktritt von der Expropriation
erklären kann; erfolgt keines von beiden, so gilt der Entscheid
der Schätzungskommission als anerkannt . Mit dieser Bestimmung
wird dreierlei statuiert: erstens wird für die Beschreitung des
ordentlichen Rechtsweges eine peremtorische Frist eingesetzt; zwei
tens wird dem Exproprianten das Recht des Rücktrittes binnen
dieser Frist eingeräumt, und drittens wird dem Entscheide der
Schätzungskommission die Fähigkeit, einem richterlichen Urteile
gleich rechtskräftig zu werden, beigelegt. Alle diese Vorschriften
enthalten nun gegenüber dem Liegenschaftengesetz und gegenüber
der Civilprozeßordnung etwas durchaus neues. Weder das Liegen
schaftengesetz, noch die Civilprozeßordnung haben eine Schätzungs
kommission gekannt; die Einsetzung einer solchen mit Entscheidungs
befugnis greift über in die richterlichen Befugnisse, wie sie bis
dahin durch die Civilprozeßordnung geregelt waren. Es kann nicht
etwa mit der Rekursantwort eingewendet werden, es handle sich
hier um ein Vorverfahren, das das gerichtliche Verfahren, wie es
bis dahin bestanden, völlig intakt lasse; das ist unrichtig, da die
Schätzungskommission gleich einer ersten Instanz über die For
derungen zu entscheiden hat und ihre Entscheide der Rechtskraft
gleich einem Richterspruch fähig sind. Enthält sonach schon diese
Bestimmung eine Abänderung der Civilprozeßordnung, so schafft
auch die Normierung des Rücktrittsrechts des Exproprianten (die
in 6 der Bestimmungen noch näher geregelt ist) unzweifelhaft
neues Recht. Dieses Rücktrittsrecht, über welches in der juristi
schen Litteratur bekanntlich großer Streit herrscht, ist überall ent
weder ausdrücklich im Gesetz geregelt, oder richterlich durch In
terpretation des Gesetzes festgestellt worden; dagegen geht es nicht
an, gegenüber den Bestimmungen des Liegenschaftengesetzes, das
davon gar nichts enthält, nun einfach auf dem Wege der Voll
zugsverordnung ein derartiges Recht neu einzuführen, dies um
soweniger, als der Rücktritt im civilprozessualischen Verfahren
zweifellos unzulässig war. Die angefochtenen Bestimmungen
enthalten also mehr und anderes als bloße Sätze zum Vollzug
des Liegenschaftengesetzes; sie schaffen neues Recht, das bisherige
Gesetze abändert. Da das aber nach dem in Erwägung 1 aus
geführten nur auf dem Wege der Gesetzgebung zulässig war, sind
sie als verfassungswidrig aufzuheben, sofern nicht eine der dort
vorgesehenen Ausnahmen zutrifft.
In dieser Beziehung kann sich der Rekursbeklagte zunächst
nicht auf das Notrecht des Staates und die daraus fließende Be
fugnis der Verwaltungsbehörden, Notverordnungen
zu erlassen,
berufen. Allerdings ist ein solches Recht anzuerkennen (vgl. Jel
linek, Gesetz und Verordnung, S. 376 ff.); allein vorliegend
lagen die Umstände nicht so, daß von demselben hätte Gebrauch
gemacht werden können. Das Notrecht tritt nur in die Erschei
nung, wenn es sich um die äußere Unabhängigkeit und die innere
Sicherheit des Staates, also um die Existenz des Staates selbst,
handelt, und die auf Grund desselben erlassenen Notverordnungen
haben sich auf das notwendigste zu beschränken und bedürfen über
dies der nachträglichen Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren.
Von all dem kann hier offenbar nicht gesprochen werden; mit
der Existenz des Staates hat die Erlassung von Bestimmungen
über Zwangsabtretung nichts zu thun.
4. Vergeblich beruft sich die Rekursantwort sodann auch even
tuell auf die dem Kantonsrat von der Landsgemeinde vom 2
pril 1877 erteilte allgemeine Delegation. Diese Delegation ging
dahin: den Kantonsrat zu ermächtigen, auch in Bezug auf die
jenigen Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorge
sehenen Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt waren, einst
weilen, bis zum Erlasse der bezüglichen Gesetze, von sich aus auf
dem Verordnungswege das nötigste anzuordnen. Die Berufung
der Rekursantwort auf diese Delegation (Kompetenzübertragung
scheitert schon daran, daß eben das Gesetz bezüglich Zwangsab
tretung, das die Verfassung, Art. 7, vorsieht, erlassen worden ist
nachdem das einmal geschehen, mußte jene Kompetenzübertragung
für diese Materie dahinfallen, und griffen die allgemeinen Grund
sätze der Verfässung wieder Platz,
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß die
Verordnung des Kantonsrats des Kantons Appenzell Außerrhoden
vom 21. Juni 1900, betreffend das Verfahren bei Zwangsab
tretung, aufgehoben.