Art. 113 Ziff. 2 BV; Art. 175 Ziff. 2 OG; intercantonal dispute concerning endangerment of neighboring cantonal territory by shooting exercises; the decisive criterion is the legal nature of the asserted claim, not possible parallel private-law remedies. Cantons are proper parties to a conflict over sovereign rights and police duties. In inter-cantonal relations, the exercise of territorial authority is limited by the neighbor principle; a canton may not tolerate on its territory uses that materially endanger the neighboring canton’s land and inhabitants. The duty of legal assistance replaces any inadmissible self-help (consid. 1-4). The prayer may be granted in modified form where the requested prohibition is too absolute and the defendant remains free to choose the means of eliminating the danger.
werden. Das erste Antwortbegehren beruht auf der Behauptung, die Streitigkeit sei eine eivilrechtliche, nicht eine staatsrechtliche. Es handle sich nicht um eine Grenzstreitigkeit, und die Gebiets hohheit stehe nicht in Frage. Sondern Inhalt und Zweck der Klage sei die Abwehr einer angeblichen Schädigung des im Hin tergelände des Schachens gelegenen Grundeigentums, bezw. der betreffenden Grundeigentümer, eventuell die Verletzung persönlicher Verhältnisse von Personen, die sich im Hintergelände bewegen. Eine solche Abwehr, eventuell ein solcher Angriff sei civilrecht lichen Charakters und auf Grund des Civilrechts vor dem Civil richter zu verfolgen (mittelst actio negatoria, Verbot, Klage aus unerlaubter Handlung u. s. w.). Aus den gleichen Gründen sei nicht der Staat Solothurn, sondern es seien bloß die Träger der betreffenden Rechte legitimiert, wegen ihrer Verletzung klagend auf zutreten. Jedenfalls aber fehle dem Kanton Aargau die Passiv legitimation, weil der Schießplatz auf dem Gebiete der Gemeinde Aarau liege und zum größten Teil dieser gehöre, und weil nicht der Kanton Aargau oder seine Organe dort schießen, sondern ge wisse Korporationen, wie die freiwilligen Schießvereine von Aarau und das Kadettenkorps; gegen diese hätte sich daher der Angriff zu richten; der Kanton Aargau habe kein Recht und keine Macht, denselben die Benutzung des städtischen Eigentums zu Schieß zwecken zu verbieten. Eventuell wird die Klage als materiell un begründet bezeichnet. Zunächst wird bestritten, daß das solothur nische Hinterland durch die im Schachen abgehaltenen Schieß übungen gefährdet werde. Sodann dürften die Schießvereine nicht auf den Schießplatz in den Gehren verwiesen werden, weil der selbe nicht auf dem Gebiete der Gemeinde Aarau liege, diese aber verpflichtet sei, jenen Vereinen einen angemessenen Schießplatz auf ihrem Gebiete anzuweisen (Art. 104 und 225 der schweiz. Mili tärorganisation, Art. 12, litt. a der bundesrätlichen Verordnung über die Förderung des freiwilligen Schießwesens vom 15. Fe bruar 1893). Auch sonst würde es mit Unzukömmlichkeiten ver bunden sein, wenn der Schießplatz gänzlich in die Gehren verlegt werden wollte, wegen der großen Entfernung, wegen Kollisionen mit den militärischen Schießübungen und mit den Schießvereinen anderer Gemeinden u. s. w. Das freiwillige Schießwesen würde geradezu ertötet, wenn man das Schießen im Schachen untersagte. Unter keinen Umständen dürfte das Verbot so lauten, wie es im Klagsbegehren gefordert sei. D. In der Replik wird gegenüber der Kompetenzeinrede der beklagten Partei ausgeführt: Ein Ausfluß des Hoheitsrechtes des Staates liege darin, daß diesem die Pflicht obliege, für die all gemeine, öffentliche Sicherheit von Personen und Sachen zu sor gen. Gegenüber denjenigen, welche diese Sicherheit gefährden oder antasten, erwachse dem Staate das Recht auf Abwehr. Dieser Titel sei staatsrechtlicher Natur. Innerhalb des Kantonsgebiets könnte zweifellos der Träger der Staatsgewalt die Benutzung eines gefährlichen Schießplatzes untersagen, wie denn auch die Bestim mungen des Bundes über die Errichtung und Benutzung von Schießplätzen auf die öffentliche Sicherheit Rücksicht nehmen. Vor liegend könne die Regierung von Solothurn nicht direkt einschrei ten, weil der Schießplatz auf aargauischem Gebiet liege. Nur der Regierung von Aargau stehe dieses Recht zu. Dadurch nun, daß diese eine Schießanlage bestehen lasse, deren Benützung die öffent liche Sicherheit des Kantons Solothurn gefährde, würden Hoh heitsrechte des letztern verletzt. In der Duldung der Anlage liege eine die Rechte Solothurns verletzende Handlung; die Abwehr dieser Rechtsverletzung könne Solothurn nur vor dem für inter kantonale Konflikte solcher Art eingesetzten Gerichtshof verfolgen. Daß Privatrechte mit in Frage stünden, ändere hieran nichts. Die gleichen grundsätzlichen Erwägungen führten, meint die Klags partei, auch zur Verwerfung der Einreden der mangelnden Aktiv und Passivlegitimation. E. Der Instruktionsrichter hat eine Expertise angeordnet und den Experten die Fragen vorgelegt: 1. Ob die auf dem Schieß platz im Schachen zur Zeit noch stattfindenden Schießübungen eine Gefährdung der Sicherheit des solothurnischen Hintergeländes mit sich führen können? eventuell 2. Ob sich diese Gefährdung durch besondere Schutzmaßnahmen ausschließen lasse? Auf Grund der Akten und eines unter Leitung des Instruktionsrichters im Beisein der Parteivertreter abgehaltenen Augenscheines haben die Experten folgendes Gutachten abgegeben: Ad 1. Die Gefährdung des Hintergeländes auf beiden Schieß plätzen im Schachen besteht für das Schießen der freiwilligen Schießvereine mindestens in demselben Maße, wie für das mili
tärische Schießen; und zwar ist diese Gefährdung unbedingt auch vorhanden beim jetzigen obligatorischen Schießen der Vereine, der Kadetten und des Vorunterrichts. Diese Gefährdungszone erstreckt sich bis auf etwa 2 Km. Entfernung von den Schützen und bis auf seitliche Abweichung von etwa 50% (nahezu 30°), teils durch direkte Hoch und Seitenschüsse hervorgerufen, teils durch Aufschläger an Boden, Wasserflächen, Sträuchern und Bäumen. Ad 2. Eine künstliche Sicherung ist möglich, jedoch nur so, daß mindestens zwei Hochblendungen quer vor jeden Schießstand und mehrfache Aufschlägerwälle quer vor jeden Scheibenstand ge legt werden. Diese werden jedoch so unfeldmäßig unbequem und teuer, daß die Experten den Rat geben, auch für die obligatori schen Übungen der Vereine, der Kadetten und des Vorunterrichts den Schießplatz im Schachen ganz aufzugeben. Dabei befürchten sie durchaus keine wesentliche Beeinträchtigung des wirklichen frei willigen Schießwesens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ausgefallen. In rechtlicher Beziehung ist zunächst den Art. 2, 3 und 5 der Bundesverfassung eine den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Norm nicht zu entnehmen. Art. 2 umschreibt die Zwecke des Bundes und hat an sich mit dem Verhältnis der Kan tone unter einander nichts zu thun. Und wenn in Art. 3 die Kantone, innerhalb der Schranken der Bundesverfassung, als souverain erklärt sind, wenn ferner in Art. 5 derselben ihr Ge biet und ihre Souveränität garantiert ist, so kann daraus eben falls für die Frage, welches der materielle Inhalt der Souveräni tät und der Gebietshoheit im Verhältnis der Kantone zu ein ander sei, nichts gewonnen werden. Zur Bestimmung dieses In halts und überhaupt zur Beantwortung der Frage nach den gegenseitigen staatlichen Rechten und Pflichten der Kantone ist vielmehr auf die Normen des allgemeinen Völkerrechts zurückzu greifen, wobei ferner das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone nicht außer acht gelassen werden darf. So verschieden nun auch der Begriff der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmt wird, soweit es sich um das Verhältnis nach innen, zum Staatsgebiet und den darauf befindlichen Personen und Sachen, handelt, so steht doch für das Verhältnis nach außen, zu an dern Staaten, so viel fest, daß aus der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmte absolute, von den andern Staaten un bedingt anzuerkennende Rechte herfließen, darunter namentlich das Recht der unbeschränkten Herrschaft über Land und Leute. Dieses Recht schließt aber weiterhin jede Einwirkung eines andern Staa tes auf das Gebiet des eigenen oder dessen Bewohner aus, und zwar nicht nur die Anmaßung und Ausübung von Hoheits rechten des eigenen Staates, sondern auch ein thatsächliches Hin übergreifen, das die naturgemäße Benutzung des Territoriums und die freie Bewegung seiner Bewohner beeinträchtigen könnte (vgl. hiezu Heffter Geffcken, Völkerrecht, 7. Aufl., S. 67; Pra dier-Fodéré, Droit internat. public, tome II, (2 u.838 ff.) Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint denn in der That durch das Verhalten des Kantons Aargau der Kanton Solothurn in seiner Gebietshoheit und in seiner Souveränität als verletzt. Wenn hiegegen eingewendet werden wollte, daß der Kanton Aar gau seinerseits sein Gebiet benutzen bezw. benutzen lassen könne, wie es ihm beliebe, so ist darauf zu erwidern, daß auch im Völ kerrecht, speziell im bundesstaatlichen Verhältnis, der nachbarrecht liche Satz gilt, daß die Ausübung des eigenen Rechts nicht das jenige des Nachbars beeinträchtigen darf; die Rechte sind gleich wertig, und im Konfliktsfalle muß ein vernünftiger Ausgleich nach den natürlichen Verhältnissen Platz greifen (vgl. die von der Klagspartei angeführten bundesgerichtlichen Urteile in Sachen Zürich gegen Aargau und Waadi gegen. Genf, A. S., Bd. IV, S. 46 und Bd. V, S. 186). Vorliegend mutet der Kanton Aargau dem Kanton Solothurn die Duldung von Einwirkungen zu, die sich ein Privateigentümer von seinem Nachbarn nur auf Grund einer Servitut gefallen zu lassen brauchte und die sich auch ein Kanton verbeten kann, so lange er nicht infolge des Bestehens einer eigent lichen Staatsdienstbarkeit zu Gunsten des Nachbarkantons zur Duldung verpflichtet ist. Zum gleichen Resultate führt eine andere Betrachtung: Der Kanton Solothurn hat kraft seiner Souverä nität Recht und Pflicht, für die allgemeine öffentliche Sicherheit der Bewohner seines Gebietes zu sorgen. Den persönlich oder in ihrem Vermögen verletzten oder bedrohten Privatpersonen oder Korporationen könnte er es dann überlassen, sich selbst zu schützen, wenn dieselben bestimmt oder bestimmbar wären, während die Aufgabe der Gesamtheit bezw. ihrer Organe beginnt, sobald un bestimmte Personen und Sachen den Gefahren ausgesetzt sind; übrigens wäre es fraglich, ob nicht nach außen der Kanton be rechtigt sei, die individuellen Rechte und Interessen einzelner seiner Angehörigen zu vertreten. Recht und Macht eines Kantons, zu gebieten und zu verbieten, reichen aber nicht über seine Grenzen hinaus. Wenn daher von einem andern Kanton aus Land und Leute in einer Weise bedroht werden, daß ein staatliches Ein schreiten geboten erscheint, so kann der bedrohte Kanton von dem andern verlangen, daß dieser kraft seiner Gewalt den Übelstand abstelle. In einem solchen Falle muß die Pflicht zur Rechts hülfe an die Stelle des Rechts zur Selbsthülfe treten, die dem Wesen des Bundesstaats widerspricht und welche in der schweizerischen Eidgenossenschaft vollends nach ihren historischen Grundlagen und nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 14 der Bundesverfassung unzulässig ist. 4. Muß danach angenommen werden, daß der Kanton Solo thurn von Seite des Kantons Aargau in seinen staatlichen Rech
ten verletzt sei und daß ihm gegenüber letzterem der Anspruch zu stehe, dafür zu sorgen, daß die gefährdende Einwirkung in Zu kunft unterbleibe, so muß die Klage gutgeheißen werden ohne Rücksicht darauf, ob es dem Kanton Aargau mehr oder weniger schwer falle, seiner Pflicht zu genügen. Der Einwand, daß ihm hiezu überhaupt die Macht fehle, ist kaum ernsthaft gemeint, da ja selbstverständlich die staatlichen Behörden kraft ihrer Polizei gewalt jederzeit das Schießen im Schachen verbieten oder von der Errichtung vermehrter Sicherheitsvorrichtungen abhängig machen können. Auch darauf kann für den Entscheid nichts ankommen, daß die Verlegung des Schießplatzes an einen andern Ort bezw. die bessere Herrichtung desselben für die Schießvereine von Aarau u. s. w. mit gewissen Unzukömmlichkeiten (und vielleicht auch mit Kosten) verbunden sein mag, wobei übrigens daran erinnert sei, daß nach den Experten eine Gefahr, daß das freiwillige Schieß wesen erheblich leiden möchte, nicht besteht. Immerhin ist das Klagsbegehren zu absolut gefaßt, als daß es so, wie es lautet, zugesprochen werden könnte. Es muß dem Kanton Aargau frei stehen, statt die Benutzung des Schachens zu Schießübungen überhaupt zu untersagen, dafür zu sorgen, daß daselbst Anlagen erstellt werden, die jede Gefährdung solothurnischen Gebiets aus schließen. Die bundesgerichtlichen Experten geben selbst einen Weg an, wie die Sicherung bewerkstelligt werden könnte; es ist mög lich, daß der gleiche Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß es dem Kan ton Aargau untersagt wird, die Schießeinrichtungen im Schachen in bisheriger Weise zu benutzen.