- Urteil vom 1. November 1900 in Sachen
Solothurn gegen Aargau.
Klage eines Kantons gegen einen Nachbarkanton wegen Beeinträchti
gung des Staatsgebietes und Gefährdung der Staatsbewohner durch
Schiessübungen. Staatsrechtliche Natur der Klage. Grundsätze zur
Entscheidung kierüber.
A. Am Westausgang der Stadt Aarau, zwischen dieser und
der etwa einen Kilometer entfernten aargauisch solothurnischen
Kantonsgrenze, liegt der Exercierplatz Schachen , auf dem seit
Jahrzehnten sowohl die auf dem Waffenplatz Aarau dienstthuen
den Truppen, als die freiwilligen Schießvereine, die Kadetten und
die militärischen Vorunterrichtskurse ihre Schießübungen abhielten.
Vor einigen Jahren ist für die Truppen in den Gehren , etwa
2½ Km. von der Stadt Aarau entfernt, ein anderer Schießplatz
hergerichtet worden, während die freiwilligen Schießvereine und
die Teilnehmer am obligatorischen Vorunterricht, sowie jedenfalls
bis 1898 auch die Kadetten weiterhin den Schachen als Schieß
platz benutzten. Es wird daselbst an zwei Stellen geschossen; an
sich in der Schußrichtung hart an der solothur
beiden befinden
nischen Grenze hohe Zielwälle, die als Kugelfänge dienen. Das
Schießplatzareal gehört zum größten Teil der Gemeinde Aarau;
ein Ausschnitt, mit einem der Zielwälle, ist Eigentum des Kan
tons Aargau. Weiter westwärts, auf Solothurner Gebiet, dehnt
sich auf 2 3 Kilometer ein offenes, ebenes Gelände aus, durch
welches sich die Aare windet und das zum Teil mit Gehölz be
setzt, zum Teil aber, insbesondere im Banne der Gemeinde Nieder
erlinsbach, landwirtschaftlich bebaut und von verschiedenen Wegen
durchzogen ist.
B. Seit längerer Zeit suchte die Regierung des Kantons So
lothurn, veranlaßt durch Beschwerden der beteiligten Gemeinden,
teils durch direkte Vorstellungen bei der Regierung des Kantons
Aargau, teils durch Eingaben an den Bundesrat, zu bewirken,
daß im Schachen nicht mehr scharf geschossen werde, weil wäh
rend des Schießens das bezeichnete Solothurner Gebiet gefährdet
sei. Da der Zweck auf die angegebene Weise nicht, oder doch nicht
vollständig, erreicht wurde, reichte der solothurnische Regierungs
rat namens des Kantons Solothurn am 12. Dezember 1899,
unter Berufung auf Art. 113, Ziff. 2 der Bundesverfassung,
Art. 175, Ziff. 2 und 177 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege, beim Bundesgericht eine Klage ein
mit dem Begehren, es sei dem Kanton Aargau zu verbieten, auf
dem Exercierplatze Schachen künftighin Schießübungen abhalten
zu lassen. In thatsächlicher Richtung wird zusammenfassend be
hauptet: Das zu Solothurn gehörende, hinter den Zielwällen
und in der Schußlinie, sowie im Wirkungsbereiche der Infanterie
waffen liegende Gebiet werde durch die Schießübungen gefährdet,
so daß es während der Abhaltung derselben wegen der Gefahr der
Fehlschußwirkung nicht betreten werden könne und die notwendigen
landwirtschaftlichen und andern Arbeiten unterbleiben müssen.
Rechtlich wird ausgeführt, in dem Verhalten des Kantons Aar
gau liege ein Einbruch in die selbständige Gebietshoheit des Kan
tons Solothurn. Dem Kanton Aargau stehe kein Recht zu, über
sein Territorium in der Weise zu verfügen, daß dadurch die Hoh
heitsrechte der Nachbarkantone, die ihre positivrechtliche Grundlage
in den Art. 2, 3 und 5 der Bundesverfassung hätten, Schaden litten.
C. In der Antwort stellt der den Kanton Aargau vertretende
aargauische Regierungsrat die Begehren: Es sei auf die Klage
der Regierung des Kantons Solothurn wegen Inkompetenz des
jundesgerichts als Staatsgerichtshof nicht einzutreten. Eventuell
sei die Regierung des Kantons Solothurn mit ihrer Klage wegen
mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen, eventuell wegen mangeln
der Passivlegitimation der aargauischen Regierung. Eventuell sei
die Klage als eine unbegründete zu erklären und die solothurnische
Regierung mit dem gegen den Kanton Aargau gestellten Begehren
definitiv, eventuell angebrachtermaßen abzuweisen. Eventualissime
sei die Klage bloß in der Weise gutzuheißen, daß das Schießen
im Schachen verboten werde, soweit nicht die nötigen Maßnahmen
zum Schutze des gefährdeten solothurnischen Hinterlandes getroffen
werden. Das erste Antwortbegehren beruht auf der Behauptung,
die Streitigkeit sei eine eivilrechtliche, nicht eine staatsrechtliche.
Es handle sich nicht um eine Grenzstreitigkeit, und die Gebiets
hohheit stehe nicht in Frage. Sondern Inhalt und Zweck der
Klage sei die Abwehr einer angeblichen Schädigung des im Hin
tergelände des Schachens gelegenen Grundeigentums, bezw. der
betreffenden Grundeigentümer, eventuell die Verletzung persönlicher
Verhältnisse von Personen, die sich im Hintergelände bewegen.
Eine solche Abwehr, eventuell ein solcher Angriff sei civilrecht
lichen Charakters und auf Grund des Civilrechts vor dem Civil
richter zu verfolgen (mittelst actio negatoria, Verbot, Klage aus
unerlaubter Handlung u. s. w.). Aus den gleichen Gründen sei
nicht der Staat Solothurn, sondern es seien bloß die Träger der
betreffenden Rechte legitimiert, wegen ihrer Verletzung klagend auf
zutreten. Jedenfalls aber fehle dem Kanton Aargau die Passiv
legitimation, weil der Schießplatz auf dem Gebiete der Gemeinde
Aarau liege und zum größten Teil dieser gehöre, und weil nicht
der Kanton Aargau oder seine Organe dort schießen, sondern ge
wisse Korporationen, wie die freiwilligen Schießvereine von Aarau
und das Kadettenkorps; gegen diese hätte sich daher der Angriff
zu richten; der Kanton Aargau habe kein Recht und keine Macht,
denselben die Benutzung des städtischen Eigentums zu Schieß
zwecken zu verbieten. Eventuell wird die Klage als materiell un
begründet bezeichnet. Zunächst wird bestritten, daß das solothur
nische Hinterland durch die im Schachen abgehaltenen Schieß
übungen gefährdet werde. Sodann dürften die Schießvereine nicht
auf den Schießplatz in den Gehren verwiesen werden, weil der
selbe nicht auf dem Gebiete der Gemeinde Aarau liege, diese aber
verpflichtet sei, jenen Vereinen einen angemessenen Schießplatz auf
ihrem Gebiete anzuweisen (Art. 104 und 225 der schweiz. Mili
tärorganisation, Art. 12, litt. a der bundesrätlichen Verordnung
über die Förderung des freiwilligen Schießwesens vom 15. Fe
bruar 1893). Auch sonst würde es mit Unzukömmlichkeiten ver
bunden sein, wenn der Schießplatz gänzlich in die Gehren verlegt
werden wollte, wegen der großen Entfernung, wegen Kollisionen
mit den militärischen Schießübungen und mit den Schießvereinen
anderer Gemeinden u. s. w. Das freiwillige Schießwesen würde
geradezu ertötet, wenn man das Schießen im Schachen untersagte.
Unter keinen Umständen dürfte das Verbot so lauten, wie es im
Klagsbegehren gefordert sei.
D. In der Replik wird gegenüber der Kompetenzeinrede der
beklagten Partei ausgeführt: Ein Ausfluß des Hoheitsrechtes des
Staates liege darin, daß diesem die Pflicht obliege, für die all
gemeine, öffentliche Sicherheit von Personen und Sachen zu sor
gen. Gegenüber denjenigen, welche diese Sicherheit gefährden oder
antasten, erwachse dem Staate das Recht auf Abwehr. Dieser
Titel sei staatsrechtlicher Natur. Innerhalb des Kantonsgebiets
könnte zweifellos der Träger der Staatsgewalt die Benutzung eines
gefährlichen Schießplatzes untersagen, wie denn auch die Bestim
mungen des Bundes über die Errichtung und Benutzung von
Schießplätzen auf die öffentliche Sicherheit Rücksicht nehmen. Vor
liegend könne die Regierung von Solothurn nicht direkt einschrei
ten, weil der Schießplatz auf aargauischem Gebiet liege. Nur der
Regierung von Aargau stehe dieses Recht zu. Dadurch nun, daß
diese eine Schießanlage bestehen lasse, deren Benützung die öffent
liche Sicherheit des Kantons Solothurn gefährde, würden Hoh
heitsrechte des letztern verletzt. In der Duldung der Anlage liege
eine die Rechte Solothurns verletzende Handlung; die Abwehr
dieser Rechtsverletzung könne Solothurn nur vor dem für inter
kantonale Konflikte solcher Art eingesetzten Gerichtshof verfolgen.
Daß Privatrechte mit in Frage stünden, ändere hieran nichts. Die
gleichen grundsätzlichen Erwägungen führten, meint die Klags
partei, auch zur Verwerfung der Einreden der mangelnden Aktiv
und Passivlegitimation.
E. Der Instruktionsrichter hat eine Expertise angeordnet und
den Experten die Fragen vorgelegt: 1. Ob die auf dem Schieß
platz im Schachen zur Zeit noch stattfindenden Schießübungen
eine Gefährdung der Sicherheit des solothurnischen Hintergeländes
mit sich führen können? eventuell 2. Ob sich diese Gefährdung
durch besondere Schutzmaßnahmen ausschließen lasse? Auf Grund
der Akten und eines unter Leitung des Instruktionsrichters im
Beisein der Parteivertreter abgehaltenen Augenscheines haben die
Experten folgendes Gutachten abgegeben:
Ad 1. Die Gefährdung des Hintergeländes auf beiden Schieß
plätzen im Schachen besteht für das Schießen der freiwilligen
Schießvereine mindestens in demselben Maße, wie für das mili
tärische Schießen; und zwar ist diese Gefährdung unbedingt auch
vorhanden beim jetzigen obligatorischen Schießen der Vereine, der
Kadetten und des Vorunterrichts. Diese Gefährdungszone erstreckt
sich bis auf etwa 2 Km. Entfernung von den Schützen und bis
auf seitliche Abweichung von etwa 50% (nahezu 30°), teils
durch direkte Hoch und Seitenschüsse hervorgerufen, teils durch
Aufschläger an Boden, Wasserflächen, Sträuchern und Bäumen.
Ad 2. Eine künstliche Sicherung ist möglich, jedoch nur so,
daß mindestens zwei Hochblendungen quer vor jeden Schießstand
und mehrfache Aufschlägerwälle quer vor jeden Scheibenstand ge
legt werden. Diese werden jedoch so unfeldmäßig unbequem und
teuer, daß die Experten den Rat geben, auch für die obligatori
schen Übungen der Vereine, der Kadetten und des Vorunterrichts
den Schießplatz im Schachen ganz aufzugeben. Dabei befürchten
sie durchaus keine wesentliche Beeinträchtigung des wirklichen frei
willigen Schießwesens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß gegen das Schießen im Schachen , das zu unter
sagen die Regierung des Kantons Solothurn von derjenigen des
Kantons Aargau verlangt, von den Eigentümern des angeblich
gefährdeten Grund und Bodens, vielleicht auch von andern da
durch bedrohten Personen zum Schutze ihrer privaten Rechte mit
civilrechtlichen Klagen aufgetreten werden könnte, ist für die Frage,
ob die vorliegende Streitigkeit civilrechtlicher oder staatsrechtlicher
Natur sei, ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es hiefür einfach
auf den Charakter des eingeklagten Anspruches ab, wie er
aus dem Wortlaut und der Tendenz des gestellten Begehrens, so
wie aus der Klagsbegründung ergibt. Und da ist nun klar, daß
die Regierung des Kantons Solothurn nicht einen, aus der Ver
letzung privater Rechte herrührenden civilrechtlichen Anspruch gegen
über dem Kanton Aargau erhebt, daß sie vielmehr eine staats
rechtliche Streitigkeit zum Entscheide bringen will. Sie leitet ihren
Anspruch daraus her, daß die Gebietshoheit des Kantons So
lothurn, und überhaupt ihre Rechte als selbständiges staatliches
Gebilde von Seite des Kantons Aargau mißachtet werden, und
sie faßt auch den letztern nicht als Träger von privaten Rechten,
sondern als Staat, der als solcher die Rechte des benachbarten
Kantons respektieren soll, und speziell als Verwalter der Sicher
heitspolizei, der auf seinem Territorium nichts dulden soll, was
die Sicherheit von Land und Leuten des Nachbarstaates gefährdet,
ins Recht. Selbst wenn wirklich nur private Rechte Dritter und
solche des Staates in Frage kommen könnten, so wäre dies nur
ein Grund, den Anspruch abzuweisen, dagegen würde deshalb der
Streit, wie er eingeleitet ist, noch keineswegs zu einem civilrecht
lichen und könnte es auch in diesem Falle der Kanton Aargau
nicht ablehnen, auf die staatsrechtliche Klage des Kantons Solo
thurn Rede und Antwort zu geben, und sich der Gerichtsbarkeit
des Bundesgerichts, dem in Art. 113, Ziff. 2 der B. V. und
Art. 175, Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege die Entscheidung staatsrechtlicher Streitigkeiten
zwischen Kantonen übertragen ist, zu unterwersen.
- Hievon ausgegangen erweist sich auch die beklagtische Be
streitung der Aktivlegitimation des Regierungsrates des Kantons
Solothurn und der Pafsivlegitimation desjenigen von Aargau als
völlig verfehlt. Es handelt sich um einen Anspruch, den ein Kan
ton einem andern Kanton gegenüber erhebt. Solothurn und Aar
gau treten sich als staatliche Organismen gegenüber; als solche
sind sie die Parteien, die Subjekte des Rechtsstreits. Insbesondere
ist die Passivlegitimation des Kantons Aargau gegeben ohne
Rücksicht darauf, ob er Eigentümer des Schießplatzes Schachen
sei und ob er bezw. seine Behörden bei der Organisation der
Vereine und Korps, die dort schießen, oder bei der Veranstaltung
ihrer Schießübungen direkt mitzuwirken haben oder nicht. Es wird
auch nicht bestritten, daß die Vertretung hoheitlicher Rechte eines Kan
tons im Verkehr mit einem andern der Regierung zukommt und daß
diese umgekehrt nach außen für die Erfüllung der staatlichen Pflichten
des Kantons einzustehen hat. Es konnte daher gar nicht anders
geklagt werden, als wie es geschehen ist.
- Das thatsächliche Klagefundament besteht darin, daß
rch die Abhaltung von Schießübungen im Schachen das so
lothurnische Hintergelände, das Land und die darauf sich bewegen
den Leute gefährdet werden. Das Klagefundament ist verneint
worden. Allein die Expertise, auf welche beide Parteien abgestellt
haben, und die naturgemäß entscheidend sein muß, um so mehr
als damit im Schießwesen theoretisch und praktisch erfahrene
Männer betraut worden sind, ist zu Gunsten der Klägerschaft
ausgefallen. In rechtlicher Beziehung ist zunächst den Art. 2, 3
und 5 der Bundesverfassung eine den vorliegenden Rechtsstreit
entscheidende Norm nicht zu entnehmen. Art. 2 umschreibt die
Zwecke des Bundes und hat an sich mit dem Verhältnis der Kan
tone unter einander nichts zu thun. Und wenn in Art. 3 die
Kantone, innerhalb der Schranken der Bundesverfassung, als
souverain erklärt sind, wenn ferner in Art. 5 derselben ihr Ge
biet und ihre Souveränität garantiert ist, so kann daraus eben
falls für die Frage, welches der materielle Inhalt der Souveräni
tät und der Gebietshoheit im Verhältnis der Kantone zu ein
ander sei, nichts gewonnen werden. Zur Bestimmung dieses In
halts und überhaupt zur Beantwortung der Frage nach den
gegenseitigen staatlichen Rechten und Pflichten der Kantone ist
vielmehr auf die Normen des allgemeinen Völkerrechts zurückzu
greifen, wobei ferner das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone
nicht außer acht gelassen werden darf. So verschieden nun auch
der Begriff der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmt
wird, soweit es sich um das Verhältnis nach innen, zum
Staatsgebiet und den darauf befindlichen Personen und Sachen,
handelt, so steht doch für das Verhältnis nach außen, zu an
dern Staaten, so viel fest, daß aus der Souveränität und der
Gebietshoheit bestimmte absolute, von den andern Staaten un
bedingt anzuerkennende Rechte herfließen, darunter namentlich das
Recht der unbeschränkten Herrschaft über Land und Leute. Dieses
Recht schließt aber weiterhin jede Einwirkung eines andern Staa
tes auf das Gebiet des eigenen oder dessen Bewohner aus, und
zwar nicht nur die Anmaßung und Ausübung von Hoheits
rechten des eigenen Staates, sondern auch ein thatsächliches Hin
übergreifen, das die naturgemäße Benutzung des Territoriums
und die freie Bewegung seiner Bewohner beeinträchtigen könnte
(vgl. hiezu Heffter Geffcken, Völkerrecht, 7. Aufl., S. 67; Pra
dier-Fodéré, Droit internat. public, tome II, (2 u.838 ff.)
Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint denn in der That durch
das Verhalten des Kantons Aargau der Kanton Solothurn in
seiner Gebietshoheit und in seiner Souveränität als verletzt.
Wenn hiegegen eingewendet werden wollte, daß der Kanton Aar
gau seinerseits sein Gebiet benutzen bezw. benutzen lassen könne,
wie es ihm beliebe, so ist darauf zu erwidern, daß auch im Völ
kerrecht, speziell im bundesstaatlichen Verhältnis, der nachbarrecht
liche Satz gilt, daß die Ausübung des eigenen Rechts nicht das
jenige des Nachbars beeinträchtigen darf; die Rechte sind gleich
wertig, und im Konfliktsfalle muß ein vernünftiger Ausgleich
nach den natürlichen Verhältnissen Platz greifen (vgl. die von der
Klagspartei angeführten bundesgerichtlichen Urteile in Sachen Zürich
gegen Aargau und Waadi gegen. Genf, A. S., Bd. IV, S. 46
und Bd. V, S. 186). Vorliegend mutet der Kanton Aargau dem
Kanton Solothurn die Duldung von Einwirkungen zu, die sich
ein Privateigentümer von seinem Nachbarn nur auf Grund einer
Servitut gefallen zu lassen brauchte und die sich auch ein Kanton
verbeten kann, so lange er nicht infolge des Bestehens einer eigent
lichen Staatsdienstbarkeit zu Gunsten des Nachbarkantons zur
Duldung verpflichtet ist. Zum gleichen Resultate führt eine andere
Betrachtung: Der Kanton Solothurn hat kraft seiner Souverä
nität Recht und Pflicht, für die allgemeine öffentliche Sicherheit
der Bewohner seines Gebietes zu sorgen. Den persönlich oder in
ihrem Vermögen verletzten oder bedrohten Privatpersonen oder
Korporationen könnte er es dann überlassen, sich selbst zu schützen,
wenn dieselben bestimmt oder bestimmbar wären, während die
Aufgabe der Gesamtheit bezw. ihrer Organe beginnt, sobald un
bestimmte Personen und Sachen den Gefahren ausgesetzt sind;
übrigens wäre es fraglich, ob nicht nach außen der Kanton be
rechtigt sei, die individuellen Rechte und Interessen einzelner seiner
Angehörigen zu vertreten. Recht und Macht eines Kantons, zu
gebieten und zu verbieten, reichen aber nicht über seine Grenzen
hinaus. Wenn daher von einem andern Kanton aus Land und
Leute in einer Weise bedroht werden, daß ein staatliches Ein
schreiten geboten erscheint, so kann der bedrohte Kanton von dem
andern verlangen, daß dieser kraft seiner Gewalt den Übelstand
abstelle. In einem solchen Falle muß die Pflicht zur Rechts
hülfe an die Stelle des Rechts zur Selbsthülfe treten, die
dem Wesen des Bundesstaats widerspricht und welche in der
schweizerischen Eidgenossenschaft vollends nach ihren historischen
Grundlagen und nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 14
der Bundesverfassung unzulässig ist.
4. Muß danach angenommen werden, daß der Kanton Solo
thurn von Seite des Kantons Aargau in seinen staatlichen Rech
ten verletzt sei und daß ihm gegenüber letzterem der Anspruch zu
stehe, dafür zu sorgen, daß die gefährdende Einwirkung in Zu
kunft unterbleibe, so muß die Klage gutgeheißen werden ohne
Rücksicht darauf, ob es dem Kanton Aargau mehr oder weniger
schwer falle, seiner Pflicht zu genügen. Der Einwand, daß ihm
hiezu überhaupt die Macht fehle, ist kaum ernsthaft gemeint, da
ja selbstverständlich die staatlichen Behörden kraft ihrer Polizei
gewalt jederzeit das Schießen im Schachen verbieten oder von der
Errichtung vermehrter Sicherheitsvorrichtungen abhängig machen
können. Auch darauf kann für den Entscheid nichts ankommen,
daß die Verlegung des Schießplatzes an einen andern Ort bezw.
die bessere Herrichtung desselben für die Schießvereine von Aarau
u. s. w. mit gewissen Unzukömmlichkeiten (und vielleicht auch mit
Kosten) verbunden sein mag, wobei übrigens daran erinnert sei,
daß nach den Experten eine Gefahr, daß das freiwillige Schieß
wesen erheblich leiden möchte, nicht besteht. Immerhin ist das
Klagsbegehren zu absolut gefaßt, als daß es so, wie es lautet,
zugesprochen werden könnte. Es muß dem Kanton Aargau frei
stehen, statt die Benutzung des Schachens zu Schießübungen
überhaupt zu untersagen, dafür zu sorgen, daß daselbst Anlagen
erstellt werden, die jede Gefährdung solothurnischen Gebiets aus
schließen. Die bundesgerichtlichen Experten geben selbst einen Weg
an, wie die Sicherung bewerkstelligt werden könnte; es ist mög
lich, daß der gleiche Zweck auch auf andere Weise erreicht werden
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß es dem Kan
ton Aargau untersagt wird, die Schießeinrichtungen im Schachen
in bisheriger Weise zu benutzen.