Gesetz vom 18. März 1865 Art. 2 Ziff. 1; Handel als steuerpflichtige Erwerbstätigkeit nur bei gewerbsmäßiger, auf Dauer angelegter Tätigkeit; eine einzelne, in sich abgeschlossene Finanzoperation genügt nicht. Gewinnabsicht und Höhe des eingesetzten Kapitals vermögen die Gewerbsmäßigkeit nicht zu ersetzen; erforderlich sind wiederholte, gleichartige Geschäfte oder sonstige Umstände, die eine nachhaltige Einkommensquelle erkennen lassen (consid. 3). Liquidationsüberschüsse sind nicht ohne Weiteres Dividenden, sondern können als Vermögensverteilung einer aufgelösten Gesellschaft zu qualifizieren sein (consid. 2). Im staatsrechtlichen Rekurs ist das Bundesgericht auf Kassation beschränkt und darf keine neue Steuereinschätzung an Stelle der kantonalen Behörde setzen (consid. 1).
verfammlung vom 27. Dezember 1897 löste sich der Spar und Betriebsverein , welcher in den letzten Jahren keine Dividenden bezahlt hatte, auf. Kaiser erhielt nach durchgeführter Liquidation der Gesellschaft die Summe von 92,169 Fr. ausbezahlt, als auf seinen Aktienbesitz entfallendes Betreffnis. Derselbe reichte daraufhin für die Steuer pro 1899 eine Schatzungserklärung ein, laut welcher er neben einem steuer pflichtigen Einkommen 1. Klasse von 32,000 Fr. aus seinem Handelsgeschäfte ein solches von 4000 Fr. deklarierte aus dem beim genannten Aktienankaufe gemachten Kursgewinn und solches von 1600 Fr. aus nachträglich bezogenen Dividenden erworbenen Aktien. Die gesamte Einschätzung betrug also 37,600 Fr. resp. nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums 37,000 Die Gemeindesteuerkommission erhöhte diese Taxation 52,000 Fr. mit dem Beifügen, daß der Zuschlag von 15,000 Fr. den Gewinn aus Spekulation mit Spar und Betriebsvereins aktien betreffe. Auf Rekurs Kaiser reduzierte die Bezirkssteuerkommission die vorgenommene Erhöhung von 15,000 Fr. auf 5000 Fr. B. Kaiser zog diese Verfügung an den Regierungsrat des Kan tons Bern weiter mit dem Antrage auf Aufrechterhaltung der eingegebenen Selbsteinschätzung. Der Regierungsrat wies ihn aber mit Entscheid vom 2. Juni 1900 unter nachfolgender Begrün dung ab:
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaiser innert nützlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An trage, er sei aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen I. Klasse auf die Höhe der eingereichten Selbstschatzung, nämlich auf 37,000 Fr., zu reduzieren. Die vom Rekurrenten zur Begrün dung seines Rekurses vorgebrachten Ausführungen sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern trägt in seiner Ver nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
damit sie sich als eine gewerbsmäßige im angegebenen Sinne dar stelle, nicht die alleinige oder auch nur die hauptsächlichste Be schäftigung der betreffenden Person zu sein braucht. Sie kann vielmehr auch bloß eine Thätigkeit sein, die jene neben ihrem eigentlichen Berufe betreibt oder die überhaupt nur einen Teil ihrer Zeit und ihrer Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Nichts anderes wollen denn auch die angerufenen Entscheide des Bundes gerichts in Sachen Baur und von Bergen vom 5. Juli 1894 und 3. Oktober 1900 besagen. Übrigens weicht der Regierungs rat selbst nicht von dieser Auslegung des Gesetzes ab, indem er unter Berufung auf die genannten bundesgerichtlichen Urteile ge rade des längern darzuthun sucht, daß es sich vorliegenden Falles um eine gewerbsmäßige Spekulation handle. Das Moment der Gewerbsmäßigkeit scheint also auch für ihn ein notwendiges Requisit des Handels im Sinne des 2, Ziffer 1 des Einkommensteuer gesetzes zu sein. b) Ist damit der Wille des Gesetzes klar gelegt, so kann es sich für das Bundesgericht nur noch fragen, ob die Vorinstanz jenes in willkürlicher Weise auf einen Thatbestand angewandt habe, der bei einer ernsthaften Würdigung der maßgebenden Ver umständungen des Falles offenbar nicht unter dasselbe sich bringen läßt. Diese Frage muß in der That bejaht und somit von diesem Gesichtspunkte aus der Rekurs gutgeheißen werden. Zunächst ist nämlich nicht einmal behauptet und noch viel weniger dargethan worden, daß der Rekurrent auch sonst sich mit Geschäften vor liegender Art regelmäßig abgebe und daß sich also aus diesem Grunde von einer gewerbsmäßigen Thätigkeit sprechen lasse. Eine solche müßte also lediglich in der in Frage stehenden Finanzopera tion für sich betrachtet gefunden werden können. Wirklich spricht auch der Regierungsrat stets nur von dieser einen gewerbsmäßi gen Spekulation und hat nur den aus ihr erzielten Gewinn, nicht darüber hinaus einen aus fernern derartigen Spekulationen herrührenden, zur Steuer herangezogen. Nun geht aber offensicht lich diesem vereinzelten Geschäfte das Merkmal der Gewerbsmäßig keit ab. Zum vorneherein läßt sich im Ernste dieses Merkmal nicht etwa schon deshalb als vorhanden ansehen, weil beim Re kurrenten eine Gewinnabsicht obgewaltet habe; denn eine solche Absicht liegt ja überhaupt jeder auf Erwerb gerichteten Bethäti gung, nicht nur der gewerbsmäßig ausgeübten, zu Grunde. Im weitern ist unerfindlich, wieso die Höhe des vom Rekurrenten in der fraglichen Spekulation engagierten Kapitals von maßgebender Bedeutung sein könne. Eher freilich ließe sich für den Nachweis der Gewerbsmäßigkeit der Umstand namhaft machen, daß die Ak tien nicht auf einmal, sondern während einem längern Zeitraume in verschiedenen Posten erworben worden sind. Nun handelte es sich aber nicht etwa um verschiedene Sorten von Aktien, sondern ausschließlich um solche der nämlichen Gesellschaft. Ferner lag nicht jedem dieser Erwerbsakte eine besondere, von den andern unab hängige Spekulationsabsicht zu Grunde; sondern alle diese An käufe erfolgten in gleicher Erwartung, aus einer eintretenden Wertvermehrung des der Gesellschaft gehörenden Hauses einen Gewinn erzielen zu können, sei es, daß dasselbe in Form einer vorteilhaften Ersteigerung der Liegenschaft oder in Form einer für die Aktionäre günstigen Liquidation der Gesellschaft dem Rekur renten zu Gute kommen würde. Die genannten Ankäufe bilden also bloße Teilhandlungen einer vereinzelt stehenden und in sich einheitlichen Finanzoperation, nicht aber für sich selbständige Ge schäfte, die wegen ihrer Kontinuität sich als Ausübung gewerbs mäßigen Betriebs, einer Art von Handel, darstellen würden. Von einem solchen läßt sich übrigens auch deshalb nicht sprechen, weil ein Wiederverkauf der Titel nicht stattgefunden hat und wohl auch nie beabsichtigt war, während gerade zum Wesen des Handels eine Wiederveräußerung der gekauften Güter gehört. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und damit der Ent scheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 2. Juni 1900 als verfassungswidrig aufgehoben.