Art. 137 SchKG; auction conditions requiring payment of a tenth of the purchase price or equivalent security; consequences of late performance. A provision in auction terms that equates the payment of a tenth with security is compatible with federal law and falls under Art. 137 SchKG rather than Art. 143 SchKG. Art. 137 does not exhaustively regulate the sanctions for failure to furnish security; the enforcement officer may, within the framework of the auction conditions and the interests of the parties, attach the consequence that the adjudication is annulled if security is not timely provided. However, after late performance has been furnished, the officer retains discretion to accept it, provided that the internal interests of creditors and debtor do not require a different result and no concrete basis exists for assuming that a renewed auction under altered conditions would have produced a materially different outcome (consid. 1-3).
Beschwerde zu. Es liege normalerweise im Interesse der Be teiligten, daß ein Gantkauf gehalten werde; die Rückgängig machung der Übertragung und die Anordnung einer zweiten Steigerung entwerte regelmäßig das Verwertungsobjekt; diese Erwägung werde durch die nachträgliche Offerte eines Dritten, einen höhern Kaufpreis bieten zu wollen, nicht entkräftet. III. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde Rekurs beim Bundesgericht. Es wird zunächst bemerkt, daß die Steigerungsbedingungen eben nicht auf dem Boden des Art. 137 des Betreibungsgesetzes stehen, sondern selbständig bestimmen, welche Folgen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Ersteigerers eintreten. Wenn dann ein gewendet werden wollte, die fragliche Bedingung sei gesetzwidrig, so wäre die Konsequenz die, daß die ganze Steigerungsverhandlung kassiert werden müßte. Allein eine Gesetzwidrigkeit liege nicht vor, da der Betreibungsbeamte berechtigt sein müsse, falls innert bestimmter Frist die Zahlung eines Teils des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung gemäß Art. 137 ausbedungen sei, in den Steigerungsbedingungen als Folge der Nichterfüllung die Auf hebung des Zuschlages anzudrohen, wie dies in Art. 143 ausdrücklich vorgesehen sei. Die einmal erlassenen Gantbedingungen aber dürften nicht willkürlich abgeändert werden. Die Legitimation der Rekurrenten endlich, die ihnen durch die Aufsichtsbehörde durch den zweiten Teil ihrer Erwägungen abgesprochen werde, ergebe sich aus der Betrachtung, daß vielleicht, wenn man von vornherein die Steigerungsbedingungen leichter gestellt hätte, ein höherer Kaufpreis zu erzielen gewesen wäre. Das Interesse, das Gläubiger und Schuldner hätten, bestehe darin, daß dem durch die Steigerungsbedingungen fixierten Kaufgeschäfte im Vollzuge durch das Betreibungsamt kein anderes substituiert werden dürfe. Es wird beantragt, der Vollzug der fraglichen Liegenschaftssteigerung sei rückgängig zu machen und eine neue Steigerung anzuordnen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde betont in ihrer Vernehm lassung nochmals, daß der Betreibungsbeamte nicht berechtigt gewesen sei, in den Steigerungsbedingungen über den Art. 137 des Betreibungsgesetzes hinauszugehen und daß deshalb weder Schuldner noch Hypothekargläubiger ein Recht darauf hätten, daß die ungesetzliche Androhung ausgeführt werde. Übrigens sei der dem kantonalen Konkursgesetz entnommene Passus der Stei gerungsbedingungen in der Praxis nie dahin ausgelegt worden, daß die angedrohte Rückgängigmachung sich auch auf die Nicht leistung der Sicherheit beziehe, obschon er allerdings dem Wort laute nach alle dem Käufer obliegenden Verpflichtungen umfasse. Daß es sich bei der Zahlung des Zehntels um eine Sicherheit und nicht um eine Kaufpreistilgung handle, ergebe sich sowohl aus 21, Lemma 4 des baselstädtischen Einführungsgesetzes, als auch daraus, daß in der Praxis dem Käufer der bezahlte Zehntel wieder herausgegeben werde, wenn er zwei Bürgen stelle. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nückübertragung der Liegenschaft und die Anordnung einer neuen Steigerung nach sich ziehe. Dieser Einwand erscheint nicht als stichhaltig. Die Bestimmung betreffend Sicherheitsleistung oder Erlegung eines Zehntels des Kaufschillings entspricht dem 21, Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes, wo sie als orts übliche erklärt ist. Dieselbe ist, wie die übrigen in 21 des Einführungsgesetzes enthaltenen, dem baselstädtischen Konkurs gesetze von 1875 entnommen. Die Auslegung einer solchen, aus früherem kantonalem Recht herübergenommenen, vom Gesetzgeber als ortsgebräuchlich bezeichneten Bedingung ist nun naturgemäß Sache der kantonalen Behörden, und die eidgenössische Oberin stanz in Betreibungs und Konkurssachen könnte die von diesen angenommene Auslegung nur verwerfen, wenn sie mit Bundes recht in Widerspruch stände. Dies trifft nun nicht zu, wenn die Vorinstanz erklärt, mit der Bedingung betreffend Bezahlung eines Zehntels des Kaufschillings werde nicht sowohl für die Leistung einer Abschlagszahlung ein Termin gesetzt, sondern es handle sich nur um eine Art Sicherheit, die allerdings nebenbei auch die Wirkungen einer Abschlagszahlung ausübe. Daß die Zahlung eines Bruchteils des Kaufpreises innert kurzer Frist, nachdem zuerst für diese allgemein ein viel längerer Zahlungstermin be stimmt worden ist, auf gleiche Stufe gestellt ist, wie die Sicher stellung des Kaufpreises durch Wertschriften oder Bürgen, läßt den Schluß als völlig zulässig erscheinen, daß auch die erstere Alternative den Zweck der Sicherheitsleistung verfolge, was die von der kantonalen Aufsichtsbehörde erwähnte Praxis bestätigt, daß die Barleistung durch Leistung anderer Sicherheiten ersetzt werden kann. Vom Standpunkt des Bundesrechtes aus kann diese Auslegung nicht beanstandet werden. Im Gegenteil läßt es gerade der Umstand, daß die Sicherheitsleistung und die Bezahlung des Kaufpreises in zwei verschiedenen Bestimmungen des Be treibungsgesetzes normiert sind, nicht zu, daß die Erlegung eines Zehntels des Kaufschillings, die ja die Deposition von Wert schriften und die Stellung von Bürgen zu ersetzen vermag, an ders behandelt werde, als letztere Vorkehren. Vielmehr verlangt auch das Bundesrecht, daß die Erlegung eines Zehntels des Kaufschillings rechtlich den beiden andern Leistungen gleichgestellt, d. h. als Sicherheitsleistung betrachtet werde, was zur Folge hat, daß dieselbe nicht unter Art. 143, sondern unter Art. 137 des Betreibungsgesetzes fällt. 2. Anderseits kann nun aber der Vorinstanz darin nicht ge folgt werden, daß in letzterer Bestimmung die Folgen der Nicht leistung einer ausbedungenen Sicherheit erschöpfend bestimmt seien und daß deshalb die Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen und deren Anwendung im vorliegenden Falle ungesetzlich seien. Ar tikel 137 des Betreibungsgesetzes lautet: Wenn ein Zahlungs termin gewährt wird, haftet die Liegenschaft für die Kaufsumme samt Zins als Pfand. Es kann noch anderweitige Sicherheit ausbedungen werden. In diesem Falle erhält der Erwerber das Verfügungsrecht über die Liegenschaft erst, nachdem er die Sicherheit geleistet hat. Inzwischen bleibt die Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Die Möglichkeit, noch andere Sicherheit zu verlangen, als die jenige, welche das Steigerungsobjekt bietet, ist deshalb gegeben, weil im Falle der Nichthaltung des Steigerungskaufes von Seiten eines böswilligen oder insolventen Schuldners das Unterpfands recht von Art. 137, Abs. 1 dem Gläubiger nichts hilft und das Regreßrecht auf den Ersteigerer des Art. 143, Abs. 2 auch nicht zur Abwehr allen Schadens genügt, so wenig wie die Vor schrift in Art. 137, Abs. 2, daß bis zur Leistung der Sicher heit die Liegenschaft in der Verwaltung des Amtes bleibe. Ihren vollen Wert erhält nun die Bedingung, daß für die Erfüllung des Steigerungskaufes Sicherheit zu leisten sei, erst, wenn die Nichtleistung die Ungültigkeit des ganzen Geschäftes nach sich zieht. Daß der Beamte den säumigen Gantkäufer auf Erfüllung der Sicherheit belange, wird jedenfalls nicht als Regel verlangt werden können, und im übrigen wäre ein solches Vorgehen oft nutzlos. In viel wirksamerer Weise wird der Gantkäufer zur Beibringung der Sicherheit angehalten, wenn ihm für den Fall der Nichtleistung die Ungültigerklärung der Steigerung angedroht wird. Dieser Berechtigung steht der Schlußsatz des Art. 137 nicht entgegen. Wenn auch hier ein Zwangsmittel genannt ist, um den Gantkäufer zur Leistung der Sicherheit zu bewegen,
chließt dies doch nicht aus, daß daneben auch noch andere solche Mittel in Anwendung gebracht werden können. Es ist dies eine Frage des Ortsgebrauches bezw. des Ermessens des Steigerungs beamten, dem ja überhaupt für die Festsetzung der Steigerungs bedingungen große Freiheit gelassen ist, auch soweit sie das Ver hältnis der Gläubiger zum Erwerber der Liegenschaft regeln (vergl. Art. 134 f. des Betreibungsgesetzes). Die Bedingungen sind im Sinne bestmöglicher Wahrung der Interessen der Be teiligten, der Gläubiger und des Schuldners, aufzustellen. Diesen Interessen kommt aber eine Bedingung des Inhaltes, daß im Falle der Nichtleistung der Sicherheit der Zuschlag annulliert werde, entgegen. Der Gantkäufer ist dadurch nicht beschwert, da es ihm frei stand, auf Grund der Steigerungsbedingungen zu bieten oder nicht. Das Gesetz setzt als Regel sofortige Zah lung des Kaufpreises fest. Wird dem Gantkäufer hierin eine Erleichterung gewährt, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht an die Nichtleistung der ausbedungenen Sicherheit die Rückgängig machung des Steigerungskaufes sollte geknüpft werden dürfen. Nach dem allem kann Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen nicht als gesetzwidrig bezeichnet und es kann deshalb nicht gesagt werden, daß sich schon deshalb der Betreibungsbeamte nicht daran u halten brauchte, bezw. gar nicht berechtigt war, eine neue Steigerung anzuordnen (vergl. hiezu Reichel, Kommentar zum Betreibungsgesetz, Art. 137, Note 4, und Jäger, Kommentar, Art. 137, Note 7). Übrigens ist gegen die Steigerungsbedin gungen von den interessierten Personen (Gläubiger und Schuld ner) keine Einsprache erhoben worden; sie haben deshalb Rechts kraft erlangt, selbst wenn sie ursprünglich anfechtbar gewesen sein follten. 3. Allein wenn dem Beamten nach den Steigerungsbedin gungen das Recht zustand, den Zuschlag als ungültig zu er klären und eine neue Steigerung anzuordnen, nachdem auf den festgesetzten Termin die Sicherheit nicht geleistet war, so ist damit noch nicht gesagt, daß er unter allen Umständen auch die Pflicht hatte, so vorzugehen, selbst dann, wenn die Sicherheit vor der Abhaltung der neuen Steigerung vom Gantkäufer nachträg lich bestellt wurde. Es muß diesbezüglich eine vernünftige Inter pretation der Steigerungsbedingungen bezw. der Willen der Par teien Platz greifen. Im Verhältnis zum Gantkäufer enthält die Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen eine Art Nebenabrede über eine accessorische Verpflichtung desselben, zu dem Zwecke, die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen laut Steigerungs vertrag zu erzwingen. Wenn nun auch von der Nichterfüllung die Ungültigkeit des ganzen Geschäftes abhängig gemacht ist, so ist doch klar, daß, wenigstens aller Regel nach, der Verkäufer, d. h. der die Gläubiger und den Schuldner vertretende Betrei bungsbeamte, auf die Erfüllung verzichten oder dieselbe erleichtern und trotzdem die Haltung des Steigerungskaufes verlangen kann. Der Gantkäufer wird also regelmäßig durch die Nichtleistung der ausbedungenen Sicherheit nicht ohne weiteres seines Ange botes entbunden, sondern es hängt von der Entschließung des Gantverkäufers ab, ob er den Zuschlag als ungültig erklären oder auf nachträgliche Leistung der Sicherheit dringen, bezw. auf diese verzichten wolle. Die Rechtsbeziehungen nach Außen zum Gantkäufer erforderten danach im vorliegenden Falle nicht, daß der Steigerungskauf unbedingt als ungültig erklärt werden mußte, vielmehr konnte der Beamte ohne Bedenken auf die strikte Erfüllung der Steigerungsbedingung unter Ziff. 2 erzichten und die nachträglich angebotene Sicherheit annehmen. Eine andere Frage ist es, ob er gemäß den internen Rechts beziehungen zu den Gläubigern und zum Schuldner so zu verfahren berechtigt war. Diesbezüglich wird grundsätzlich zu sagen sein, daß dem Erwerber nicht Verpflichtungen, die er nach den Steigerungsbedingungen übernommen hat, nachgelassen werden dürfen, und daß überhaupt von Bedingungen, die das Ergebnis der Steigerung zu beeinflussen geeignet waren, nicht nachträglich abgewichen werden darf. Insofern besteht ein An spruch der Gläubiger und des Schuldners darauf, daß nicht die Grundlage, auf der die Steigerung abgehalten wurde, nachträglich verschoben werde. Die Aufstellung der Steigerungsbedingungen unterliegt der Kontrolle der beteiligten Gläubiger und des Schuld ners. Wenn nun nachträglich zu Gunsten des Ersteigerers auf eine Bedingung verzichtet oder sie in einer Weise abgeändert werden wollte, daß angenommen werden muß, es hätte, wenn von vorn
herein auf dieser Grundlage versteigert worden wäre, ein anderes Ergebnis resultiert, so können die Beteiligten mit Grund be haupten, daß dem ursprünglichen ein anderes Geschäft substituiert worden sei, was sie sich nicht gefallen zu lassen brauchen. Wird aus diesem Gesichtspunkte die Beschwerde der Rekurrenten in's Auge gefaßt, so ist zunächst zu bemerken, daß die Berufung auf Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen offenbar nicht genügt, um ihre Begehren zu begründen. Die Bestimmung richtet sich gegen den Gantkäufer, sie gibt dem Betreibungsbeamten bezw. den Gant verkäufern ein Zwangsmittel an die Hand, um den Käufer zur Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen anzu halten. Die Frage, ob von diesem Zwangsmittel Gebrauch zu machen war, oder ob die nachträglich angebotene Sicherheit an genommen werden durfte, wird durch jene Bestimmung nicht ge löst, vielmehr hängt deren Beantwortung in erster Linie davon ab, ob die Rücksicht auf das Interesse der Gläubiger und des Schuldners eine Anderung der Gantbedingungen im Sinne einer Verlängerung der Frist für die Sicherheitsleistung gestattet und damit Aussicht auf Erzielung eines höhern Steigerungserlöses eröffnet hätte. Dies muß aber vorliegend zweifellos verneint werden. Denn es liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor, daß für die neue Steigerung eine Abänderung der bisherigen Steigerungsbedingungen in Aussicht stand, noch dafür, daß eine Verlängerung der Frist zur Leistung der Sicherheit um einige Tage die Zahl der ernsthaften Kaufsliebhaber oder das Angebot erhöht hätte. Ziffer 7 der Steigerungsbedingungen gibt den Gantverkäufern bezw. ihrem Vertreter ein Mittel an die Hand, um die Erfüllung der vom Gantkäufer übernommenen Ver pflichtungen und damit den richtigen Eingang des Steigerungs erlöses zu erzwingen. Ob hievon Gebrauch zu machen, oder ob die Erfüllung auf andere Weise erstrebt bezw. ob sie, wenn sie nachträglich freiwillig angeboten wird, anzunehmen sei, ist eine Frage der Angemessenheit, und es kann nicht von vorn herein als rechtlich unzulässig bezeichnet werden, wenn vorliegend der Betreibungsbeamte der letztern Alternative, durch die ja der Zweck des Verfahrens am schnellsten erreicht wurde, vor der Aufhebung des Zuschlages den Vorzug gab. In Bezug auf die Frage aber, ob es den Verhältnissen entsprach, namentlich ob es im Interesse der Masse lag, die nachträglich angebotene Sicher heit anzunehmen, untersteht die Entschließung des Betreibungs beamten der Überprüfung der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde nicht. Vielmehr muß es diesbezüglich bei dem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde verbleiben. Es mag nur beigefügt werden, daß die schriftliche Erklärung eines Dritten, daß er an einer fernern Steigerung ein um mindestens 500 Fr. höheres Angebot machen werde, auch deshalb nicht erheblich ins Gewicht fallen darf, weil das Plus an Erlös durch eine Einbuße an Zinsen fast aufgewogen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.