Art. 83 SchKG; provisional seizure after filing of an action to set aside the debt; the creditor's right to request provisional seizure is not conditioned on the request being made before the Aberkennungsklage is filed. The wording of the provision contains no such temporal restriction, and its purpose is to prevent the creditor from being prejudiced by delay in enforcement and by strategic defensive maneuvers of the debtor. A restrictive interpretation would undermine the statutory scheme and make the protection of the successful creditor illusory (consid. 1-2).
liegt der vom Gesetzgeber beabsichtigte Sinn dieses Ausdruckes klar zu Tage: Er will offenbar besagen: für den Fall, daß eine provisorische Pfändung wirklich stattgefunden, d. h. der Gläubiger von dem ihm im Absatz 1 eingeräumten Rechte bereits Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht geschehen, dieser Fall nicht gegeben, so kann eben von der Möglichkeit, die Pfändung aus einer provisorischen zu einer definitiven werden zu lassen, nicht die Rede sein. Daß neben diesem unzweifelhaften Sinne der genannten Worte der Gesetzgeber mit ihnen noch gleichzeitig habe aussprechen wollen, es handle sich bei der provisorischen Pfändung des Art. 83 um eine ausnahmsweise Maßnahme, läßt sich grammatikalisch daraus nicht entnehmen. 2. Nach dem Gesagten bleibt zu Gunsten der vom Rekurrenten vertretenen Ansicht nur noch die Frage offen, ob etwa im In teresse einer sachgemäßen Auffassung des Art. 83 cit. seinem In halte und Zwecke nach eine restriktive Auslegung der darin enthal tenen Vorschrift betreffend Zulässigkeit der provisorischen Pfändung durch zwingende Gründe geboten sei. Indes ist auch dies zu vernei nen. Es darf vielmehr als sicher angenommen werden, daß die Mög lichkeit, die provisorische Pfändung auch nach Einreichung der Aberkennungsklage zu verlangen, durchaus der Intention des Gesetzgebers entspricht. Wie das Bundesgericht in seinem Ent scheide in Sachen Lehmann (Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. T., Nr. 130, S. 951 ff.) bereits ausgeführt und wie auch bei der Beratung des Gesetzes bestimmt hervorgehoben wurde (s. die be züglichen Angaben in genanntem Entscheide), bezweckt das Rechts öffnungsverfahren in erster Linie, den Gläubiger gegen böswillige, auf den Ausschluß desselben von der Teilnahme an einer Pfän dung abzielende Rechtsvorschläge zu schützen. Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der provisori schen Pfändung des Art. 83 also weniger, oder doch nicht allein, um eine auf Erhaltung der pfändbaren Habe gerichtete Siche rungsmaßregel, sondern wesentlich um die Ermöglichung der rechtzeitigen Vornahme einer Vollstreckungshandlung, deren Ver schiebung eine Schlechterstellung des Rechtsöffnungsklägers gegen über den betreibenden Mitgläubigern zur Folge haben müßte. Nun ist aber klar, daß diese Absicht des Gesetzes durch die ihm vom Rekurrenten gegebene Auslegung geradezu illusorisch gemacht würde. Denn sucht der Gläubiger, nachdem der Schuldner Rechts vorschlag erhoben hat, sofort die Rechtsöffnung nach, um sich nach Ablauf der Zahlungsfrist noch rechtzeitig einer in Bildung begriffenen Gruppe anschließen zu können, so hätte es dann der Schuldner in seiner Gewalt, ihm diesen vom Gesetze eingeräumten Vorteil einfach dadurch zu benehmen, daß er die Aberkennungs klage noch vor Ablauf der genannten Frist einreicht. Und praktisch würde im weitern die vom Beschwerdeführer angenommene Be schränkung des Rechtes, die provisorische Pfändung zu verlangen, keineswegs zu einer schonenden Behandlung der schuldnerischen Interessen führen. Wenn nämlich der Gläubiger sich sagen muß, daß die Einreichung einer Aberkennungsklage ihn um das Recht auf die Pfändung und damit um die wichtigste durch die Rechts öffnung erlangte Befugnis bringt, so wird er eben stets unge säumt nach der Rechtsöffnung die Pfändung verlangen, damit ihm der Schuldner nicht zuvorkomme, während er sonst, je nach den Umständen, mit seinem Begehren ohne Gefährdung seiner Interessen zuwarten oder sogar davon absehen kann. Die weitern vom Rekurrenten für seine Ansicht angeführten Gründe können nach dem Gesagten unmöglich als entscheidend in Betracht fallen. Sein Vergleich zwischen der Pfändung und der Aufnahme des Güterverzeichnisses nach ihren rechtlichen Wir kungen und ihren praktischen Konsequenzen erscheint als unpassend, schon deshalb, weil nur bei der Pfändung die Kollision der In teressen mehrerer betreibender Gläubiger mit in Frage steht. Daß ferner die Hemmung der Betreibung durch Rechtsvorschlag und diejenige durch Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheides mittelst der Aberkennungsklage nicht auf gleiche Stufe zu stellen sind, bedarf keiner nähern Erörterung. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.