Art. 55 B.V. and Art. 18 Aargau cantonal constitution; press freedom and honour injury in press publications. Press freedom guarantees a positive subjective right to free expression by the press, but does not shield publications that, beyond factual criticism, deny a person's general dignity or attribute to him a generally dishonourable character. The Federal Court reviews whether the criminal-law application in the concrete case unduly restricts this constitutional freedom, even where cantonal law leaves the notion of insult undefined. Sharp criticism of specific conduct is permissible; however, formulations that amount to personal degradation, animalisation, or the imputation of inherently reprehensible methods exceed the protected sphere. Refusal of evidence is irrelevant where, even if the offered facts were proven, the publication would still remain insulting (consid. 1-2).
Dr. Weder, Redaktor des Aargauer Tagblattes , Strafklage wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens nannte Dr. We der den heutigen Rekurrenten, Redaktor Karl Schneider in Bern, als Verfasser des eingeklagten Artikels, und gegen diesen stellte der Kläger in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei angemessen zu be strafen. 2. Die Ehre des Klägers sei am Protokoll zu wahren. 3. Der Beklagte habe das Urteil auf seine Kosten im Aargauer Tagblatt zu publizieren. 4. Es sei dem Kläger zu gestatten, daß er das Urteil auch noch in andern Blättern publizieren dürfe. Der Beklagte Schneider beantragte Abweisung der klägerischen Begehren, indem er den Standpunkt einnahm, die Schilderung des Vorfalles vom 24. Dezember 1898 entspreche der Wahrheit, wofür er Beweis durch Zeugen anerbot, und im übrigen enthalte der eingeklagte Artikel nur eine berechtigte Kritik des Verhaltens des Klägers. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte mit Urteil vom 18. März 1899 den Beklagten zu einer Geld buße von 30 Fr., eventuell zu 7 ½ Tagen Gefangenschaft, sowie zur Publikation des Dispositivs des Urteils auf seine Kosten im Aargauer Tagblatt, und zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, und erklärte die Ehrverletzung von Richteramtes wegen als aufgehoben. Einen gegen dieses Urteil vom Beklagten ergrif fenen Rekurs hat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 1899 abgewiesen. Die Begründung des zweitinstanzlichen Urteils läßt sich dahin zusammenfassen: Der Beklagte hätte das Recht gehabt, das Benehmen des Klägers, wenn es so gewesen wäre, wie er behauptete, schärfstens zu tadeln und es als ungehörig und höchst unschicklich zu bezeichnen. Allein ein derartiges Benehmen des Klägers gäbe dem Beklagten nicht das Recht, über das ganze Wesen oder über die ganze Persönlich keit des Klägers ein Urteil auszusprechen, welches eine Mißach tung der Persönlichkeit und Würdigkeit des Klägers im allgemei nen enthalte. Das sei nun aber mit der eingeklagten Korrespondenz der Fall was im einzelnen ausgeführt wird. Unter diesen Umständen könne auch dem eventuellen Rekursbegehren; die Akten zu vervollständigen, nicht entsprochen werden, denn auch wenn alles, was der Beklagte noch beweisen wolle, wahr wäre, so würde daraus für ihn doch kein Recht erwachsen sein, dem Kläger die Achtungswürdigkeit so allgemein abzusprechen, wie er es ge than habe. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Schneider rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver letzung der Preßfreiheit (Art. 18 der aargauischen Kantons und Art. 55 der Bundesverfassung) ergriffen, mit dem Antrage: das angefochtene Urteil des Obergerichts bezw. dasjenige des Bezirks gerichts Aarau sei aufzuheben. In der Begründung macht er zu nächst geltend, daß eine Verletzung der Preßfreiheit in der Ver weigerung der Beweisabnahme liege; die Beweise seien nicht nur für den behaupteten Vorfall vom 24. Dezember 1898, sondern für das Benehmen des Klägers im allgemeinen und für die Rich tigkeit der Kritik im ganzen anerboten worden. Die Thatsache an sich sei richtig, und alles übrige sei nur Kritik, und zwar berechtigte,wie der Rekurrent des nähern auszuführen versucht erlaubte Kritik; die Achtungsminderung, die der Kläger erlitten habe, sei nicht eine Folge dieser Kritik, sondern eine Folge des eigenen Beuehmens des Klägers. Übrigens sei bei der Frage, ob die Kritik das Maß des Erlaubten überschreite, auch der Ton, den der Kläger in der Presse bei der Polemik anzuschlagen pflege und die Thatsache seiner mehrfachen Vorbestrafung wegen Preß vergehen zu berücksichtigen. C. Der Kläger und Rekursgegner trägt auf Abweisung des Rekurses an. Er führt im wesentlichen aus: Eine Zeugenabhö rung sei unnötig gewesen, da der eingeklagte Artikel schon von andern Gesichtspunkten aus injuriös sei. Derselbe sei nicht eine Kritik des Klägers, sondern eine Besudelung. Übrigens habe das kantonale Gericht den Begriff der Ehrverletzung zu bestimmen und das kantonale Strafrecht souverän auszulegen, und könnte das Bundesgericht nur einschreiten, wenn vom kantonalen Gericht ganz willkürlich wäre vorgegangen worden, was nicht zutreffe. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Einreichen von Bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verfassung gewährleisteten Preßfreiheit, nicht etwa auch noch über Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz oder über Rechtsver weigerung, obschon sein einer Beschwerdepunkt: die Beschwerde wegen Nichtabnahme der anerbotenen Beweise, auch hierauf hin deutet. Die Garantie der Preßfreiheit nun, wie sie in Art. 55 B. V. ausgesprochen ist, enthält nicht lediglich eine Schranke für die kantonale Gesetzgebung in dem Sinne, daß dadurch die Censur u. dgl. Maßregeln gegen die Presse verboten wären, sondern sie giebt den Einzelnen ein konkretes, positives Individualrecht öffentlich rechtlichen Inhaltes: das Recht der freien Meinungs äußerung durch die Schrift, insbesondere durch die Presse; und dieses Recht untersteht, da es eben durch die Bundesverfassung gewährleistet ist, dem Schutz des Bundes. Wenn nun ein Pri vater sich auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses über Verletzung dieses Rechtes durch ein kantonales Strafurteil be schwert, so ist allerdings daran festzuhalten, daß das Bundesge richt als Staatsgerichtshof auch in Prozeßstrafsachen nicht Straf gericht oberer Instanz weder Appellations , noch Revisions , noch Kassationsinstanz ist, und somit die Anwendung und Auslegung des kantonalen Strafrechts auf den konkreten That bestand nicht nachzuprüfen hat (vgl. Amtl. Samml. der bundes gerichtl. Entsch., Bd. VIII, S. 411, Erw. 3; Bd. XV, S. 54, Erw. 4; Bd. XVI, S. 638, Erw. 1; Bd. XXIV, 1. Teil, S. 50, Erw. 1 f.). Allein da es sich bei der Preßfreiheit um ein bestimmt abgegrenztes, positives Recht gegen die Staatsgewalt handelt, und da dieses Recht von Bundeswegen gewährleistet ist, ist die Stellung des Bundesgerichts einem kantonalen Strafurteile gegenüber, das wegen Verletzung der Preßfreiheit angefochten wird, eine wesentlich andere, als wenn es sich um eine Beschwerde gegen ein kantonales Strafurteil wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, oder wegen materieller Rechtsverweigerung han delt: im letztern Falle steht nur der allgemeine Verfassungsgrund satz der Gleichheit vor dem Gesetze und der Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz durch die Gerichte in Frage, und kann daher das Bundesgericht notwendigerweise nur einschreiten, wenn eine Verletzung dieser Grundsätze vorliegt, d. h. wenn der kantonale Richter entweder sich förmlich geweigert hat, Recht zu sprechen, obschon er kompetent war, oder zwar formell Recht gesprochen, aber das kantonale Strafrecht rein willkürlich, in einer mit dessen Sinn und Geist unvereinbaren Weise ausgelegt hat. Anders bei der behaupteten Verletzung der Preßfreiheit: hier hat das Bun desgericht nachzuprüfen, ob im einzelnen Falle die Grundsätze des Strafrechts derart angewendet worden seien, daß dadurch der In halt des verfassungsmäßigen Rechts der freien Meinungsäußerung durch die Presse verletzt worden sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. II, S. 196, Erw. 3; Bd. VI, S. 512 f.; Bd. VII, S. 411, Erw. 3; Bd. XXIV, 1. Teil, S. 50, Erw. 1). Das Bundes gericht hat daher nicht nur dann einzuschreiten, wenn offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen be straft worden sind (so allerdings im allgemeinen die frühere Praxis, s. die oben citierten Urteile aus Bd. VIII, XV und XVI), sondern schon dann, wenn überhaupt Grundsätze des Strafrechts in der Weise angewendet worden sind, daß dadurch die Preßfreiheit in concreto beeinträchtigt ist; denn nicht nur die offenbare und willkürliche Verletzung, sondern jede Verletzung der Preßfreiheit widerstreitet dem Bundesrecht (vgl. dazu Herm. Huber, Zum Begriff der Preßfreiheit, S. 59 ff.; Blumer Morel, Handbuch, 3. Aufl., Bd. I, S. 509). 2. Danach ist denn im vorliegenden Falle zu untersuchen, ob in der Bestrafung des Rekurrenten wegen Ehrverletzung eine Be einträchtigung des Grundsatzes der Preßfreiheit liege, und dieser Frage ist präjudiziell die, ob die eingeklagte Korrespondenz den Thatbestand einer Ehrverletzung enthält, und zwar ist diese letztere Frage, zumal das zur Anwendung gebrachte aargauische Straf gesetz eine Begriffsbestimmung der Ehrverletzung nicht enthält, nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, insbesondere an Hand der Strafrechtswissenschaft zu entscheiden; das auch dann, wenn das kantonale Strafgesetzbuch eine Definition des Begriffes enthalten würde, da auch dann geprüft werden müßte, ob nicht in einer der Preßfreiheit unterstehenden, durch sie geschützten Pub likation zu Unrecht eine Injurie gefunden worden sei. Danach wird man sagen dürfen, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Ehrverletzung jedenfalls anzusehen ist die Behandlung eines Menschen nach Maß nicht vorhandener Unehre, die Bezeugung
einer Mißachtung, die gemäß der Achtungswürdigkeit, auf welche jeder Mensch als solcher und gemäß seinem Verhalten im allge meinen und in einem speziellen Falle Anspruch hat, nicht gerecht fertigt ist. In Anwendung dieser Grundsätze auf die eingeklagte Korrespondenz und auf die Frage, ob die Bestrafung wegen dieser Korrespondenz eine Verletzung der Preßfreiheit enthalte, ist zu sagen: Der Rekurrent stützt seine Kritik des Rekursgegners auf zwei thatsächliche Behauptungen: auf den Vorfall vom 24. De zember 1898 und auf die Behauptung, der Rekursgegner sei schon oft wegen Preßinjurien bestraft worden. Allerdings gab der Vor fall vom 24. Dezember 1898, den der Rekurrent zum Ausgangs punkte seiner Angriffe auf den Rekursgegner genommen, dem Rekurrenten das Recht zum schärfsten Tadel des Vorgehens des Rekursgegners, sofern sich jener Vorfall wirklich so zugetragen hatte, wie der Rekurrent behauptet, und wie übrigens ernstlich nicht bestritten zu sein scheint; eine bloße Kritik dieses Vorfalles hätte die Grenzen erlaubter Meinungsäußerung nicht überschritten, insbesondere keine Ehrverletzung in dem entwickelten Sinne ent halten, das auch dann nicht, wenn dabei scharfe Ausdrücke, wie Flegelei u. dgl., gebraucht worden wären; sowohl eine Kritik des Vorfalles selbst, wie ein daran anschließender Tadel des Re kursgegners wäre durchaus erlaubt gewesen. Allein der Rekurrent ist in seinem Artikel viel weiter gegangen; er hat nicht nur das Gebahren des Rekursgegners bei jenem Vorfalle kritisiert, einem herben Tadel unterzogen, sondern er hat die Gelegenheit benutzt, dem Rekursgegner im allgemeinen die Menschenwürde und die Würde in seiner Thätigkeit als Journalist und Politiker abzu sprechen. Dies geschieht ganz unzweideutig durch die beiden Schlußabsätze des eingeklagten Artiktels, sowie durch den gegenüber dem Rekursgegner gebrauchten Ausdruck Revolver Politiker und Journalist. Die Ausdrücke, der Rekursgegner gehöre nicht in den Nationalratssaal, sondern höchstens in einen Kuhstall, weil nicht geduldet werden könne, daß im Nationalrate gewisse Leute ihren Kot und Unrat abschütteln in diesem Sinne sind die beiden Schlußabsätze ganz offenbar zu interpretieren er klären den Rekursgegner nicht nur mit Rücksicht auf die bestimm ten behaupteten Thatsachen unwürdig, im Nationalrate zu sein, sondern sie thun dies in Herabwürdigung seiner Persönlichkeit, ja, indem sie ihn geradezu zum Tier stempeln, oder doch wenig stens Ausdrücke gebrauchen, die in diesem Sinne ausgelegt wer den können; eine derartige Mißachtung des Rekursgegners war aber weder wegen jenes Vorfalles, auch wenn er sich so, wie der Rekurrent behauptet, zugetragen hat, noch wegen anderer in den Akten liegender und vom Rekurrenten angerufener Thatfachen, speziell der Vorstrafen des Rekursgegners wegen Preßinjurien, gerecht fertigt. Ebenso enthält die Bezeichnung als Revolver Politiker und Journalist eine Mißachtung der Persönlichkeit des Rekursgegners, die nach Lage der Akten ebenso wenig berechtigt erscheint: durch jenen Ausdruck wird der Rekursgegner als ein Mensch bezeichnet, der zur Erreichung seiner politischen Ziele und in der Ausübung seiner journalistischen Thätigkeit gewaltthätige, also verwerfliche, unerlaubte Mittel anwende; in diesem Vorwurfe aber liegt, sofern der Verletzte ihn nicht durch sein eigenes Benehmen verdient hat, eine Ehrverletzung; die vom Rekurrenten namhaft gemachten Vor strafen des Rekursgegners gaben ihm kein Recht zu einer derar tigen Beurteilung des Rekursgegners. Wohl mag dem Rekurren ten zugegeben werden, daß der Rekursgegner bei Preßpolemiken einen weniger strengen Maßstab als den sonst üblichen anlegen dürfte, da er sich notorischerweise schon des öftern Strafen wegen Ehrverletzungen durch die Druckerpresse zugezogen hat. Allein das kann nicht hindern, daß der eingeklagte Artikel selbst die äußersten Grenzen einer erlaubten Kritik, eines gerechtfertigten Tadels, über schreitet, und somit durch die Gewährleistung der Preßfreiheit nicht mehr gedeckt ist. Daß die Nichtabnahme der anerbotenen Beweise eine Verletzung der Preßfreiheit nicht enhält, folgt schon aus der Begründung des Obergerichts, daß diese Abnahme un nötig sei, da auch dann, wenn alles, was der Rekurrent beweisen wolle, wahr wäre, eine Ehrverletzung vorläge; diesem Satze ist, wie aus dem schon gesagten erhellt, zuzustimmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.