Art. 5 Betr. Ges.; Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung: Das Betreibungsamt hat das schriftlich erhobene Rechtsmittel lediglich entgegenzunehmen, dessen Eingang zu verurkundigen, dem Gläubiger mitzuteilen und dem Gerichte vorzulegen. Die Prüfung, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspricht, fällt ausschliesslich dem Richter zu. Mangels pflichtwidrigen Vorgehens des Amtes entfällt eine Haftung für angeblichen Schaden; eine grundsätzliche Haftbarerklärung liegt zudem ausserhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden (consid. 1-2).
Wechselbetreibung lediglich ob, das diesen enthaltende Schriftstück unter Verurkundung seines Einganges entgegenzunehmen, seinem Inhalte nach dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen und es dem Gerichte vorzulegen; alles dies in der im Gesetze näher bezeich neten Weise. Dagegen hat das Amt keineswegs zu prüfen, ob die schuldnerischerseits eingereichte schriftliche Erklärung wirklich den Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspreche oder nicht. Diese Prüfung ist vielmehr Sache der Behörde, welche über die Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden hat, d. h. des Richters. Letzterer wird sich also speziell auch darüber auszusprechen haben, inwiefern die Unterlassung, den Rechtsvor schlag zu begründen, als solche schon dessen Bewilligung aus schließe. Nach dem Gesagten kann von einem gesetzwidrigen Vorgehen des Betreibungsbeamten nicht die Rede sein und damit auch nicht von der seitens des Rekurrenten beantragten grundsätzlichen Haft barerklärung für angeblich entstandenen Schaden. Übrigens stände eine derartige Haftbarerklärung angesichts des Art. 5 Betr. Ges. außerhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.