Art. 74 Abs. 2 SchKG; partial objection and exact indication of the disputed amount. The exact specification of the disputed amount is an essential formal requirement of a partial objection. If the debtor fails to state the amount precisely in the objection declaration, the objection is deemed not to have been filed. The defect cannot be cured by reference to extrajudicial correspondence or by the creditor's knowledge of the intended scope of the objection. The decisive element is the debtor's clear declaration within the enforcement procedure itself (consid. 1).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß Art. 74, Abs. 2 Betr. Ges. hat der Betriebene, der die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag sals nicht er folgt betrachtet wird. Diese Angabe des bestrittenen Betrages bildet demnach ein wesentliches Erfordernis für die Erklärung des Rechtsvorschlages, ohne welches diese Erklärung gesetzliche Gültigkeit nicht besitzt. Ein Zweifel hierüber erscheint als ausge schlossen angesichts des bestimmten Wortlautes des Gesetzes und der ihm offensichtlich zu Grunde liegenden Absicht, den Schuldner sowohl dem betreibenden Gläubiger als dem Betreibungsamte gegenüber zu einer klaren, im amtlichen Verfahren festzusetzenden. Auskunftserteilung über seine Stellungnahme zu der geltend gemachten Ansprache zu verhalten. Hiernach kann aber eine bloße Verweisung im Rechtsvorschlage auf eine außeramtlich erfolgte bestimmte Bezeichnung des bestrittenen Betrages für die Gültig keit des Rechtsvorschlages nicht hinreichen, und kann es auch nicht von irgend welcher Bedeutung sein, ob der Gläubiger über den Umfang der Bestreitung bereits genau orientiert gewesen sei oder nicht. Eine Quote der in Betreibung gesetzten Summe an erkennt der Betriebene ohne weiteres als geschuldet und es läßt sich deshalb auch nicht etwa von einer Bestreitung der gesamten Forderung wegen Illiquidität derselben im Sinne früherer Ent scheide sprechen (wie etwa im Falle Daulte, Separatausgabe 1I, Nr. 35 und in den dort citierten Fällen). Daß übrigens der Betriebene selbst den Rechtsvorschlag als un wirksam erklärt betrachtete, folgt aus dem Umstande, daß er vor der Vorinstanz nicht etwa auf Schutz desselben, sondern auf Be willigung eines nachträglichen Rechtsvorschlages angetragen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf hebung des Entscheides der Vorinstanz derjenige des Gerichtsvice präsidenten von Kriens Malters vom 26. Juni 1900 bestätigt.