Partial objection must state exact disputed amount

BGE 26 I 374Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.06.1900Granted

Zusammenfassung

E. Kießling Cie. challenged a cantonal supervisory decision that had accepted the debtor's partial objection despite his failure to state the exact disputed amount in the objection itself. The Federal Tribunal held that Art. 74(2) SchKG requires the debtor to specify the disputed sum exactly in the objection notice; otherwise the objection is treated as not made. A reference to correspondence outside the enforcement proceedings is insufficient, and the creditor's alleged prior knowledge does not matter. The recourse was upheld, the cantonal decision annulled, and the first-instance order restored.

Regest

Art. 74 Abs. 2 SchKG; partial objection and exact indication of the disputed amount. The exact specification of the disputed amount is an essential formal requirement of a partial objection. If the debtor fails to state the amount precisely in the objection declaration, the objection is deemed not to have been filed. The defect cannot be cured by reference to extrajudicial correspondence or by the creditor's knowledge of the intended scope of the objection. The decisive element is the debtor's clear declaration within the enforcement procedure itself (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 11. September 1900 in Sachen Kießling Cie. Rechtsvorschlag gegen einen Telt der Forderung, Form; Art. 74, Abs. 2 Betr.-Ges. I. Kießling Cie. in Leipzig Plagwitz erließen gegen Franz Xaver Lachapelle, Fabrikanten in Kriens, einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von 6707 Fr. 55 Cts., worauf der Betrie bene folgendermaßen Rechtsvorschlag erklärte: Ich bestreite einen Theil dieser Forderung laut meiner Korrespondenz mit Herren Kießling Cie., Leipzig. Der von den Gläubigern anbegehrten Konkursandrohung fügte das Betreibungsamt Kriens die Be merkung bei: es sei innert der gesetzlichen Frist ein Teil der Forderung bestritten worden und gelte die Konkursandrohung nur, soweit die Forderung richtig sei; der bestrittene Betrag habe nicht angegeben werden können, da die (dazu erforderlichen) Ge schäftsbücher sich in Deutschland befänden. II. Auf Beschwerde der betreibenden Gläubiger hin wies der Gerichtspräsident von Kriens Malters als untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 26. Juni 1900 an, unverzüglich eine neue Konkursandrohung ohne irgendwelche Einschränkung zu erlassen. Hiegegen rekurrierte der Betriebene, Franz Xaver La chapelle, an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages bezüglich einer Rate von 557 Fr. 55 Cts. Dabei führte er aus, den Gläubigern sei der Betrag, den er mit dem Rechtsvorschlag habe bestreiten wollen, aus seiner ihm damals nicht zur Verfügung gestandenen Korrespondenz genau bekannt gewesen. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte unterm 11. August 1900 die Beschwerde dahin als begründet, daß die (zuletzt) er lassene Konkursandrohung bezüglich eines Betrages von 536 Fr. 95 Cts. aufzuheben sei. Von der Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages, setzte sie hiebei des nähern auseinander, lasse sich freilich nicht sprechen. Dagegen habe Lachapelle unbestrittener maßen mit den Gläubigern hinsichtlich des Forderungsverhält nisses korrespondiert und gehe aus der Abschrift eines Briefes des Schuldners hervor, daß er den Betrag von 536 Fr. 95 Cts. nicht anerkannt habe, was auch die Gläubiger genau gewußt hätten. Unter solchen Umständen sei der Rechtsvorschlag bezüglich dieser Summe als rechtsgültig erfolgt zu erachten. IV. Diesen Entscheid zogen E. Kießling Cie., auf Bestä tigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses antragend, rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Sie stellten hiebei in Abrede, ge wußt zu haben, welchen Betrag der Schuldner habe bestreiten wollen, und führen in rechtlicher Beziehung des längern aus, daß nach Gesetz und Praxis der fragliche Rechtsvorschlag nicht gültig sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß Art. 74, Abs. 2 Betr. Ges. hat der Betriebene, der die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag sals nicht er folgt betrachtet wird. Diese Angabe des bestrittenen Betrages bildet demnach ein wesentliches Erfordernis für die Erklärung des Rechtsvorschlages, ohne welches diese Erklärung gesetzliche Gültigkeit nicht besitzt. Ein Zweifel hierüber erscheint als ausge schlossen angesichts des bestimmten Wortlautes des Gesetzes und der ihm offensichtlich zu Grunde liegenden Absicht, den Schuldner sowohl dem betreibenden Gläubiger als dem Betreibungsamte gegenüber zu einer klaren, im amtlichen Verfahren festzusetzenden. Auskunftserteilung über seine Stellungnahme zu der geltend gemachten Ansprache zu verhalten. Hiernach kann aber eine bloße Verweisung im Rechtsvorschlage auf eine außeramtlich erfolgte bestimmte Bezeichnung des bestrittenen Betrages für die Gültig keit des Rechtsvorschlages nicht hinreichen, und kann es auch nicht von irgend welcher Bedeutung sein, ob der Gläubiger über den Umfang der Bestreitung bereits genau orientiert gewesen sei oder nicht. Eine Quote der in Betreibung gesetzten Summe an erkennt der Betriebene ohne weiteres als geschuldet und es läßt sich deshalb auch nicht etwa von einer Bestreitung der gesamten Forderung wegen Illiquidität derselben im Sinne früherer Ent scheide sprechen (wie etwa im Falle Daulte, Separatausgabe 1I, Nr. 35 und in den dort citierten Fällen). Daß übrigens der Betriebene selbst den Rechtsvorschlag als un wirksam erklärt betrachtete, folgt aus dem Umstande, daß er vor der Vorinstanz nicht etwa auf Schutz desselben, sondern auf Be willigung eines nachträglichen Rechtsvorschlages angetragen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf hebung des Entscheides der Vorinstanz derjenige des Gerichtsvice präsidenten von Kriens Malters vom 26. Juni 1900 bestätigt.

Schlagwörter

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