Art. 17 Abs. 2 SchKG; Art. 283, 152 Ziff. 2, 37 und 51 SchKG: Beschwerdefrist und Kognition bei Retentionsaufnahme sowie Berichtigung eines unrichtigen Zahlungsbefehlsformulars. Die Beschwerdefrist gegen die amtliche Verwahrung beginnt mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Schuldners; eine urkundliche Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner von der Maßnahme sofort erfährt und protestiert. Die Aufnahme einer Retentionsurkunde darf der Einleitung der Betreibung vorgängig erfolgen. Der Erlass eines Zahlungsbefehls auf dem unrichtigen Formular begründet nur dann einen anfechtbaren Nachteil, wenn dem Schuldner daraus eine ungesetzliche Rechtsverkürzung erwächst; das bloße Unterlassen einer nur dem Gläubiger günstigen Formvorschrift ist vom Schuldner grundsätzlich nicht rügefähig. Die Zuständigkeit des Betreibungsamtes richtet sich nach den allgemeinen Regeln des SchKG.
zu zwingen, seinerseits auf Aberkennung des angeblichen Faust pfandrechtes zu klagen. Der in Frage stehende Art. 283 B. G. gebe dem Retentionsberechtigten nicht die Befugnisse eines Faust pfandgläubigers. Nach Analogie von Art. 278 habe die Beschlag nahme längstens zehn Tage dauern können und sei deshalb am 9. März 1900 dahingefallen. Statt nunmehr die Gegenstände zurückzugeben, habe das Betreibungsamt mit dem neuen Zah lungsbefehl vom 16. März 1900 ein Faustpfandrecht einzu schmuggeln versucht. Auf den ein für alle Mal gültig erklärten Nechtsvorschlag vom 26. Februar 1900 sei ein neuer Zahlungs befehl in der Sache gar nicht mehr angängig gewesen. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt Chur beantragen unter Berufung auf die Akten Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
aber wesentlich nur die Besonderheit, daß dabei zu Gunsten des betreibenden Gläubigers dem betriebenen Mieter oder Pächter die Vertragsauflösung und Ausweisung im Sinne des Art. 282 B. G. angedroht und daß die dem Betriebenen gewährte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages unter Umständen verkürzt wird. Gegen die Unterlassung der Verwendung des Formulars 21, das also ausschließlich zum Vorteil des Gläubigers und zum Nachteil des Schuldners die genannten besondern Bestimmungen enthält, steht natürlich nur dem erstern, nicht aber dem letztern ein Beschwerde recht zu. Im übrigen unterscheidet sich die Betreibung auf Ver wertung eines Objektes, an dem ein Retentionsrecht kraft eines Miet oder Pachtverhältnisses besteht, nicht von derjenigen, bei der sich das Retentionsrecht auf einen andern Rechtstitel gründet. Anderseits ist das Betreibungsverfahren für Realisierung eines Retentions und eines Faustpfandrechtes nach den Art. 37 und 151 ff. durchaus das gleiche. Es erscheinen deshalb die diesbe züglichen Einwendungen des Rekurrenten als haltlos, ebenso wie angesichts der Art. 37 und 51 B. G. seine Bestreitung der ört lichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Chur. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.