Art. 242 SchKG; scope of the supervisory authorities in case of vindication claims during bankruptcy liquidation. Where a third party or alleged owner asserts a specific asset or sum as its property, the dispute is a vindication claim and the supervisory authorities may only determine whether the statutory conditions for setting the filing period are met. They are not competent to adjudicate the substantive merits of the asserted ownership or contractual entitlement, this falling to the civil judge. If a claim is presented in such form, the bankruptcy office must set the deadline for action; the disclaimer of inheritance does not transfer to the supervisory authorities the power to decide the underlying civil right.
vereins in Sterbefällen Ebnat Kappel mit einem vom Verstor benen zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrage im Sinne von Art. 128 O. R. zu thun habe. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Juni 1900 den Rekurs in allen Teilen ab, im wesentlichen mit folgender Begründung Das Konkursamt sei formell richtig vorgegangen, da nicht eine Vindikation nach Art. 242 cit., sondern die Pfändbarkeit eines Vermögensstückes in Frage stehe. Diese Frage der Kompetenz qualität habe das Amt materiell ebenfalls richtig gelöst. Hätten die Rekurrentinnen die Erbschaft angetreten, so wäre ihnen der frag liche Betrag zugefallen und wäre auch nach Art. 92, Ziff. 9 cit. zu ihren Gunsten unpfändbar gewesen. Es gehe aber anderfeits nicht an, für die Passiven einer Verlassenschaft sich seiner Erben qualität zu entschlagen und im gleichen Momente sie für die Ak tiven zu beanspruchen. Infolge ihres Erbverzichtes stehen die Beschwerdeführerinnen der Konkursmasse als einfache Drittper sonen gegenüber. Daß sie in letzterer Eigenschaft aus dem Titel eines Vertrages zu Gunsten Dritter die Herausgabe des Sterbe fallbetrages fordern können, sei ebenfalls zu verneinen. Nach dem von der Rekurrentschaft hiefür angerufenen Statutenartikel 11 treten als Nutznießer eines verstorbenen Mitgliedes dessen nach st. gallischer Erbfolge berechtigte oder testatorisch eingesetzte Erben ein. Nun liege aber keine Erbantretung vor und genüge die bloße Verwandtschaft der Rekurrentinnen mit dem Verstorbenen nicht, um ihnen die fehlende Erbenqualität zu ersetzen. III. Diesen Entscheid zogen Frau Landolt Aerne und Frau Rottler Aerne rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: