Art. 106-109 SchKG; applicability of the third-party claim procedure to the taking up of a retention certificate and irrelevance of a later attachment for a claim already lost by lapse of the statutory action period. Where a third party asserts a real right excluding the creditor’s retention right, the dispute must be resolved through the claim procedure without delay. Failure to sue within the prescribed time results in forfeiture of the third-party claim; the forfeiture cannot be undone indirectly by instituting a later enforcement against the debtor over the same objects. A legally ineffective renewed summons to sue does not restore the lost right, and the later enforcement measures must respect the rights previously acquired in the first enforcement.
IV. In Entsprechung dieses Begehrens ordnete der Gerichts präsident am 17. Februar 1900 diesen Verwahr an und zwar für so lange, bis sich Aufdermauer und Püntener gütlich oder rechtlich geeinigt haben. Die kantonale Aufsichtsbehörde (Justizkommission) bestätigte unterm 14. Mai 1900 diesen Entscheid, den Sebastian Müller Cie. bei ihr mit dem Begehren auf Aushingabe des fraglichen Steigerungserlöses an das Betreibungsamt Uster zu Handen der pfandberechtigten Gläubiger angefochten hatten. Dabei führte sie zur Begründung aus: Die Pfändung (richtig: Aufnahme der Retentionsurkunde) zu Gunsten des Aufdermauer sei vom zu ständigen Betreibungsamte gesetzlich vollzogen worden und die Beschwerdeführer hätten auf ihre Eigentumsansprache an den in Schwyz gepfändeten (siehe obige Richtigstellung) Objekten durch Nichtbenutzung der ihnen gesetzten Klagefrist verzichtet. Sie können diese Rechtsfolge nicht dadurch illusorisch machen, daß sie den Schuldner später an einem andern Domizile betreiben, wo sich ihr angebliches Eigentum gar nicht befinde, und daß sie damit die durch Verzicht erledigte Eigentumsansprache wieder auf rollen. Vielmehr seien die in Schwyz erfolgten Betreibungshand lungen als rechtskräftig zu respektieren. V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Müller Cie. recht zeitig an das Bundesgericht, indem sie unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Begehrens im wesentlichen vorbrachten: Es sei ihnen sehr wohl bewußt, daß wenn Aufdermauer am 14. August 1899 in gesetzlicher Weise eine Pfändung erwirkt hätte, ihr Klagrecht durch Verzicht auf die Eigentumsansprache dahingefallen wäre. Nun habe es sich aber, entgegen der Be hauptung der Justizkommission, keineswegs um eine Pfändung, sondern um einen Retentionsakt im Sinne von Art. 294 O. R. gehandelt. Deshalb seien die Rekurrenten zur Verfolgung des Rechtsweges innert der ihnen gesetzten Frist nicht verpflichtet gewesen, während umgekehrt Aufdermauer sein angebliches Neten tionsrecht verwirkt habe, infolge seiner Unterlassung, dasselbe innert nützlicher Frist gegenüber der wirklichen und gültigen Pfändung der Rekurrenten gerichtlich geltend zu machen. VI. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs gibt die kanto nale Aufsichtsbehörde zu, daß der Betreibungsakt vom 14. Au gust 1899 sich als Aufnahme einer Retentionsurkunde darstelle, hält aber dafür, daß der Rekurs trotzdem als unbegründet abzu weisen sei, welche Auffassung sie des längern in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet. Der Rekursgegner Aufdermauer erklärt, sich ihren Ausführungen in allen Teilen anzuschließen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu Unrecht nehmen die Rekurrenten an, daß es für die Frage der Verwirkung ihres trotz Aufforderung des Betrei bungsamtes Schwyz gerichtlich nicht geltend gemachten Dritt anspruches von Bedeutung sei, ob sich der Betreibungsakt vom 14. August 1899 als eine Pfändung oder als Aufnahme einer Retentionsurkunde darstelle. Denn auch in letzterm Falle hat, wenn ein Dritter ein das Retentionsrecht ausschließendes ding liches Recht in Anspruch nimmt, das Verfahren, der Art. 106 bis 109 mit seinen rechtlichen Konsequenzen Platz zu greifen. In der That läge es weder im Interesse des Gläubigers noch demjenigen des Drittansprechers, die Bereinigung des streitigen Verhältnisses bis zur Anhebung der Betreibung oder gar bis zum Zeitpunkte der Stellung des Verwertungsbegehrens (analog Art. 155 Betr. Ges.) hinauszuschieben. Dem entsprechend wird denn auch bei der Arrestnahme das Bereinigungsverfahren der Art. 106 109 Betr. Ges. durch Art. 275 Betr. Ges. als an wendbar erklärt und braucht damit nicht bis zu der später zu vollziehenden Pfändung abgewartet zu werden. Selbst wenn übrigens der Standpunkt der Rekurrenten als richtig und demnach die an sie ergangene Klagaufforderung dem Gesetze widersprechend zu betrachten wäre, so könnte dies für sich noch nicht zur Gutheißung ihres Begehrens auf Aus hingabe des streitigen Steigerungserlöses führen. Denn zunächst haben sie die genannte Klagaufforderung innert nützlicher Frist durch Beschwerde nicht angefochten. Abgesehen davon können sie ihre Ansprüche auf die mit dem Retentionsbeschlag belegten Ob jekte bezw. auf den Erlös derselben nur auf dem Wege des durch Art. 106 109 Betr. Ges. vorgesehenen Verfahrens Geltung bringen. Sollte also die frühere Klagaufforderung un
gültig sein, so hätten sie auf erneuerte Einleitung des Ver fahrens in dem hiefür statthaften Stadium der Betreibung zu dringen gehabt bezw. zu dringen. So lange eine den gesetzlichen Formen entsprechende Bestreitung der Rechte Aufdermauers bezw. Geltendmachung der Rechte der Rekurrenten an den beiden streiti gen Gegenständen, resp. an ihrem Erlöse, nicht erfolgt ist, bleibt dieser offenbar der von Aufdermauer angehobenen Betreibung ver haftet. Der vom Schuldner Püntener gegen letztere erhobene Rechtsvorschlag und die von ihm eingereichte Aberkennungsklage sind zur Zeit beseitigt. Man hat es also mit einem schuldnerischer seits nicht mehr bestrittenen Betreibungsverfahren zu thun, dessen Rechtsgültigkeit nicht in Zweifel gezogen ist. 2. Die Rekurrenten haben nun ihrerseits gegen Püntener Betreibung angehoben und dabei die Gegenstände pfänden lassen, an welchen sie anläßlich der Betreibung Aufdermauers Drittan sprüche erhoben hatten. Und zwar erfolgte diese durch das Betreibungsamt Schwyz im Auftrage des Betreibungsamtes Uster vorgenommene Pfändung unbeschränkt, d. h. ohne Wahrung und Vorbehalt der Rechte Aufdermauers. Insoweit kann ihr aber rechtliche Gültigkeit nicht zukommen. Denn an dem einmal er worbenen Rechte des Gläubigers Aufdermauer konnte die Be treibung der Rekurrenten und die bezüglich derselben getroffenen Verfügungen der Betreibungsämter Uster und Schwyz nichts mehr ändern. Die Ansprache der Beschwerdeführer war gemäß Art. 107 Abs. 3 Betr. Ges. beseitigt und durfte nicht mehr neuerdings auf dem Umwege der Anhebung einer andern Be treibung in Frage gezogen werden. Der erstbetreibende Gläubiger brauchte, ohne daß damit ein Verzicht auf seine Rechte an den streitigen Gegenständen angenommen werden konnte, der einer gesetzlichen Grundlage entbehrenden neuen Fristansetzung keine Folge zu geben. 3. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren der Re kurrenten als unbegründet, indem es auf Aushingabe des frag lichen Steigerungserlöses zu ihren Handen an das Betreibungs amt Uster, d. h. auf Ausscheidung desselben als Exekutionsobjekt gerichtet ist. Das Streitver aus der Betreibung Aufdermauers hältnis zwischen Aufdermauer und Püntener endlich berührt die vorliegende Rekurssache nicht. Soweit es sich um diese handelt, steht mit ihrer Erledigung einer Verabfolgung der fraglichen Summe an die interessierten Parteien nichts mehr entgegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.